Auszahlung der Betreuungsvergütung im Verwaltungswege und Erinnerung

  • hallo,

    ich habe einer Betreuerin - ohne Beschluss - aus der Staatskasse eine Vergütung gezahlt. Die Betreuerin ist damit nicht einverstanden und legt Erinnerung ein. Ich möchte bei meiner Meinung bleiben. Kann ich die Akte dem Abteilungsrichter vorlegen oder muss ich noch einen Vergütungsbeschluss nachholen ??

  • Leider lässt der Sachverhalt offen, weshalb die Betreuerin "Erinnerung" gegen die Auszahlung der Vergütung eingelegt hat. Erfolgte diese nicht entsprechend des gestellten Antrages?

    Mit der Erinnerung kommt die Betreuerin jedenfalls nicht zum Ziel. Ggf. sollte man diese als Antrag auf förmliche Festsetzung der Vergütung auslegen.

    So wie ich die Kommentierung verstehen, müsste man dann allerdings auch die ausgezahlte Vergütung zunächst zurückfordern, vgl. Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 168 Rn. 5:

    "Gegen eine Auszahlung im Verwaltungsverfahren kann derjenige, der mit der Höhe der Auszahlung nicht einverstanden ist, lediglich mit einem Antrag auf Festsetzung nach § 168 Abs. 1 S. 1 (→ Rn. 6 ff.) vorgehen. Die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG ist unstatthaft (BayObLG BtPrax 1999, 195; Gregersen, BtPrax 1999, 16; Keidel/Engelhardt Rn. 4).
    Die Anweisung des Auszahlungsbetrags durch den Kostenbeamten wird wirkungslos (Jurgeleit/Maier § 168 FamFG Rn. 9; Keidel/Engelhardt Rn. 5), wenn der Betreuer einen Festsetzungsantrag nach Abs. 1 S. 1 stellt und ggf. hiergegen ein Rechtsmittel ergreift."

  • So wie ich die Kommentierung verstehen, müsste man dann allerdings auch die ausgezahlte Vergütung zunächst zurückfordern, vgl. Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 168 Rn. 5:

    Diese Kommentierung verstehe ich anders (und kenne auch keinen, der es so wie von Dir interpretiert handhaben würde). Mit dem Antrag auf förmliche Festsetzung verliert die im Verwaltungswege erfolgte Auszahlung nur ihre Rechtsgrundlage. Wieviel aber zurückzufordern oder gar mehr zu zahlen ist, ergibt sich mit der förmlichen Festsetzung (die nach Anhörung des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse erfolgt).

  • :daumenrau Genau so läuft es bei uns.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So wie ich die Kommentierung verstehen, müsste man dann allerdings auch die ausgezahlte Vergütung zunächst zurückfordern, vgl. Jürgens/Kretz, 6. Aufl. 2019, FamFG § 168 Rn. 5:

    Diese Kommentierung verstehe ich anders (und kenne auch keinen, der es so wie von Dir interpretiert handhaben würde). ...


    Aus meiner Sicht muss es aber so sein.

    Wie schon angemerkt, ist der Sachverhalt leider arg dünn. Ohne (vorherige) Rückforderung müsste man den Antrag der Betreuerin auf nachträgliche Festsetzung aber wohl mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen. Wozu bzw. mit welchem Recht will sie eine förmliche Festsetzung, wenn sie ihre Vergütung bereits erhalten hat. (Ich nehme mal an antragsgemäß, weil ansonsten sicher ohnehin ein Festsetzungsbeschluss ergangen wäre.) Man kann nur hoffen, dass das anderen Betreuern nicht auch noch einfällt. Weshalb hat sie die förmliche Festsetzung nicht bereits im Rahmen ihres Vergütungsantrages beantragt? :gruebel:

  • Auch wenn nicht antragsgemäß angewiesen wurde, gibt es nicht zwingend einen Beschluß. Es kann auch einfach eine Mitteilung über die Absetzung gegeben haben.
    Den Festsetzungsbeschluß braucht sie jetzt, um das Geld behalten zu dürfen.

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  • Auch wenn nicht antragsgemäß angewiesen wurde, gibt es nicht zwingend einen Beschluß. Es kann auch einfach eine Mitteilung über die Absetzung gegeben haben.

    Das wäre aus meiner Sicht unüblich und ziemlich bedenklich! Ob es so war, kann letztlich nur Schulleck sagen.

