Servus!
Ich habe hier folgenden Fall:
-"Neu"verfahren eröffnet am 13.0.1.2015 (also vorzeitige RSB möglich).
-2017: Einstellung nach 211, Verfahrenskosten bezahlt, aber Masseverbindlichkeiten beim FA
Nun sind am 13.01.2020 die 5 Jahre abgelaufen und der Schuldner stellt Antrag auf Erteilung der RSB gem. § 300 I S. 2 Nr. 3 InsO.
Kann dem Schuldner trotz der offenen Masseverbindlichkeiten vorzeitig RSB erteilt werden?
Die Sachbearbeiterin des TH verneint unter Bezugnahme auf den BGH-Beschluss vom 22.09.2016, AZ.: IX ZB 29/16
( https://dejure.org/dienste/vernet…%20ZB%2029%2F16 )
Ich finde in der neuesten Auflage des MüKo:
Zu tilgen sind nur die in § 54 genannten Verfahrenskosten. zur FussnoteDie sonstigen Masseverbindlichkeiten müssen nicht berichtigt sein.
unter Verweis auf Waltenberger
Grote/Pape
Im Gesetz ist nur bei der Nr. 1 von den sonstigen Masseverbindlichkeiten die Rede und auch das o. g. BGH-Beschluss behandelt auch einen Fall bei dem kein Gläubiger einer Forderung angemeldet hatte. Von daher denke ich, man müsste dem Schuldner nach 5 Jahren die RSB erteilen, obwohl die Masseverbindlichkeiten beim FA noch offen sind.
Was meint ihr dazu?
Herzliche Grüße