Ich habe zum Termin nächste Woche von der betreibenden WEG-Verwaltung u.a. folgende Anmeldung vorliegen:
Auslagen/Verdienstausfall für den WEG-Verwalter in Höhe von 42,00 € gem. § 22 JVEG
Fahrtkostenersatz
Kopierkosten
Begründet wird die Geltendmachung damit, dass der WEG-Verwalter hauptberuflich anders tätig ist. Die WEG-Verwaltung übt er nicht hauptberuflich aus. Er ist Miteigentümer und von der Gemeinschaft zum WEG-Verwalter bestimmt worden.
So eine Anmeldung hatte ich noch nie. Der Einzige, der wenigstens ein bisschen dazu ausführt, ist der Stöber: § 10 Rdnr. 112. Der sagt, dass auch Kosten des Vertreters einer Partei neben RA-Kosten erstattungsfähig sein können.
Mein erster Reflex war aber: nö, kriegt er nicht. Nur sollte ich das evtl. dann auch begründen können. Hat jemand eine Idee?