    Den Festsetzungsbeschluß braucht sie jetzt, um das Geld behalten zu dürfen.

    :gruebel: Hat jemand von ihr den ausgezahlten Betrag zurückgefordert? Kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Es stellt sich daher nach wie vor die Frage, was diese "Erinnerung" soll.

  • Siehe schon #2.
    Diese "Erinnerung" ist in den einzig möglichen Antrag auf Festsetzung umzudeuten und ein Beschluß zu erlassen, der die Vergütung rechtsmittelfähig regelt.

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  • Man kann doch auch festsetzen auf

    X EUR
    abzüglich gezahlter Y EUR

    Auch wenn X - Y = 0, dürfte die Betreuerin doch ein rechtlich beachtliches Interesse haben, dass ihre Zuordnung zur Vergütungstabelle B oder C nach § 4 Abs. 3 VBVG verbindlich festgestellt wird, um sie vor späteren Rückforderungen zu schützen.

    :confused:

  • Mein Reden!

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  • Auch wenn nicht antragsgemäß angewiesen wurde, gibt es nicht zwingend einen Beschluß. Es kann auch einfach eine Mitteilung über die Absetzung gegeben haben.

    Das wäre aus meiner Sicht unüblich und ziemlich bedenklich! Ob es so war, kann letztlich nur Schulleck sagen.

    Den Festsetzungsbeschluß braucht sie jetzt, um das Geld behalten zu dürfen.

    :gruebel: Hat jemand von ihr den ausgezahlten Betrag zurückgefordert? Kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Es stellt sich daher nach wie vor die Frage, was diese "Erinnerung" soll.


    Mir ist auch nicht klar, wieso eine Absetzung im Verwaltungswege "ziemlich bedenklich" sein soll. Die Anweisung durch den Kostenbeamten muss nicht zwangsläufig konsensual sein.

  • 168 Abs 1 S 1 FamFG sieht förmliche Festsetzung u.a. vor, wenn das Gericht es für angemessen hält. Ich kenne es aus der hiesigen Praxis so, dass bei Absetzungen ein Beschluss gemacht wird, damit der Betreuer gleich die Beschwerde einlegen kann. Hier ist es allerdings auch so, dass auch bei der Auszahlung gem 168 Abs 1 S 4 FamFG der Rechtspfleger die Auszahhlung verfügt.
    Absetzung im Verwaltungsweg ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, würde aber m.E. nur dann eine Arbeitsersparnis bedeuten, wenn die Auszahlung im Verwaltungsweg völlig eigenständig vom mittleren Dienst gemacht wird.

  • hallo,

    ich habe einer Betreuerin - ohne Beschluss - aus der Staatskasse eine Vergütung gezahlt. Die Betreuerin ist damit nicht einverstanden und legt Erinnerung ein. Ich möchte bei meiner Meinung bleiben. Kann ich die Akte dem Abteilungsrichter vorlegen oder muss ich noch einen Vergütungsbeschluss nachholen ??


    Offenbar hast Du gem. §§ 292 Abs. 1 i.V.m. 168 Abs. 1 S. 4 FamFG lediglich eine Auszahlung (im Verwaltungsverfahren nach dem JVEG) veranlasst. Warum die Antragstellerin damit nicht einverstanden ist, lässt Du offen. Es ist aber auch nicht wichtig.

    Die "Erinnerung" ist ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach §§ 292 Abs. 1 i.V.m. 168 Abs. 1 S. 1 FamFG (falsa demonstratio non nocet).

    Selbstverständlich darfst Du bei Deiner Meinung bleiben.

    Erst gegen diese Entscheidung findet dann entweder Beschwerde gem. § 58 ff. FamFG (Beschwerdewert min. 600 Euro oder Beschwerde ist zugelassen) oder befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt. Im Falle der Erinnerung hast Du noch die Möglichkeit abzuhelfen, ansonsten entscheidet der zuständige Richter endgültig (es sei denn, die Beschwerde ist zugelassen, § 61 Abs. 2 FamFG).

    Im Übrigen ist für die Zahlbarmachung der Betreuervergütung grundsätzlich der UdG zuständig, sodass dieser bei einer Erinnerung gegen ihn ebenfalls abhelfen könnte, anstatt eine gerichtliche Festsetzung zu veranlassen. Aber das willst Du ja ohnehin nicht, Du willst ja bei Deiner Meinung bleiben.

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