Guten Abend,
ich habe zzt meinen ersten Antrag nach 212 InsO vorliegen. Man muss doch auch bei einem 212 InsO Abschluss des Verfahrens bei einer Befriedigung von 100% die nachrangigen Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern, oder?
VG
Guten Abend,
ich habe zzt meinen ersten Antrag nach 212 InsO vorliegen. Man muss doch auch bei einem 212 InsO Abschluss des Verfahrens bei einer Befriedigung von 100% die nachrangigen Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern, oder?
VG
Ich denke nicht.
212 heißt ja Einstellung wegen Wegfall Eröffnungsgrund. Dafür muss dir glaubhaft sein dass überschuldung und zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegen und auch kurzfristig nicht wieder vorliegen werden. Dafür musst du die nachrangigen nicht formell auffordern, aber tatsächlich mit in die Berechnung einfließen lassen.
Auch bei den 38ern kommt es ja nicht darauf an wie viel angemeldet ist, sondern in welcher Höhe sie tatsächlich bestehen
Kann es denn schaden, nochmal anzuhören? Oder wärenes dann eine Verzögerung des Verfahrens... man findet dazu in der Kommentierung auch nichts. Finde das aber nicht SO selbstverständlich, NICHT anzuhören...
Dein erster Post frug nach der Aufforderung zur Anmeldung, jetzt schreibst du von Anhörung?.?
Ich meine natürlich die Aufforderung, es ist spät...
212 ist eine vorzeitige Verfahrensbeendigung. Da prüft man die Voraussetzungen und hält den vorgeschriebenen Ablauf ein. Man macht aber nichts zusätzliches mehr.
Ich würde auch keine verspätet angemeldeten 38er mehr prüfen.
Wozu denn noch eine Aufforderung zur Anmeldung? Die nachrangigen wie auch alle anderen Insolvenzgläubiger können doch Widerspruch einlegen, auf die Anmeldung einer Forderung kommt es nicht an (siehe Kommentierungen zu § 214 InsO).
Und eine Verteilung von Insolvenzmasse findet auch nicht statt. Da macht eine Aufforderung überhaupt keinen Sinn. Oder wofür wolltest Du die (vielleicht) durchführen?
sorry, aber da scheint ein Denkfehler vorzuliegen.
Maßgeblich ist, dass die Voraussetzungen des § 212 InsO vorliegen müssen !
Dies ist von irgendwelchen Forderungsanmeldungen - zunächst - unabhängig.
Es ist von dem Schuldner beizubringen, dass kein Insolvenzgrund mehr vorliegt. Sollten vorliegende
Forderungsanmeldungen nicht mit dem Votrag des Schuldners zur ZU / ÜS nicht übereinstimmen, wäre
dies aufzuklären.
Wegfall des Eröffnungsgrundes heißt nicht, o ich muss alle noch viel mehr zur Aneldung aufzufordern
Entscheidend ist, dass die wirtschaftiche Lage und das Erkenntnis, welches zur Eröffnung führte, und die Umstände, die sich nach Eröffnung ergeben haben, derart widerlegt werden können, dass ein Eröffnungsgrund "jetzt" nicht mehr vorliegt. Bei AG, GmbH sehr sehr schwierig. Insoweit lässt sich ohne exakten SV eine sinnvolle Fallbeurteilung nicht geben. Von daher auf die Grds. oben verwiesen.
grezze
Def
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