Hilfe !
Ich habe das erste Mal ein Ersuchen auf Eintragung eines Hofvermerks. Die Höfeordnung ist neu im Land Brandenburg
Es wurde eine Hofstelle benannt und ersucht, die zum Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen. Jetzt habe ich in unserem Grundbuchamt 8 verschiedene Grundbücher in 6 verschiedenen Gemarkungen und außerdem noch etliche Grundbücher aus verschiedenen Gemarkungen eines anderen Grundbuchamtes. Sollen alle Grundstücke (ca. 400 Stück) in einem Grundbuch gebucht werden (trotz verschiedener Gemarkungen ?) zusammen mit dem Hauptgrundstück (Hofstelle) ?
Die Grundstücke sind in Abt. II und III mit sehr vielen Rechten belastet. Es würde ein riesiges unübersichtliches Grundbuch entstehen !
Ersuchen Hofvermerk mit Zusammenschreibung
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Im Hinblick auf die Einführung des Datenbankgrundbuches würde ich so etwas tunlichst unterlassen. Man sollte keine großen Grundbücher anlegen, keine Grundstücke in fremden Grundbuchbezirken buchen, keine Grundstücke von anderen Grundbuchämtern führen, keine Grundbücher mit vielen Belastungen erzeugen, usw.
Hat euch das bei den Vorbereitungsmassnahmen niemend erklärt?
Wie viele Wochen willst du an der Migration dieses Grundbuches sitzen, wenn du dafür 15 Minuten als Pensum angerechnet bekommst?
Wo und wie die Grundstücke gebucht werden, liegt im Ermessen des Grundbuchamtes und nicht des Landwirtschaftsgerichtes.
Dann trägt man die Hofvermerke auf mehreren Grundbüchern ein. -
Ganz so einfach ist es nicht. Das Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG), an das sich auch das GBA zu halten hat, enthält Vorschriften dazu (§§ 22, 23 BbgHöfeOG).
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Ja, eben.
Allerdings habe ich eine Entscheidung des BGH gefunden, nach der die Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken zulässig ist, wenn Verwirrung nach § 4 GBO zu besorgen ist.
Die Frage ist nur, muss das Ersuchen dahingehend geändert werden ? -
Ich würde versuchen, dem Lw-Gericht die Problematiken zu erläutern und anregen, ob es nicht möglich wäre, in den fremden und den umfassend belasteten Grundbüchern Hofzugehörigkeitsvermerke eintragen zu lassen.
Wenn allerdings das Lw-Gericht nicht einsichtig sein sollte, wird an der Zusammenschreibung kein Weg vorbei führen, fürchte ich.
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Ganz so einfach ist es nicht. Das Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG), an das sich auch das GBA zu halten hat, enthält Vorschriften dazu (§§ 22, 23 BbgHöfeOG).
Dem Ersuchen steht Bundesrecht entgegen § 4 Abt. 1 GBO. Hier soll ein Grundbuch entstehen, bei dem nicht mal mehr der Rechtspfleger in der Lage ist, den Überblick zu behalten. Hier ist eindeutig Verwirrung zu besorgen. Das Ersuchen ist nicht vollziehbar.
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Ja, eben.
Allerdings habe ich eine Entscheidung des BGH gefunden, nach der die Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken zulässig ist, wenn Verwirrung nach § 4 GBO zu besorgen ist.
Die Frage ist nur, muss das Ersuchen dahingehend geändert werden ?Vermute, du meinst die Entscheidung vom 20.12.2012, die im Zusammenhang mit einem Nds. Hof ergangen ist. Denke auch, dass die passt.
Lt. Demharter zu § 4 GBO (Rdnr. 6) kann sich die Gefahr der Verwirrung auch aus der Zusammenschreibung allzu vieler Grundstücke ergeben. Nach der dazu zitierten Entscheidung des OLG Naumburg (FGPrax 2013, 204 - in beck-online zu finden) begründet die Buchung von 25 (!) unterschiedlich belasteten Grundstücken keinen Anlass zur Verwirrung. Habe diese Entscheidung eben nur quer gelesen, aber keinen Hinweis gefunden, wie groß die Anzahl sein muss, um Verwirrung zu begründen. Aber bei 400 Grundstücken mit unterschiedlichen Belastungen wäre das für mich auch eindeutig Anlass zur Verwirrung.
Würde daher auch dem Ersuchen nicht entsprechen.Aber würde die Sache vorab mit dem Lw-Gericht besprechen (auch, damit hinterher ein Ersuchen erfolgt, das für alle Beteiligten übersichtliche Buchungen ergibt). Eine unübersichtliche Anzahl von Hofzugehörigkeitsvermerken und diverse Gesamtrechte über mehrere jeweils unterschiedliche Blätter machen die Sache auch nicht unbedingt besser.
Nachfrage: Gibt es einen konkreten Anlass für das Ersuchen? Sollen evtl. Vereinigungen vorgenommen werden? Oder nur, weil die HöfeO in Brandenburg neu ist?
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Ja, das ist die Entscheidung vom 02.12.2012 (V ZB 95/12).
Einen konkreten Anlass für das Ersuchen kann ich nicht erkennen. Ich denke, der Eigentümer hat den Antrag gestellt, weil die HöfeO hier neu ist.
Noch eine Frage: Wo werden die Hofzugehörigkeitsvermerke eingetragen (Deckblatt ?) -
Ja, Deckblatt. Solumstar hat einen Baustein dafür.
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