Widerspruchsrecht des WEG-Verwalters

  • Guten Tag,

    da ich im Forum zu dieser Thematik nichts gefunden haben –und hoffentlich nicht einfach einen passenden Beitrag übersehen habe – wollte ichmal folgenden Fall schildern:

    Im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches wurdeeingetragen, dass der Verwalter einer Veräußerung binnen eines Monats nach Zugangder Mitteilung widersprechen kann. Diese „Beschränkung“ soll nicht bei einerVeräußerung im Wege der ZV oder durch den „Konkursverwalter“ gelten.

    Im Hinblick auf den letzten Satz klingt es für mich nacheiner Veräußerungsbeschränkung und deshalb tendiere ich derzeit dazu einenNachweis in Form des § 29 GBO anzufordern.

    Meine Frage wäre jetzt, wie ihr mit solchen Bestimmungen umgeht und welche/r Nachweis/e hier denkbar wäre/n. Letzteres gerade im Hinblick auf einen mirbekannten Fall, in dem der Verwalter eine Zustimmungserklärung verweigerthatte, da er lediglich ein Widerspruchsrecht hätte. :gruebel:

  • Die Eintragung wiederholt hier die Teilungserklärung Wort für Wort. Im Absatz - gleicher Paragraph der TE - drüber ist noch die Bekanntgabe an den Verwalter geregelt...

  • Aus meiner Sicht liegt hier ein auflösend befristetes Widerspruchsrecht des Verwalters vor.
    Widerspricht er nicht binnen der Frist, erlischt dieses Recht und er ist verpflichtet,
    eine Zustimmung nach § 12 WEG zu erteilen.

    Das bedeutet aber auch, dass ein bloßer Fristablauf NICHT dazu führt, dass diese Zustimmung als erteilt anzusehen ist.
    Mal ganz abgesehen davon,dass der Nachweis des ungenützten Fristablaufs nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden kann.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Von wann ist denn die Teilungserklärung? Die Formulierung scheint mir eher suboptimal.

    Die Annahme einer Veräußerungsbeschränkung kommt dem Gewollten sicherlich am nächsten. Andererseits: Die getroffene Regelung entspricht nicht § 12 WEG (und hat es
    -zumindest soweit ich es überblicken kann- auch nie). Daher stellt sich mir schon die Frage, ob dieses "Widerspruchsrecht" vom Grundbuchamt zu beachten ist.

    Bei einer Neuanlegung würde ich eine solche Regelung jedenfalls beanstanden. Es scheint mir nicht so schwierig, sich an die Formulierung in § 12 WEG zu halten.

  • Die Teilungserklärung ist schon etwas älter. Kann mich zwar gerade nicht an das Jahr erinnern, aber die Eintragung war vor der Umstellung auf die EDV. Habe mich auch jetzt erstmal für den Weg einer Zustimmung bzw. Verzicht auf das Widerspruchsrecht entschieden.
    Danke für die Hilfe.:daumenrau

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