RA für vereinfachtes Unterhaltsverfahren trotz laufender Scheidung?

  • Hier wird Beratungshilfe beantragt für ein vereinfachtes Unterhaltsverfahrennach § 249 FamFG. Antragsteller ist er Antragsgegner. Das Scheidungsverfahrenläuft bei uns gerade. Der Rechtsanwalt hat den Antragsteller zum Gericht weitergeleitet,um erst einmal einen „Schein“ zu holen. Ist das nicht Bestandteil auch des laufendenScheidungsverfahrens? Zumal der RA auch im Wege der VKH für das Verbundverfahren beigeordnet wurde? Kannman dann nicht davon ausgehen, dass ein Verfahren anhängig ist undBeratungshilfe versagen? Ich habe das nach vielen Jahren in dieserKonstellation zum ersten Mal. Wie seht Ihr das? Für einen Tipp wäre ichdankbar.

  • Falsches Unterforum. Die Experten sitzen vermutlich mehrheitlich woanders.:D

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  • Hier wird Beratungshilfe beantragt für ein vereinfachtes Unterhaltsverfahrennach § 249 FamFG. Antragsteller ist er Antragsgegner. Das Scheidungsverfahrenläuft bei uns gerade. Der Rechtsanwalt hat den Antragsteller zum Gericht weitergeleitet,um erst einmal einen „Schein“ zu holen. Ist das nicht Bestandteil auch des laufendenScheidungsverfahrens? ....


    Man müsste die Scheidungsakte sehen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 FamFG vorliegen. (Mit anderen Worten: Ohne Antrag einer Partei auf Festsetzung des Unterhalts wird im Scheidungsverfahren nicht über diesen verhandelt.)

  • Es. Gibt. Keine. BerH. Für. Gerichtliche. Verfahren. § 1 I S. 1 BerHG.

    Edit: Meinst du VKH?

    Jein. Ganz so einfach ist es auch nicht....

    Laut der Rechtsprechung und Literatur soll für die Abgrenzung "gerichtlich" oder "außergerichtlich" nicht auf objektive sondern subjektive Umstände abzustellen sein. Hiernach befindet sich der Antragsteller erst dann subjektiv im gerichtlichen Verfahren, wenn er eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat. Sofern der Antragsteller in unserem Beispiel bereits eine Erklärung zum Antrag des Kindes eingereicht hat, ist es mit der BerH vorbei.

    Hat der Antragsteller allerdings bisher nur den Antrag des Kindes zugestellt bekommen und will er sich im Vorfeld informieren, ob seine Rechtsverteidigung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat (oder ob er nicht einfach besser eine Entscheidung gegen sich ergehen lässt), käme die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht. Als Angelegenheit gebe ich immer "Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung gegen den Antrags des Kindes Max Mustermann vom 01.01.2000, 1 FH 2/20" an.

    Bei dieser Formulierung kann nach unserer ständigen Rechtsprechung nur Nr. 2501 VV-RVG verdient werden. Kommt der Anwalt zum Ergebnis, dass die Rechtsverteidigung Sinn macht und wird in der Folge ein VKH-Antrag gestellt, erfolgt die Anrechnung nach Nr. 2501 Abs. 2 VV-RVG. Daher ist die Bewilligung (von den Auslagen mal abgesehen) sogar kostenneutral.

  • Ich hätte den SV richtig lesen sollen. :gruebel:
    Sofern es um die BERATUNG geht, ob man sich wehrt oder nicht, könnte BerH erteilt werden.

    Begrenzt du den Schein dann auf Beratung? Haltet ihr die Begrenzung (außerhalb vom StrafR) für zulässig?

  • In letzter Konsequenz beschränke ich den Schein auf Beratung, ja...

    Bei der von mir genannten Formulierung der Beratungshilfeangelegenheit dürfte es schlicht nicht möglich sein, eine (sinnvolle) außergerichtliche Vertretung durchzuführen. Wenn der Beratungshilfeschein (wie in Literatur und Rechtsprechung gefordert) auf "Prüfung der Erfolgsaussichten..." lautet, ist eben nur die Prüfung umfasst, ob man sich überhaupt an dem Verfahren beteiligen soll.

