Erbausschlagungsgenehmigung, aber Betreute darf nichts vom Tod erfahren

  • Hallo zusammen,

    ein Betreuer beantragt die Genehmigung einer Erbausschlagung. Er bittet aber, dass die Betroffene aus gesundheitlichen nichts vom Tod ihres Sohnes erfährt. Wie verhalte ich mich ? Ich muss ihr doch die Genehmigung zustellen oder gibt es eine andere Möglichkeit, die Rechtskraft herbeizuführen ?

  • Für mich eher eine Frage, was die Rechtsprechung zu § 299 FamFG sagt.

    Andererseits schreibt das LG Neuruppin in 5 T 21/17:
    Von einer Anhörung der Betroffenen gem. § 299 FamFG hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 3. April 2017 (Bl. 221 ff. der Akte) nach § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen. Die Ausführungen sowie der Entwicklungsbericht vom 19. September 2016 (Bl 228 ff. der Akte) lassen erkennen, dass für die Betroffene erhebliche gesundheitlichen Nachteile drohen können. Jedenfalls überwiegen der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Schädigung bzw. das mögliche Ausmaß eines gesundheitlichen Schadens das Interesse, welches durch die persönliche Anhörung der Betroffenen geschützt werden soll. Die Anhörung wäre eine für die Betroffene unbekannte Situation in einer fremden Umgebung, die Auslöser von Angst und Anspannung ist, die wiederum zu verschiedenen Formen von Fremd-, Auto- und Sachaggression führen (Bl. 224 der Akte). Weder die Sachaufklärung noch die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordern das Eingehen einer solchen Gefahr für die Betroffene.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich muss ihr doch die Genehmigung zustellen oder gibt es eine andere Möglichkeit, die Rechtskraft herbeizuführen ?

    Ich sehe jetzt keine.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ohne zu wissen, wofür eigentlich?

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  • Mir ist da mal wieder zu wenig Sachverhalt.
    Nur weil die Betreuerin das sagt? Wie begründet sie dies? Ich würde ja auch nicht den Tod meines Bruders vor meiner Mutter verheimlichen, selbst wenn ich konkret Sorge um die Gesundheit hätte.


    Sollte die Gefährdungssituation doch ganz konkret unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme dargelegt sein, könnte man sicherlich von einer Anhörung absehen. Raum bzw. eine rechtliche Grundlage für ein Unterlassen der Zustellung sehe ich jedoch nicht.
    Ist denn mit einer Abschwächen der Gefahrenlage zu rechnen? Dann könnte später die Bekanntmachung erfolgen. Eine spätere Rechtskraft der Genehmigung ist ja nicht zu Lasten der Betroffenen.

  • Nochmal von der moralischen Seite angedacht: Ich würde mir sehr genau das ärztliche Gutachten anschauen, ob darin gewichtige Gründe zu finden sind, welche für ein außen-vor-lassen sprechen.

    Schließlich geht es um einen engen Familienangehörigen sowie die Tatsache, dass Sie sicherlich auch Rückfragen hat, wo Ihr Sohn bleibt, warum er Sie nicht besucht, etc.
    Ob da die Ausschlagung "hinter dem Rücken" das richtige Mittel ist?

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  • Ohne eine entsprechende ärztliche fundierte Einschätzung würde ich nicht von der Zustellung des Beschlusses absehen. (und ggf. auch dann nicht- dann würde ich nur darüber nachdenken)

    LG Neuruppin hat hier nichts zu suchen, denn dazu gibt der Sachverhalt nichts her: es handelt sich hier nicht um eine Anhörung und auch nicht um den Sonderfall einer "

    unbekannten Situation in einer fremden Umgebung".


  • Die Bekanntgabe der Genehmigung an den Betroffenen ist Voraussetzung für deren Rechtskraft. Wenn er vom Erbfall nichts erfahren soll, nützt es also nichts, ihn nicht anzuhören, wenn man ihm den Genehmigungsbeschluss dann ohnehin bekanntgeben muss.

  • Man kann vorher schon Schutzmaßnahmen in die Wege leiten, wenn konkrete Bedenken bestehen, dass sich die Betreute etwas antut oder versuchen, dass sie die Nachricht im Beisein eines Seelsorgers erhält o.ä. Aber ihr eine solche Information verweigern? Keinesfalls nur auf Bitte des Betreuers.

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