Einwendungen gegen den Ansatz der Zeugenentschädigung

  • Hallo ihr Lieben,

    irgendwie stehe ich auf dem Schlauch.

    Also, KFA und Kopie der Schlusskostenrechnung wurden der unterliegenden Partei zum rechtlichen Gehör gesandt. Diese wendet sich nunmehr gegen die Höhe der gezahlten Zeugenauslagen, da die Auslöse nicht nachgewiesen ist und auch nicht, weshalb die Aufnahme der Tätigkeit am Verhandlungstermin nicht möglich war. Schön und Gut. Wer ist hier nun aber wie, wo, was zuständig???

    Bitte helft mir :)

  • Schließe mich dem an. Die Parteien sind im Verfahren nach dem JVEG nicht Beteiligte. Die dort gezahlten oder festgesetzten Beträge werden vielmehr als Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG in die Gerichtskostenrechnung eingestellt. Im Rahmen des Kostenansatzes kann dann natürlich die damit beschwerte Partei Einwendungen (§ 66 GKG) gegen Grund und Höhe der "Auslagen" vorbringen. Insoweit würde eine Entscheidung nach § 4 JVEG übrigens auch nichts ändern, weil sie keine Bindungswirkung für das Kostenansatzverfahren hat.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen, lediglich mit der Abwandlung, dass der KFB schon erlassen wurde.
    Die unterlegene Partei hat nun Rechtsmittel gegen den KFB eingelegt, mit der Begründung, die Zeugenentschädigung sei zu hoch. Der Vortrag dazu ist umfangreich und geht bis zu Fotos des Klingelschildes, aus dem sich ergeben soll, dass der Zeuge mit seinem Arbeitgeber zusammen wohnt und die Bescheinigung des Verdienstausfalls nur eine Gefälligkeit gewesen sein kann. Ich habe den Anweisungsbeamten um eine Stellungnahme dazu gebeten und der verweist lapidar auf die vorgelegte Bescheinigung und die Vorschriften von § 22 JVEG.
    Muss ich jetzt selber die Entschädigung neu berechnen? Oder reicht ein Nicht-Abhilfe-Beschluss, in dem ich mir die Begründung des Anweisungsbeamten "aneigne"?

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich möchte dieses Thema noch einmal aufgreifen, lediglich mit der Abwandlung, dass der KFB schon erlassen wurde.
    Die unterlegene Partei hat nun Rechtsmittel gegen den KFB eingelegt, mit der Begründung, die Zeugenentschädigung sei zu hoch. Der Vortrag dazu ist umfangreich und geht bis zu Fotos des Klingelschildes, aus dem sich ergeben soll, dass der Zeuge mit seinem Arbeitgeber zusammen wohnt und die Bescheinigung des Verdienstausfalls nur eine Gefälligkeit gewesen sein kann. Ich habe den Anweisungsbeamten um eine Stellungnahme dazu gebeten und der verweist lapidar auf die vorgelegte Bescheinigung und die Vorschriften von § 22 JVEG.
    Muss ich jetzt selber die Entschädigung neu berechnen? Oder reicht ein Nicht-Abhilfe-Beschluss, in dem ich mir die Begründung des Anweisungsbeamten "aneigne"?

    Aus dem Bauch heraus: Wenn ich im Kostenfestsetzungsverfahren schon keine Beweisaufnahmen mache, sehe ich dafür bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch keinen Raum. Zumal das Klingelschild m.E. auch nicht aussagekräftig ist: Die Wohnsituation sagt doch nichts darüber aus, ob jemand für jemanden arbeitet oder nicht.

    Die Berechnung der Entschädigung würde ich hier der Vollständigkeit halber nochmal prüfen. Wenn du mit deinem KB übereinstimmst, würde ich hinsichtlich des Vortrags des Erinnerungsführers ergänzend selbst begründen und mir die Stellungnahme des KBs im Übrigen aneignen. (Die müsste der Erinnerungsführer dann ja noch zur Kenntnis kriegen, falls er sie nicht schon hat.)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • an dem Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Rechtspfleger nicht beteiligt.

    Der Einwand kann aber nur mit der Erinnerung verfolgt werden, soweit die Kostenrechnung nicht geändert wird, wäre das Rechtsmittel gegen den KFB unbegründet.