    Für außergerichtliche Vertretung bezüglich der Unterhaltshöhe "neben" dem bereits rechtshängigen Verfahren sehe ich keine beratungshilferechtliche Möglichkeit mehr. Zum einen wäre dies mit § 1 Abs. 1 BerHG unvereinbar. Dieser verbietet ja grundsätzlich die Bewilligung von Beratungshilfe, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Aus praktischen Erwägungen hat die Rechtsprechung die Ausnahme mit der Prüfung der Erfolgsaussichten zugelassen. Allem darüberhinaus gehenden steht meiner Meinung nach aber § 1 Abs. 1 BerHG entgegen. Ansonsten wäre das wohl auch Mutwillig. Welcher vernünftige Selbstzahler würde, nachdem ihm eine Klage zugestellt wurde, einen Rechtsanwalt mit einer außergerichtlichen Vertretung in dieser Sache beauftragen?

  • Welcher vernünftige Selbstzahler würde, nachdem ihm eine Klage zugestellt wurde, einen Rechtsanwalt mit einer außergerichtlichen Vertretung in dieser Sache beauftragen?

    Jeder vernünftige Selbstzahler.

    Oftmals ist es so, dass man auch bei bereits anhängiger Klage zunächst eine außergerichtliche Tätigkeit sinnvoll ist. Insbesondere wenn ein Anerkenntnis oder eine Klagerücknahme im Raum steht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Oftmals ist es so, dass man auch bei bereits anhängiger Klage zunächst eine außergerichtliche Tätigkeit sinnvoll ist. Insbesondere wenn ein Anerkenntnis oder eine Klagerücknahme im Raum steht.

    Das würde ich unter die (Beratung zu) Erfolgsaussichten subsumieren (siehe Zitat Corypheus), für die in Ausnahme zu dem Regelfall (keine Beratungshilfe bei anhängigem gerichtlichen Verfahren) hier doch Beratungshilfe für eine Beratung gewährt werden kann.

  • Welcher vernünftige Selbstzahler würde, nachdem ihm eine Klage zugestellt wurde, einen Rechtsanwalt mit einer außergerichtlichen Vertretung in dieser Sache beauftragen?

    Jeder vernünftige Selbstzahler.

    Oftmals ist es so, dass man auch bei bereits anhängiger Klage zunächst eine außergerichtliche Tätigkeit sinnvoll ist. Insbesondere wenn ein Anerkenntnis oder eine Klagerücknahme im Raum steht.

    Das mag sinnvoll sein, aber kann in meinen Augen über die Beratungshilfe nicht mehr abgerechnet werden. Das wäre außergerichtliche Vertretung während eines gerichtlichen Verfahrens.

  • Oftmals ist es so, dass man auch bei bereits anhängiger Klage zunächst eine außergerichtliche Tätigkeit sinnvoll ist. Insbesondere wenn ein Anerkenntnis oder eine Klagerücknahme im Raum steht.

    Das würde ich unter die (Beratung zu) Erfolgsaussichten subsumieren (siehe Zitat Corypheus), für die in Ausnahme zu dem Regelfall (keine Beratungshilfe bei anhängigem gerichtlichen Verfahren) hier doch Beratungshilfe für eine Beratung gewährt werden kann.

    :daumenrau

  • rpfl_nds:

    Könnte darüber hinaus auch eine Vertretung stattfinden?

    Oftmals hat man doch Fälle, wo der Anspruch berechtigt und der Mandant auch zum Anerkenntnis bereit ist. Aber er will vorher abklären, ob dies oder jenes möglich ist (z.B. Mängelbeseitigung am Streitgegenstand, Zahlungsmodalitäten ...). Eh man sich auf einen langen Wechsel von Schriftsätzen einlässt, ist ein außergerichtliches Schreiben an den Gegner sinnvoll.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Gegs: Meiner Meinung nach: Nein.

    Entweder werden die Modalitäten im laufenden (Gerichts-)Verfahren geklärt, oder aber die Beratung ergibt, dass Anerkenntnis abgegeben wird.
    Ein Nebenher der außergerichtlichen Vertretung auf Beratungshilfebasis und gleichzeitig ein laufendes Gerichtsverfahren zu genau diesem Beratungshilfegegenstand scheidet wegen § 1 Abs. 1 S. 1 BerHG aus.

  • Außergerichtlich kann mMn allenfalls die Abschätzung der Erfolgsaussichten sein. Sobald das Verfahren rechtshängig ist, dürfte jede Tätigkeit die der AGg-V vornimmt und die auf eine wie-auch-immer-geartete Beendigung des Verfahrens (Anerkenntnis, Vergleich, Erledigung, Rücknahme) hinwirkt, gerichtlich sein. Alles andere wäre in meinen Augen nur die Verdrehung der Norm (§ 1 I S.1 BerHG).

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