Vorzeitige RSB § 300 bei offenen Masseverbindlichkeiten

  • Servus!

    Ich habe hier folgenden Fall:

    -"Neu"verfahren eröffnet am 13.0.1.2015 (also vorzeitige RSB möglich).
    -2017: Einstellung nach 211, Verfahrenskosten bezahlt, aber Masseverbindlichkeiten beim FA

    Nun sind am 13.01.2020 die 5 Jahre abgelaufen und der Schuldner stellt Antrag auf Erteilung der RSB gem. § 300 I S. 2 Nr. 3 InsO.


    Kann dem Schuldner trotz der offenen Masseverbindlichkeiten vorzeitig RSB erteilt werden?

    Die Sachbearbeiterin des TH verneint unter Bezugnahme auf den BGH-Beschluss vom 22.09.2016, AZ.: IX ZB 29/16
    ( https://dejure.org/dienste/vernet…%20ZB%2029%2F16 )

    Ich finde in der neuesten Auflage des MüKo:
    Zu tilgen sind nur die in § 54 genannten Verfahrenskosten. zur FussnoteDie sonstigen Masseverbindlichkeiten müssen nicht berichtigt sein.
    unter Verweis auf Waltenberger

     ZInsO 2014, 808, 810;

    Grote/Pape

     ZInsO 2013, 1433, 1436.

    Im Gesetz ist nur bei der Nr. 1 von den sonstigen Masseverbindlichkeiten die Rede und auch das o. g. BGH-Beschluss behandelt auch einen Fall bei dem kein Gläubiger einer Forderung angemeldet hatte. Von daher denke ich, man müsste dem Schuldner nach 5 Jahren die RSB erteilen, obwohl die Masseverbindlichkeiten beim FA noch offen sind.

    Was meint ihr dazu?

    Herzliche Grüße

  • Die Sachbearbeiterin des TH verneint unter Bezugnahme auf den BGH-Beschluss vom 22.09.2016, AZ.: IX ZB 29/16 ( https://dejure.org/dienste/vernet…%20ZB%2029%2F16 ) I

    Der Hinweis ist falsch, weil es in der Entscheidung um §300 I S. 2 Nr. 1 InsO geht. Hier wird aber § 300 S. 2 Nr. 3 InsO gewollt. Die Verkürzung auf fünf Jahre setzt lediglich voraus, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind, vergl BT-Drucks 17/11268, Seite 30:

    "Schließlich sieht der Entwurf in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht". Eine Änderung hat es in BT-Drucks 17/13535 dann nicht mehr gegeben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Chapeau, das hast Du gut hergeleitet, jedenfalls ich war beim Anfang des Lesens unschlüssig, jetzt bin ich voll von Deiner Ansicht überzeugt ;):daumenrau. Ich sehe es so wie Du.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren kommt sowohl im eröffneten Verfahren als auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode in Betracht, wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit zumindest seine Verfahrenskosten begleicht; ein Ausgleich der sonstigen Masseverbindlichkeiten ist nicht erforderlich (A/G/R-Weinland § 300 nF Rn 9)
    (Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 300 Rn. 24)

  • Die Masseverbindlichkeiten werden ja von der Restschuldbefreiung auch gar nicht erfasst.

    Schon richtig, jedoch können deren Begleichung Voraussetzung für die Erteilung einer vorzeitigen RSB sein, also bei der vollständigen Bedienung (§300 I S.2 Nr. 1 InsO) oder der quotalen 35% (§ 300 I S. 2 Nr. 2 InsO).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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