    Hierauf würde ich den Rechtsmittelführer hinweisen.

  • an dem Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Rechtspfleger nicht beteiligt.

    Der Einwand kann aber nur mit der Erinnerung verfolgt werden, soweit die Kostenrechnung nicht geändert wird, wäre das Rechtsmittel gegen den KFB unbegründet.

    Hierauf würde ich den Rechtsmittelführer hinweisen.

    Darüber (wieso Rechtspfleger?) bin ich kurz gestolpert, m.E. kommt's hier auf die gerichtsinterne Zuständigkeit an. Ich gehe davon aus, dass die Akte Bee nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtspflegerin vorliegt, sondern sie per Geschäftsverteilung als zuständige Dienstvorgesetzte (oder wie man es nennen will - ich bitte um Ausdeutung) über die Erinnerung zu entscheiden hat.

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  • über die Erinnerung entscheidet das Gericht, also der Spruchkörper, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre, im Zivilverfahren der Richter.

    An meinem Gericht kann man die Frage nach der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung so pauschal nicht beantworten - es kommt halt drauf an. Sehr gut möglich, dass das ein Sonderfall ist, der eben nur die Fachgerichtsbarkeit betrifft.

    Ich pflichte dir bei, dass Bee hier insofern mal ihre funktionelle Zuständigkeit prüfen könnte. Falls sie dazu kommt, dass sie tatsächlich zuständig ist, verweise ich auf meinen Post #7.

    Nachtrag:
    Ich habe mir den Post #6 nochmal angeschaut und bitte um Klarstellung zum Sachverhalt:

    Wurde Rechtsmittel gegen den KFB eingereicht (dann wäre man in der Rechtspfleger-Abhilfeprüfung) oder Erinnerung gegen den Kostenansatz (wer auch immer über die endgültige Entscheidung darüber zuständig ist)? Oder wurde die Zeugenentschädigung als Bestandteil der Gerichtskosten im KFB mit erfasst? Dann wäre ich immer noch bei Rechtspflegerzuständigkeit für die Abhilfeprüfung, weil ja der KFB Gegenstand des Rechtsmittels ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (18. August 2021 um 10:29) aus folgendem Grund: Nachtrag aufgenommen


  • Nachtrag:
    Ich habe mir den Post #6 nochmal angeschaut und bitte um Klarstellung zum Sachverhalt:

    Wurde Rechtsmittel gegen den KFB eingereicht (dann wäre man in der Rechtspfleger-Abhilfeprüfung) oder Erinnerung gegen den Kostenansatz (wer auch immer über die endgültige Entscheidung darüber zuständig ist)? Oder wurde die Zeugenentschädigung als Bestandteil der Gerichtskosten im KFB mit erfasst? Dann wäre ich immer noch bei Rechtspflegerzuständigkeit für die Abhilfeprüfung, weil ja der KFB Gegenstand des Rechtsmittels ist.

    Es wurde Rechtsmittel/-behelf gegen den KFB eingelegt. Der Angriff richtet sich aber gegen die Schlusskostenrechnung, die wiederum nur mit § 66 GKG angegriffen werden kann. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Richter berufen.

    Ich würde also das Rechtsmittel gegen den KFB als Erinnerung nach § 66 GKG auslegen und dem KB zur Abhilfeprüfung vorlegen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Es wurde Rechtsmittel/-behelf gegen den KFB eingelegt. Der Angriff richtet sich aber gegen die Schlusskostenrechnung, die wiederum nur mit § 66 GKG angegriffen werden kann. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Richter berufen.

    Ich würde also das Rechtsmittel gegen den KFB als Erinnerung nach § 66 GKG auslegen und dem KB zur Abhilfeprüfung vorlegen.

    Da bin ich (noch!) nicht so ganz bei dir: Ich gleiche (als Urkundsbeamtin/Rechtspflegerin) in meinen KFBs durchaus auch Gerichtskosten aus der Schlusskostenrechnung mit aus. Bees Fall würde also an meinem Gericht so ablaufen, dass ich sowohl ich eine Erinnerung gegen den KFB als auch der KB eine Erinnerung gegen den Kostenansatz zu bearbeiten hätte. Ganz raus aus der Sache sehe ich sie als Rechtspflegerin deshalb nur, wenn der KFB die Gerichtskosten nicht umfasst.

