Zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet?

  • Im Ergebnis sehe ich es genauso, allerdings wäre aufgrund der tatsächlich vorhandenen Risiken ein weiteres Vorgehen gegen den Verwalter nach § 60 InsO tatsächlich mit Risiken behaftet. Tatsächlich wurde beim Hersteller nachgefragt, dieser bestätigte den Preis, ja.

    Zunächst ist der Insolvenzverwalter zur bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse verpflichtet, dies dürfte unzweifelhaft eine insolvenzspezifische Pflicht sein (mein Zitat im ersten Posting bezieht sich übrigens auf § 159 InsO). Alleine dadurch, dass der Gläubiger die Frist des § 169 InsO verstreichen lässt wird der Verwalter nicht von dieser Pflicht befreit und kann nun willkürlich oder an den erstbesten Käufer verkaufen bzw. gilt diese insolvenzspezifische Pflicht plötzlich nicht mehr.

    Aber und nun kommt m.E. das Problem, welchen Aufwand der Insolvenzverwalter genau bei der Verwertung der Masse an den Tag legen muss, ist nicht gesagt. Ich stimme zu, dass wie es Cano ausdrückte man nicht den Weltmarkt absuchen muss. Umgekehrt kann es letztlich aber auch nicht ausreichend sein, dass bestmögliche Verwertung bedeutet, dass der Verwalter oder der Verwerter einfach verkauft wie er gerade lustig ist. So ganz grob aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt, dass ähnlich wie beim Mietwagen nach einem Verkehrsunfall man auch mindestens drei Angebote einholen muss. Der Hersteller als größter Verkäufer auch von gebrauchten Maschinen dieser Art müsste wohl auch angefragt werden, aber darüber kann man streiten.

    Wobei wohl auch von einem Verwalter erwartet werden kann, dass er die wesentlichen Absatzmärkte kennen sollte, aber genau hier fängt es schon wieder an, ab wann wird Unfähigkeit haftbar. Um ein Extrembeispiel zu bilden, ein Verwalter der Goldschmuck unter Materialwert verkauft, weil der Schmuck so völlig außer Mode war, wird sicherlich in der Haftung sein, auch wenn er nach 169 InsO den Gläubiger vorab informiert hat. Hier in diesem Fall kann unterstellt werden, dass dem mit der Materie Vertrauten durchaus bekannt ist, dass der Hersteller diese Geräte kauft und auch, dass auf diversen Internetportalen der Gegenstand für weitaus mehr als besagte 3 T€ verkauft wird.

    In diesem Zusammenhang muss ggfls. auch berücksichtigt werden, wie hoch der Sachverständige den Liquiwert angesetzt hat, wenn dieser auch nur auf 3T€ kam wäre der Verwalter wohl ein bisserl sicherer. Kommt dort aber 10 T€ raus, dann wäre es schon erklärungsbedürftig, warum der Verwalter dann für 2,5 oder 3 T€ verkauft hat.

    Insgesamt bleibt es eine höchst ärgerliche Angelegenheit, auf der einen Seite wirbt jeder Verwalter mit höchsten Qualitätsansprüchen und dann so etwas.
    Ich werde mir nun noch einmal darlegen lassen, welche Versuche der Verwalter unternommen hat, bzw. wie er den Gegenstand angeworben hat, mir die Liquiwerte offen legen lassen (die wurden bislang nämlich trotz Aufforderung nicht mitgeteilt).

    Sollte das schlechte Gefühl bleiben, besteht in der Tat die Möglichkeit das Insolvenzgericht zu informieren und schlimmstenfalls im nächsten Verfahren in der Gläubigerversammlung einen anderen Verwalter vorzuschlagen.

    Falls Interesse besteht berichte ich gerne weiter....

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