Änderung VBVG und Vergütung des Nachlasspflegers aus der Staatskasse

  • Die Nachlasspflegschaft wurde am 08.06.2018 angeordnet.

    Der Nachlasspfleger beantragt nun seine Vergütung:
    Der Nachlass ist mittellos. Der Nachlasspfleger rechnet daher gegen die Staatskasse ab. Er setzt dabei einen Stundensatz von 39,00 € an.
    Den Stundensatz von 39,00 € gibt es ja noch nicht so lange, vorher waren es 33,5 €.

    §12 VBVG regelt den Übergang. Ich bin mir nur unsicher, ob ich es richtig verstehe.
    Alle Tätigkeiten, die vor dem 27.07.2019, erbracht wurden, sind nach altem Recht mit 33,5 € abzurechnen und alle danach mit 39,00 €?

  • §12 VBVG regelt den Übergang. Ich bin mir nur unsicher, ob ich es richtig verstehe.
    Alle Tätigkeiten, die vor dem 27.07.2019, erbracht wurden, sind nach altem Recht mit 33,50 € abzurechnen und alle danach mit 39,00 €?

    Die Überleitungsregelung ist nicht glücklich formuliert, wenn sie an den Betreuungsmonat anknüpft.
    Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8694 S. 31) ergibt sich, wie es gemeint ist, nämlich dass es für die Anwendbarkeit der Neuregelung allein auf den Zeitpunkt ankommt, zu welchem die Leistung erbracht wurde.

    Kurzum: Du hast es so verstanden, wie es gemeint war.

  • Ja. Ist (leider) so.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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