Übertragung Erbteil ohne Vorlage Erbschein

  • A, B und C sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

    C übertragt in einem notariellen Vertrag seinen Erbanteil an D. Hierbei wird im Vertrag angegeben, dass der Erbteil 1/2 sei. Ein Erbnachweis für den 1/2 Anteil wird nicht vorgelegt. Die Grundakte liegt im Moment nicht vor und müsste angefordert werden.

    Ist der Nachweis bzw. die Grundakte anzufordern oder muss das Grundbuchamt die Höhe des Erbanteils gar nicht prüfen?

  • Da über einen Anteil am Nachlass nicht nur im Ganzen, sondern auch teilweise verfügt werden kann (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 964 mwN in Fußnote 15, Rißmann/Szalai im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2019, § 2033 BGB RN 8 mwN in den Fußnoten 14, 15), müsstest Du Dich eigentlich verlässigen, ob es sich um den Erbteil insgesamt oder nur um einen Bruchteil dieses Erbteils handelt. Bei elektronisch geführten Grundakten wäre das auch kein Problem, weil sich der ersetzend gescannte Erbschein dort befindet.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn aus den Formulierungen in der Urkunde eindeutig hervorgeht, dass C über seinen gesamten Anteil verfügt, kann Dir die Größe dieses Anteils egal sein; in der Erbengemeinschaft wird C einfach durch D ersetzt.

  • Wenn aus den Formulierungen in der Urkunde eindeutig hervorgeht, dass C über seinen gesamten Anteil verfügt, kann Dir die Größe dieses Anteils egal sein; in der Erbengemeinschaft wird C einfach durch D ersetzt.

    Nach der Urkunde wird über den gesamten Anteil verfügt. Allerding muss ich mich bezüglich des Erwerbers korrigiren. D erhält den Erbteil nicht alleine sondern mit E zusammen. D und E erhalten je 1/2 des Erbteils.

    Wie wird das im Grundbuch dargestellt?

  • Bei elektronisch geführten Grundakten wäre das auch kein Problem, weil sich der ersetzend gescannte Erbschein dort befindet.

    Das dürfte dann allerdings lediglich den Wert einer elektronisch beglaubigten Abschrift haben. Elektronische Ausfertigungen sind nicht vorgesehen. Durch das ersetzende Scannen, kann also auch keine elektronische Ausfertigung hergestellt werden.

  • Ich meine, dass die Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft einzutragen sind. Siehe z.B. MüKoBGB/Karsten Schmidt BGB § 741 Rn. 15 oder Staudinger/Langhein, BGB § 741 Rn. 143.


    :daumenrau Hatte ich kürzlich erst. Wegen des übertragenen Erbteils in Bruchteilsgemeinschaft und insgesamt in Erbengemeinschaft.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Erbengemeinschaft wird statt mit C mit D und E fortgesetzt. Dass D und E eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des ehemaligen Erbanteils des C bilden, ist schon klar. Aber ich denke nicht, dass diese Bruchteile auch in Abteilung I eingetragen werden können...

  • Ohne dass mir die Grundakte vorliegt würde ich gar keine Eintragung vornehmen. Also Akte anfordern und dann kann man auch einen Blick in den Erbschein werfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber ich denke nicht, dass diese Bruchteile auch in Abteilung I eingetragen werden können...

    Und ich denke, daß sie es sogar müssen. Siehe z. B.:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ft-an-Erbanteil

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?5102-teilweise-Übertragung-des-Erbteils

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei elektronisch geführten Grundakten wäre das auch kein Problem, weil sich der ersetzend gescannte Erbschein dort befindet.

    Das dürfte dann allerdings lediglich den Wert einer elektronisch beglaubigten Abschrift haben. Elektronische Ausfertigungen sind nicht vorgesehen. Durch das ersetzende Scannen, kann also auch keine elektronische Ausfertigung hergestellt werden.


    Für den Nachweis des Umstands, dass über den ganzen Erbteil verfügt wird, reicht der ersetzend gescannte Erbschein mE aus, zumal die Ausfertigung körperlich nicht mehr vorhanden zu sein braucht, s. die Begründung in der BT-Drucksache 16/12319
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…242#post1095242

    Schließlich ist es ein „Mehr“ gegenüber der Angabe des Erbteilszedenten, er verfüge über den ganzen Erbteil.

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  • Bei elektronisch geführten Grundakten wäre das auch kein Problem, weil sich der ersetzend gescannte Erbschein dort befindet.

    Das dürfte dann allerdings lediglich den Wert einer elektronisch beglaubigten Abschrift haben. Elektronische Ausfertigungen sind nicht vorgesehen. Durch das ersetzende Scannen, kann also auch keine elektronische Ausfertigung hergestellt werden.


    Für den Nachweis des Umstands, dass über den ganzen Erbteil verfügt wird, reicht der ersetzend gescannte Erbschein mE aus, zumal die Ausfertigung körperlich nicht mehr vorhanden zu sein braucht, s. die Begründung in der BT-Drucksache 16/12319
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…242#post1095242

    Schließlich ist es ein „Mehr“ gegenüber der Angabe des Erbteilszedenten, er verfüge über den ganzen Erbteil.

    War auch eher als Hinweis OT für die Fälle gedacht, in denen die Ausfertigung körperlich vorliegen muss.

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