Ich habe einen etwas merkwürdigen Festsetzungsantrag nach § 788 ZPO vorliegen.
Im Antrag ist vermerkt, dass über das Vermögen des Schuldners im Januar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. (Inzwischen erfolgte im Herbst letzten Jahres die Erteilung der Restschuldbefreiuung.)
Es sollen Kosten festgesetzt werden, die durch die Vollstreckung eines im Februar 2014 (also nach Insoeröffnung!) ergangenen Vollstreckungsbescheides entstanden. Dass es sich um Kosten handelt, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden, schreibt der Gläubiger-Vertreter auch so direkt in seinen Antrag.
Konkret geht es bei den Kosten um einen Auftrag an den GVZ im Juli 2014 und einen Pfüb, der antragsgemäß im November 2014 erlassen wurde (wohl versehentlich trotz der Inso?).
Aus meiner Sicht hätten diese Kosten gar nicht entstehen dürfen, da man die Forderung hätte zur Inso-Tabelle anmelden müssen, oder? Vollstreckungsmaßnahmen waren doch wegen der eröffneten Inso eigentlich unzulässig.
In den ganzen eingereichten Unterlagen findet sich noch ein Schreiben an den Schuldner von Juli 2015. Er hätte ja im November 2013 anerkannt, unter Verwendung eines falschen Namens bestellt zu haben. Dies stelle eine vorsätzlich unerlaubte Handlung dar. Der Gläubigerin stünden damit Ansprüche nach § 823 und § 826 BGB zu. Diese seien außerhalb des Insolvenzverfahrens entstanden und damit nicht Teil des Insolvenzverfahrens. In diesem Schreiben sind dann u. a. auch sämtliche Vollstreckungskosten aufgelistet.
Was haltet ihr von dem Antrag? Kommt eine Festsetzung überhaupt in Betracht, ob wohl die Zwangsvollstreckungsverfahren eigentlich nicht hätten beantragt/durchgeführt werden dürfen?