Zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet?

  • Guten Tag,

    folgende auf den ersten Blick recht einfache Frage treibt mich im Moment um. Ist ein Insolvenzverwalter zur bestmöglichen Verwertung auch von sicherungsübereigneten Gegenständen verpflichtet? Vorliegend waren die Gegenstände 1-10 sicherungsübereignet, wobei Gegenstand 1 am wertvollsten war. Der Verwalter beabsichtigt alle Gegenstände zusammen für 3.000,- € zu verkaufen und zwar an einen gut bekannten Abnehmer, der schon häufiger diverse Gegenstände aufgekauft habe. Er fordert den Gläubiger nach § 169 InsO auf. Der Gläubiger ist der Meinung der Gegenstand 1 sei deutlich mehr wert und fragt beim Hersteller nach, da dieser grundsätzlich bereit ist die Gegenstände wieder zurück zu kaufen. Leider ist der zuständige Mitarbeiter zwei Wochen erkrankt, eine Vertretung gibt es nicht. Ein Schreiben mit dem Verkauf zu warten ignoriert der Verwalter und verkauft dennoch.

    Später stellt sich heraus, dass der Hersteller allein für Gegenstand A bereit ist 10.500 € zu zahlen. Es reichte ein einfacher Anruf und eine kurze Beschreibung durch den Gläubiger aus. Der Verwalter sieht sich jedoch im Recht, da er formal den Gläubiger nach § 169 InsO aufgefordert hat, dieser aber binnen Wochenfrist ihm kein besseres Angebot unterbreiten konnte.

    Aber m.E. nach hat der Verwalter unabhängig von dem was der Gläubiger sagt oder macht immer noch die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse, selbst bei mit Absonderungsrechten belasteten Gegenständen, schon allein, um einen Quotenschaden zu vermeiden. Schmidt schreibt etwa im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht unter RdNr. 6 "d[FONT=&amp]ie Art und Weise der Verwertung erfolgt quotenorientiert bestmöglich nach pflichtgemäßem Ermessen."
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    Hier hätte aber mit einem einfachen Anruf beim Hersteller gereicht und es hätte mindestens der dreifache Preis erzielt werden können. Erschwerend kommt dann noch dazu, dass der Verwerter noch völlig dreist einräumt, man habe an einen gut bekannten Aufkäufer verkauft, mit dem man viel zusammenarbeite. Aus meiner Sicht liegt hier der Griff zu § 60 InsO nahe...

    Irgendwie ärgere ich mich gerade sehr darüber, weswegen ich mich über fachkundig Stellungnahmen freuen würde.
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  • Das ist so ein Einzelfallproblem das man in einem Forum schwerlich richtig beurteilen kann.

    Schon deine Zitatstelle enthält die Einschränkung nach pflichtgemäßem Ermessen- es fällt also vieles mit rein, z.B. ob Verwertung von NR 2 - 9 ohne nr 1 unmöglich wird, ob die Lagerung Kosten verursacht, ob das Angebot zum höheren Kaufpreis wirklich auch ggü dem Verwalter gegolten hätte usw. Da gibt wahrscheinlich noch viel mehr was entgegen gehalten werden könnte.

    Für den Verwalter spricht insbesondere das er sich an das formell richtige Verfahren gehalten hat

  • Das Problem sehe ich darin, dass es ohne die formelle Einhaltung von Fristen und Verfahrensweisen keinerlei Halt in den Verfahren gibt.

    Oftmals kommen in Insolvenzverfahren am Anfang durch die Verfahrensbeteiligten ganz wage Absichtsbekundungen derart, dass behauptet wird, man könnte den Anspruch xy natürlich belegen, man kenne jemand, der den Geschäftsbetrieb im Ganzen kauft, man könne den Gegenstand besser verwerten. Am Ende löst sich das alles in blauen Dunst auf. [Dürftest Du, wenn Du in verschiedenen Verwalterkanzleien gearbeitet hast, wissen.] Wie oft soll man dann nachfragen, wie lange zuwarten, ...?

    Letztendlich kann der Gläubiger auch Schäden, die ihm durch die verzögerte Verwertung entstehen, beim Insolvenzverwalter liquidieren.

    Wenn das Angebot nach einem Telefonat schon derart sicher vorlag, warum habt ihr dann die Übernahme des Gegenstands zur eigenen Verwertung nicht gefordert?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn das Angebot nach einem Telefonat schon derart sicher vorlag, warum habt ihr dann die Übernahme des Gegenstands zur eigenen Verwertung nicht gefordert?

