Hallo zusammen,
brauche ich die Genehmigung des Betreuungsgericht, wenn der Betreuer die Löschung eines Rechts bewilligt und die Betroffene Gläubigerin ist?
Nach § 1821 Abs. 2 BGB eigentlich nicht oder?
Danke!
Hallo zusammen,
brauche ich die Genehmigung des Betreuungsgericht, wenn der Betreuer die Löschung eines Rechts bewilligt und die Betroffene Gläubigerin ist?
Nach § 1821 Abs. 2 BGB eigentlich nicht oder?
Danke!
Hier aber bitte noch auf evt. Befreiung achten.
... und auf die Freigrenze des § 1813 BGB.
Nur wenn die gesicherte Forderung noch bestehenbleibt, vgl. Jürgens/von Crailsheim, 6. Aufl. 2019, BGB § 1822 Rn. 32:
"Nr. 13 soll Rechtsgeschäfte kontrollieren, mit denen die für eine Forderung bestellte Sicherheit aufgehoben oder vermindert wird. Voraussetzung ist, dass die Forderung selbst bestehen bleibt."
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