Kläger will KFB gegen 2 Beklagte

  • Gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) ist ein Versäumnisurteil ergangen.

    Die Beklagte zu 1) legt Einspruch ein. Der Beklagte zu 2) macht nichts.

    Nun ist ein Beschluss ergangen:
    Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben. Mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten Kosten. Diese trägt der Beklagte zu 2).

    Der klägerische Anwalt will nun bzgl. des Beklagten zu 2) einen KFB
    0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3105 VV RVG
    und die hälftigen Gerichtskosten.

    Der Beklagten zu 1) wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.

    Was meint Ihr, hat der Anwalt gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch wegen des Versäumnisurteiles - separat?

    Ich denke von der Beklagten zu 1) hat er sein Honorar erhalten.


  • Was meint Ihr, hat der Anwalt gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch wegen des Versäumnisurteiles - separat?

    Ich denke von der Beklagten zu 1) hat er sein Honorar erhalten.

    Hier dürfte ein grundlegender Denkfehler vorliegen: Unabhängi von der Kostengrundentscheidung hat der klägerische Anwalt einen Anspruch auf Vergütung ("sein Honorar") gegenüber dem Kläger, also der Partei. Das kostenfestsetzungsverfahren regelt die Ansprüche und ggf. Erstattungsansprüche zwischen den Parteien, also K im Verhältnis B1 und B2. Grundlage hierfür ist die KGE.

    Ob die B1 PKH bewilligt bekommen hat, ist für das Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich, vgl. § 125 ZPO. B1 trägt nach der KGE ohnehin keine Kosten (außer ihren eigenen, für welche ihr PKH bewilligt wurde).

    Lediglich die Kosten der Säumnis muss B2 an K erstatten.

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