    Hatte ich oben geschrieben, Aufforderung nach § 169 InsO ging ein, ich hatte den Wert den der Schuldner gesagt hatte im Kopf und habe dann einfach einmal beim Hersteller angerufen, der dortige Mitarbeiter war aber erkrankt, Rest dort konnte mir nicht helfen. Darauf hin hatte ich ja beim Verwalter um Aufschub gebeten, was dieser aber ignoriert hat. Um es klar zu sagen, 7 Tage später hatte ich die Auskunft und es handelte sich hier nicht um einen Gegenstand der in dieser Zeit irgendwie schlechter wurde, wo Miete oder ähnliches anfiel und die übrigen Gegenstände ließen sich auch anderweitig verkaufen, zumindest hätte man diese im Notfall an einen Schrottsammler geben können.

    Oftmals kommen in Insolvenzverfahren am Anfang durch die Verfahrensbeteiligten ganz wage Absichtsbekundungen derart, dass behauptet wird, man könnte den Anspruch xy natürlich belegen, man kenne jemand, der den Geschäftsbetrieb im Ganzen kauft, man könne den Gegenstand besser verwerten.

    Klar, das kenne ich, darum geht´s vorliegend aber m.E. nicht. Denn hier wurde nicht irgendeine vage Aussicht für den Kauf in Aussicht gestellt sondern hier hätte der Verwalter / der Verwerter einfach simpel statt einem zwei Anrufe tätigen müssen und nicht an den Erstbesten guten Bekannten verkaufen müssen.

  • Ob hier wirklich Maßnahmen gem. §60 InsO angezeigt sind, ist schwer zu sagen.
    Ich tendiere zu nein;
    Der IV hat den formalen Weg eingehalten und aus seiner Perspektive erschienen die Aussichten auf ein besseres Ergebnis wohl ziemlich gering.
    Er wurde binnen der Frist auch nicht konkret auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hingewiesen!

    Allerdings erscheint mir die Handhabe des Verwalters doch wenig sachdienlich. Das ist keine gute Leistung eines Insolvenzverwalters, wenn er sich so grob verkalkuliert und dazu noch das mit Erklärung versehene Anliegen eines Absonderungsgläubigers (Bank?!) einfach abtut.

    Ich als Insolvenzgericht würde mich dafür interessieren und sei es wegen künftiger Auswahlentscheidungen.

    Ich fürchte man muss den Schwamm drüberwischen und sich für die Zukunft fragen, ob man in anderen Verfahren nicht versucht, diesen Verwalter von vorneherein/zu Beginn des Verfahrens zu vermeiden/loszuwerden...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Oha JoansDong, dem kleinen Spatz gleich die Kanone auf die Nase drücken?!

    Ich halte es mit Queen: Einzelfallproblem, das wir kaum objektiv beurteilen können, weil vielgestaltige subjektive Einflüsse vorliegen. Wenn es wirklich belastbare Argumente für eine Fehlleistung des Insolvenzverwalters gibt, mag er von sich benachteiligt fühlenden Gläubigern nach § 60 InsO in Anspruch genommen werden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Oha JoansDong, dem kleinen Spatz gleich die Kanone auf die Nase drücken?!

    Ich halte es mit Queen: Einzelfallproblem, das wir kaum objektiv beurteilen können, weil vielgestaltige subjektive Einflüsse vorliegen. Wenn es wirklich belastbare Argumente für eine Fehlleistung des Insolvenzverwalters gibt, mag er von sich benachteiligt fühlenden Gläubigern nach § 60 InsO in Anspruch genommen werden.

    naja, ich habe Kopfschmerzen.....

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Oha JoansDong, dem kleinen Spatz gleich die Kanone auf die Nase drücken?! Ich halte es mit Queen: Einzelfallproblem, das wir kaum objektiv beurteilen können, weil vielgestaltige subjektive Einflüsse vorliegen. Wenn es wirklich belastbare Argumente für eine Fehlleistung des Insolvenzverwalters gibt, mag er von sich benachteiligt fühlenden Gläubigern nach § 60 InsO in Anspruch genommen werden.

    Da fehlt es mE noch an jeder Menge an Informationen.

    Zu bedenken ist mE jedoch der Umstand, dass der Absonderungsgläubiger bereits Handlungen begonnen und Informationen eingeholt hat, die man in der Form dem Verwalter hätte zur Verfügung stellen können. Der Hinweis, dass der Verwalter ja mal beim Hersteller bezüglich einer Rücknahme hätte recherchieren können ist mir ein wenig dünn. Dann kann man ja auch gleich den Weltmarkt und jedes Kaufgesuch bei xybay durchsuchen, um etwas zu finden, um einen höheren KP zu finden.

