Verfahrensbeistand Gebühr § 158 FamFG

  • Guten Morgen,

    über die Suchfunktion bin ich nicht fündig geworden. Vielleicht hat ja hier jemand eine Idee?

    Folgender Fall:

    Das Krankenhaus stellt betreffend einen Minderjährigen den Antrag auf Genehmigung der Fixierung.
    Beschluss des Richters:

    - Anordnung der Unterbringung
    UND

    - Fünfpunkt-Fixierung

    -Bestellung Verfahrensbeistand

    in EINEM Beschluss

    Verfahrensbeistand beantragt zweimal 350 € und bezieht sich auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 01.08.2012, XII ZB 456/11 (OLG Dresden)

    Laut § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €.
    Laut Rechtsprechung erhält er für jeden Verfahrensgegenstand die Gebühr separat.

    In meinen bisherigen Fällen war es allerdings so, dass z.B. im Januar ein Antrag auf Unterbringung gestellt und ein Verfahrensbeistand dafür bestellt wird und irgendwann später ein neuer Antrag gestellt wird und ein neuer Bestellungsbeschluss ergeht.
    Im vorgenannten BGH-Beschluss handelt es sich ebenfalls um zwei Verfahrensgegenstände, die nicht gleichzeitig und nicht in nur einem Beschluss bearbeitet wurden.

    In meinem Fall fand alles gleichzeitig statt.

    Ist trotzdem lediglich darauf abzustellen, dass es sich um zwei Verfahrensgegenstände handelt, mit der Folge, dass 700 € zu zahlen sind?
    Oder handelt es sich um einen Verfahrensgegenstand, da nur ein Beschluss und eine Bestellung erfolgten?

    Vielen Dank!

    Stempelchen

  • Ich halte es für unerheblich, ob die Bestellung des Verfahrensbeistandes in einem oder mehreren Beschlüssen erfolgt.
    Nach meiner Rechstauffassung ist nur die Anzahl der Vefahrensgegenstände entscheidend. Also zweimal Gebühr.

  • "Ist der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt, so erhält er die Pauschale für jedes Kind gesondert, [...] Dasselbe gilt, wenn verschiedene Verfahrensgegenstände, für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen Verfahren behandelt werden, zB eine Sorgerechts- als auch eine Umgangsrechtssache"

    Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit
    20. Auflage 2020, Rn 48 zu § 158

  • "Ist der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt, so erhält er die Pauschale für jedes Kind gesondert, [...] Dasselbe gilt, wenn verschiedene Verfahrensgegenstände, für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen Verfahren behandelt werden, zB eine Sorgerechts- als auch eine Umgangsrechtssache"

    Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit
    20. Auflage 2020, Rn 48 zu § 158


    Liegt denn im nachgefragten Sachverhalt eine vergleichbare Konstellation vor? :gruebel:

    Da habe ich so meine Zweifel und tendiere eher zu einem Verfahrensgegenstand = ein Mal Vergütungspauschale.

  • "Ist der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt, so erhält er die Pauschale für jedes Kind gesondert, [...] Dasselbe gilt, wenn verschiedene Verfahrensgegenstände, für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen Verfahren behandelt werden, zB eine Sorgerechts- als auch eine Umgangsrechtssache"

    Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit
    20. Auflage 2020, Rn 48 zu § 158


    Liegt denn im nachgefragten Sachverhalt eine vergleichbare Konstellation vor? :gruebel:

    Da habe ich so meine Zweifel und tendiere eher zu einem Verfahrensgegenstand = ein Mal Vergütungspauschale.


    Aber im SV heißt es doch:

    Zitat

    Beschluss des Richters:

    - Anordnung der Unterbringung
    UND

    - Fünfpunkt-Fixierung

    -Bestellung Verfahrensbeistand

    in EINEM Beschluss


    Ergo: gleiche Konstellation: 2 Gegenstände in einem Verfahren.


  • Das sehe ich nicht so.

    Um bei der zitierten Kommentierung zu bleiben, Sorgerecht und Umgang sind vollkommen verschiedene Angelegenheiten. Man kann das familiengerichtliche Verfahren auch nur wegen einer Angelegenheit davon führen. (Häufig wird auch zunächst ein Verfahren wegen Sorgerecht eingeleitet und erst später um die Problematik Umgang erweitert oder umgekehrt.)

    Im vorliegenden Fall liegt hingegen ein Antrag der Klinik vor, in dem sowohl die Unterbringung als auch die entsprechenden Fixierungen gewünscht werden. Es geht also insgesamt um die Unterbringung des Betroffenen.

    Als TS würde ich die Akte dem Bezirksrevisor vorlegen. Vielleicht kennt dieser Rechtsprechung zum konkreten Fall.

  • Guten Morgen,

    da ich zu dem Thema nichts vergleichbares gefunden hatte, habe ich der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Gebühr gab es in diesem Fall von mir daher nur einmal in Höhe von 350 €.
    An den Bezirksrevisor hatte ich gar nicht gedacht.....

    Gruß

    Stempelchen

  • Wie hat der Ri. den Wert festgesetzt?

    Umgang und elt. Sorge sind 2 Gegenstände, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamGKG, vgl. OLG Bamberg, 2 UF 139/18, jeder Ziff. löst einen einzelnen Wert aus.

    Mehrere Teilbereiche der e.So., wie Gesundheit, Aufenthalt, auch wenn im einzeln geltend gemacht, dagegen nicht, vgl. OLG BB, 13 WF 185/10.

    Unterbringung und Fix. sind Teilbereiche bei der Unterbringung, also ein Gegenstand.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (29. Januar 2020 um 11:30)

  • In der Unterbringungssache gibt es keine Wertfestsetzung. Bei der Vergütung handelt es sich um einen Festbetrag von 350 €. Fraglich ist vorliegend, ob es sich um einen oder mehrere Verfahrensgegenstände im Sinne der Rechtsprechung handelt.

    In der Sache habe ich bereits letzte Woche nicht abgeholfen. Ich bin gespannt, wie entschieden wird und ob ich die Sache überhaupt nochmal zu Gesicht bekomme.

  • Falls du nix mehr hörst. Hab noch mal fix gelesen, anscheinend ist ganz simpel darauf abzustellen, ob unterschiedliche Ziff. des § 151 FamFG betroffen sind, vgl. BGH, XII ZB 456/11, "Dass es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruchs nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die der - in § 151 FamFG aufgeführten - Verfahrensgegenstände ankommen soll, ergibt sich ..."

    eSo / Umgang ja, Unterbring. und Fix. nein, also wie bereits geschrieben.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wir wurden irgendwann darauf hingewiesen, dass sich der Umfang der Tätigkeit ggf. auch durch Auslegung ermitteln lasse.

    Seit die Auslegung dann überhand genommen hat, wollen wir von den Richtern wenigstens eine Aussage, für welche Verfahren / Verfahrensgegenstände der Beistand bestellt ist/war.

    In der Sache würde ich auch zu nur einer Angelegenheit tendieren. Wären es zwei, könnte ich mit der gleichen Logik im Umgangsverfahren, das sich zunächst nur mit den Umgangszeiten beschäftigte, für die spätere Diskussion um den Umgangspfleger auch gleich extra auszahlen … eher: Nein!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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