    Inzident würde ich sagen, dass der KB die Abhilfeprüfung schon gemacht hat (er hat ja Stellung genommen), aber falls ein Nichtabhilfevermerk fehlt, sollte er den noch ergänzen, ja.

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  • Nach der Nichtabhilfe ist dem zuständigen Gericht vorzulegen (was nicht der Rechtspfleger ist). Da hat der KB also noch was vergessen.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Nachtrag:
    Ich habe mir den Post #6 nochmal angeschaut und bitte um Klarstellung zum Sachverhalt:

    Wurde Rechtsmittel gegen den KFB eingereicht (dann wäre man in der Rechtspfleger-Abhilfeprüfung) oder Erinnerung gegen den Kostenansatz (wer auch immer über die endgültige Entscheidung darüber zuständig ist)? Oder wurde die Zeugenentschädigung als Bestandteil der Gerichtskosten im KFB mit erfasst? Dann wäre ich immer noch bei Rechtspflegerzuständigkeit für die Abhilfeprüfung, weil ja der KFB Gegenstand des Rechtsmittels ist.

    Es wurde Rechtsmittel/-behelf gegen den KFB eingelegt. Der Angriff richtet sich aber gegen die Schlusskostenrechnung, die wiederum nur mit § 66 GKG angegriffen werden kann. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Richter berufen.

    Ich würde also das Rechtsmittel gegen den KFB als Erinnerung nach § 66 GKG auslegen und dem KB zur Abhilfeprüfung vorlegen.

    Ich würde mich mit der Umdeutung in eine Erinnerung zurückhalten, insbesondere falls das Rechtsmittel gegen den KfB durch eine anwaltlich vertretene Partei eingelegt wurde.
    Je nach Ansicht kann auch der entsprechende Einwand im Kf-Verfahren vorgebracht werden, vgl. OLG Celle 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.01.2010, 2 W 2/10.

    Der KB hat übrigens nicht abgeholfen, wie die abgegebene Stellungnahme zeigt.

  • Zitat

    Ich würde mich mit der Umdeutung in eine Erinnerung zurückhalten, insbesondere falls das Rechtsmittel gegen den KfB durch eine anwaltlich vertretene Partei eingelegt wurde.
    Je nach Ansicht kann auch der entsprechende Einwand im Kf-Verfahren vorgebracht werden, vgl. OLG Celle 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.01.2010, 2 W 2/10.

    Natürlich würde ich die Partei bzw. deren Vertreter vorher - wie oben WinterM schrieb - darauf hinweisen. ;)

    Zitat

    Der KB hat übrigens nicht abgeholfen, wie die abgegebene Stellungnahme zeigt.

    Dann eben gleich zum Richter.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Ich möchte darauf hinweisen, dass nach Auffassung des BGH (II ZB 12/12) Einwendungen gegen die Kostenrechnung auch im Kostenfestsetzungsverfahren zulässig sind, mithin auch vom Rpfl. zu prüfen sind.
    Eine lapidare Verweisung auf §66 GKG dürfte daher zumindest dann unzureichend sein, wenn die unterlegene Partei nicht alleiniger Kostenschuldner ist.

  • Danke zunächst einmal für die zahlreichen Anmerkungen. Ich war leider zwischenzeitlich mit einer fast ebenso unangenehmen Grundakte beschäftigt. Zivilsachen sind nur mein "Nebenbei-Pensum".
    Also es ist tatsächlich so, dass ich ein Rechtsmittel gegen den KFB vorliegen habe, eingereicht von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die auch alleinige Kostenschuldner sind. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich als Rechtspfleger die Möglichkeiten der Abhilfe prüfen muss und dann ggf. der zuständigen Beschwerdeinstanz vorlegen muss.
    Ich habe die Stellungnahme des Anweisungsbeamten selbstredend den Beklagten-Vertretern zugeleitet und darauf hingewiesen, dass ich die Ansicht und die Berechnungsweise des Anweisungsbeamten für nachvollziehbar und schlüssig halte. Die Frage war hauptsächlich, ob ich diese Berechnung "übernehmen" kann oder selbst eine Berechnung anstellen muss....

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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