    Gerade § 168 InsO soll den Gläubiger ja vor einer schlechteren Verwertung schützen. Stellt sich somit die Frage, ob bei einem Anspruch nach § 60 InsO Mitverschuldnen nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich bin der Meinung, dass die (objektiven) Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht aus § 60 Abs. 1 InsO vorliegen.

    Ob man in Anbetracht des weiten Ermessens, das dem Verwalter zusteht, zu einem Verschulden gelangt, kann man sicher diskutieren. Das gilt auch für ein etwaiges Mitverschulden des Absonderungsgläubigers.

    Man sollte sich natürlich nicht von Emotionen leiten lassen ;), aber versuchen könnte man es sicherlich.

  • Ich bin der Meinung, dass die (objektiven) Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht aus § 60 Abs. 1 InsO vorliegen.

    Ob man in Anbetracht des weiten Ermessens, das dem Verwalter zusteht, zu einem Verschulden gelangt, kann man sicher diskutieren. Das gilt auch für ein etwaiges Mitverschulden des Absonderungsgläubigers.

    Man sollte sich natürlich nicht von Emotionen leiten lassen ;), aber versuchen könnte man es sicherlich.

    Zu den objektiven Voraussetzungen des 60 gehört die Verletzung von Pflichten nach der InsO

    Und dies ist gerade nicht gegeben, da der formelle Weg des 168 eingehalten wurde

  • Wenn der Gläubiger meint, das Angebot nach § 168 I InsO sei zu niedrig, kann er nach § 168 III InsO den Gegenstand selbst übernehmen und das Geschäft selber machen. Dann muss er aber auch das Risiko tragen, dass er sich täuscht. Der Masse oder gar dem Verwalter persönlich kann der Gläubiger das Risiko nicht aufhalsen.

    Das kommt ständig vor, dass man als Verwalter ein Angebot nach § 168 InsO vorlegt und dann die Gläubiger meinen, man müsse noch abwarten, da käme sicher noch das supertolle Angebot. Wenn man dann fragt, ob der Gläubiger die Masse freihält, wenn man noch wartet und die Super-Verwertungsmöglichkeit doch nicht kommt, dann herrscht meist vornehme Zurückhaltung....

  • Zu den objektiven Voraussetzungen des 60 gehört die Verletzung von Pflichten nach der InsO

    Und dies ist gerade nicht gegeben, da der formelle Weg des 168 eingehalten wurde

    Der Verwalter hat die bestmögliche Verwertung vorzunehmen. Insoweit handelt es sich um eine insolvenzspezifische Pflicht. Die bestmögliche Verwertung ist hier (objektiv) ganz offensichtlich nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund kann ein Schadensersatzanspruch des Absonderungsgegners bestehen und es kommt daneben ein (vermutlich minimaler) Quotenschaden der Insolvenzgläubiger in Betracht, da der Ausfall des Absonderungsgläubigers (objetiv) höher ist, als er es sein müsste. Der Umstand, dass der Verwalter nach § 168 Abs. 1 InsO die Veräußerungsabsicht angezeigt hat ist in meinen Augen nicht tatbestandsausschliessend.

    Die subjektive Komponente lasse ich hier aber ganz bewußt offen. Ob den Verwalter ein Verschulden - und den Gläubiger ggf. ein Mitverschulden - trifft, unterliegt nicht meinem Urteil.

  • Durch die Einbindung des absonderungsberechtigten Gläubigers, da branchenerfahren, soll das Ziel der bestmöglichen Verwertung verwirklicht werden.

    8 O 212/07, LG Freiburg, ebenso LG Neubrandenburg, 2 O 237/05

    Auch kann der Schuss nach hinten losgehen:

    Zwar statuieren die §§ 166 ff InsO zumindest ausdrücklich keine Pflichten der absonderungsberechtigten Gläubiger. Dies schließt die Annahme solcher Pflichten, insbesondere von Mitwirkungspflichten jedoch nicht aus. Pflichten der Gläubiger können sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben, wonach ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass sie auf Schuldverhältnisse jeglicher Art, somit auch gesetzliche Schuldverhältnisse anwendbar ist. Im Einzelfall kann das Schuldverhältnis auch eine Mitwirkungspflicht des Gläubigers begründen (Grüneberg in Palandt, aaO, § 242, Rn. 32). Letztlich stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, dass ihr als absonderungsberechtigter Gläubigerin Pflichten obliegen und sie nach § 166 InsO zumindest zur Duldung der Verwertung seitens des Insolvenzverwalters verpflichtet ist.

