Abwesenheitsgeld trotz Abbruch der Geschäftsreise

  • Halli Hallo,

    ich habe mit der Suchfunktion leider nicht den passenden Fall gefunden, also hoffe ich, dass sich das hier jetzt nicht mit einem anderen Thread doppelt:

    Die RAin möchte im § 11 RVG Verfahren Abwesenheitsgeld für 3 Stunden gemäß 7005 VV RVG geltend machen. Sie war auf dem Weg nach Berlin zum Termin, konnte aber nicht in den Flieger steigen wegen Kreislaufproblemen.
    Ich habe da so leichte Bauchschmerzen bei, da ich a) nicht wirklich eine Geschäftsreise sehe (D. (Kanzlei) -> FFM (Flughafen) ) und b) hab ich keine Nachweise über die 3 Stunden, ob nun PKW oder ÖPNV...

    Was sagt ihr zu dem Fall oder habt ihr Literatur bzw Rechtsprechung die diesen Fall behandelt?

    Liebe Grüße aus der Hauptstadt

    Einmal editiert, zuletzt von kermit-1992 (14. Januar 2020 um 15:34)

  • Eine Geschäftsreise nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG liegt immer dann vor, wenn die politische Gemeinde (hier Umlandgemeinde im Bereich des Frankfurter Flughafens*) verlassen wird, in der der RA seinen Sitz hat. Damit fällt die Abwesenheitspauschale (von bis zu 4 Std.) an, auch wenn die Dienstreise nur 5 min gedauert hätte. Dass daneben Fahrtkosten gem. Nr. 7003 oder 7004 anfallen, ist für die Gebühr Nach Nr. 7005/1 VV RVG nicht erforderlich...

    Solange der Antritt der Reise glaubhaft gemacht wird, sehe ich kein Problem, das entsprechend festzusetzen.

    Da die Auslagen zu der Vergütung der Kollegin gehören, können diese auch unproblematisch nach § 11 RVG festgesetzt werden.

    *= aus D. in Richung Flughafen ist man schnell draußen, ich weiß das weil ich die Region kenne :)

  • Ich setze die Reisekosten und die Schreibauslagen in solchen Fällen immer fest.

    Soll die Partei innerhalb des Gebührenrechts liegende Einwendungen erheben.

    Dann würde ich entscheiden.

  • Unnötige Auslagen sind nicht festzusetzen z.B. nicht notwendige Übernachtungskosten, überflüssige Kopien. (Gerold/Schmidt RVG zu § 11, Rn. 88)


    Dazu zähle ich auch die Kosten einer vorzeitig beendeten Reise aufgrund Fehleinschätzung der eigenen Gesundheit des RA- die Reise förderte wegen des Abbruches das Verfahren nicht, war nicht notwendig und gehört daher meines Erachtens genauso zu den unnötigen Auslagen wie nicht notwendige Übernachtungskosten.

  • Unnötige Auslagen sind nicht festzusetzen z.B. nicht notwendige Übernachtungskosten, überflüssige Kopien. (Gerold/Schmidt RVG zu § 11, Rn. 88)


    Dazu zähle ich auch die Kosten einer vorzeitig beendeten Reise aufgrund Fehleinschätzung der eigenen Gesundheit des RA- die Reise förderte wegen des Abbruches das Verfahren nicht, war nicht notwendig und gehört daher meines Erachtens genauso zu den unnötigen Auslagen wie nicht notwendige Übernachtungskosten.

    Es dürfte ausschließlich der Beginn der Reise maßgeblich sein. Wenn ich als RA die Reise mit dem Ziel Berlin antrete, entsteht das Abwesenheitsgeld bereits. Die von dir als "Fehleinschätzung der eigenen Gesundheit" bezeichnete Absetzungsbegründung müsste erst einmal als Tatsache feststehen. Der RA hat das Verfahren bis zum erzwungenen Abbruch (Kreislaufbeschwerden) gefördert.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!