Die Nachlasspflegschaft wurde am 08.06.2018 angeordnet.
Der Nachlasspfleger beantragt nun seine Vergütung:
Der Nachlass ist mittellos. Der Nachlasspfleger rechnet daher gegen die Staatskasse ab. Er setzt dabei einen Stundensatz von 39,00 € an.
Den Stundensatz von 39,00 € gibt es ja noch nicht so lange, vorher waren es 33,5 €.
§12 VBVG regelt den Übergang. Ich bin mir nur unsicher, ob ich es richtig verstehe.
Alle Tätigkeiten, die vor dem 27.07.2019, erbracht wurden, sind nach altem Recht mit 33,5 € abzurechnen und alle danach mit 39,00 €?