    Über die Duldung der Verwertung hinaus folgt aus §§ 166 ff InsO, 241 Abs. 2, 242 BGB eine Pflicht des Gläubigers, die Verwertung durch den Insolvenzverwalter weder zu verhindern noch zu erschweren und - soweit erforderlich - hieran mitzuwirken.

    OLG Stuttgart, 6 U 45/12 zur Verpflichtung der Aushändigung des Kfz-Briefs (Zulasssungsbescheinigung Teil II)

    Das Ergebnis in dieser Sache würde mich interessieren. Es kann aber sicher nicht damit enden, das wir "Deutschland sucht den Superkäufer" spielen. Im Zweifel findet der Anspruchsteller immer einen. der bereit gewesen wäre, 3,50 EUR mehr für das Absonderungsgut zu zahlen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Woran machst du das (objektiv) fest?

    Zur Erreichung einer bestmöglichen Verwertung gibt die InsO eine Verfahrensweise vor, die vorliegend eingehalten wurde

    An der Tatsache, dass mehrere Gegenstände für TEUR 3 veräußert worden sind, von denen einer für mindestens TEUR 10,5 hätte verkauft werden können.

    Die InsO gibt eine formale Vorgehensweise vor. Das bedeutet aber nicht, dass ich tatsächlich eine bestmögliche Verwertung erreiche, nur weil ich mich an diese Formalien halte.

  • Woran machst du das (objektiv) fest?

    An der Tatsache, dass mehrere Gegenstände für TEUR 3 veräußert worden sind, von denen einer für mindestens TEUR 10,5 hätte verkauft werden können.
    .

    Das ist doch keine objektive Tatsache.

    Hinterher kann man immer leicht behaupten es hätte jemand mehr gezahlt

    Da passt doch hervorragend der alte Erich Ribbeck Spruch: "

    Grundsätzlich werde ich versuchen zu erkennen, ob die subjektiv geäußerten Meinungen subjektiv oder objektiv sind. Wenn sie subjektiv sind, werde ich an meinen objektiven festhalten." ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn hier schon Sir Erich zitiert wird, darf ich auf Silberkotelett in #6 rekurrieren:

    Einzelfallproblem, das wir kaum objektiv beurteilen können, weil vielgestaltige subjektive Einflüsse vorliegen.

    Du Fuchs ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist doch keine objektive Tatsache.

    Hinterher kann man immer leicht behaupten es hätte jemand mehr gezahlt

    Objektive Voraussetzung des § 60 Abs. 1 InsO ist die Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht durch den Insolvenzverwalter.

    Der Verwalter hat alles für TEUR 3 verkauft - Handlung des Verwalters (+).

    Der Verwalter ist zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet (insolvenzspezifische Pflicht). Im Falle der bestmöglichen Verwertung hätte der Verwalter von dem Hersteller für Gegenstand 1 TEUR 10,5 bekommen - Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht (+).

    Aufgrund der Veräußerung für TEUR 3 ist nicht die bestmögliche Verwertung vorgenommen worden - haftungsbegründende Kausalität (+)

    Der Hersteller hätte für Gegenstand 1 TEUR 10,5 bezahlt und damit mehr, als das Gesamtpaket eingebracht hat ist also prozessual gesehen eine Tatsache, die die Absonderungsberchtigte als Klägerin hier vortragen müsste. Diese Tatsache wäre auch geeignet, die objektiven Voraussetzungen der Regelung des § 60 Abs. 1 InsO zu erfüllen.

    Ob dieser Sachverhalt beweisbar wäre (worauf Du wohl anspielst), steht dagegen auf einem anderen Blatt. Da der Threadersteller jedoch offenbar bei dem Hersteller nachgefragt und dieser ihm den Preis bestätigt hat, gehe ich mal davon aus.

    Subjektive Voraussetzung des § 60 Abs. 1 InsO ist ein Verschulden des Insolvenzverwalters. Ob das vorliegt, habe ich hier ganz bewusst offen gelassen.

    Da jetzt für die Absonderungsberechtigte weniger Geld da ist - Schaden grundsätzlich (+), ggf. § 254 BGB.

    Haftungsausfüllende Kausalität (wenn ein Verschulden vorläge) - auch (+).

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