Guten Tag,
da ich im Forum zu dieser Thematik nichts gefunden haben –und hoffentlich nicht einfach einen passenden Beitrag übersehen habe – wollte ichmal folgenden Fall schildern:
Im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches wurdeeingetragen, dass der Verwalter einer Veräußerung binnen eines Monats nach Zugangder Mitteilung widersprechen kann. Diese „Beschränkung“ soll nicht bei einerVeräußerung im Wege der ZV oder durch den „Konkursverwalter“ gelten.
Im Hinblick auf den letzten Satz klingt es für mich nacheiner Veräußerungsbeschränkung und deshalb tendiere ich derzeit dazu einenNachweis in Form des § 29 GBO anzufordern.
Meine Frage wäre jetzt, wie ihr mit solchen Bestimmungen umgeht und welche/r Nachweis/e hier denkbar wäre/n. Letzteres gerade im Hinblick auf einen mirbekannten Fall, in dem der Verwalter eine Zustimmungserklärung verweigerthatte, da er lediglich ein Widerspruchsrecht hätte.