Guten Morgen,
über die Suchfunktion bin ich nicht fündig geworden. Vielleicht hat ja hier jemand eine Idee?
Folgender Fall:
Das Krankenhaus stellt betreffend einen Minderjährigen den Antrag auf Genehmigung der Fixierung.
Beschluss des Richters:
- Anordnung der Unterbringung
UND
- Fünfpunkt-Fixierung
-Bestellung Verfahrensbeistand
in EINEM Beschluss
Verfahrensbeistand beantragt zweimal 350 € und bezieht sich auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 01.08.2012, XII ZB 456/11 (OLG Dresden)
Laut § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €.
Laut Rechtsprechung erhält er für jeden Verfahrensgegenstand die Gebühr separat.
In meinen bisherigen Fällen war es allerdings so, dass z.B. im Januar ein Antrag auf Unterbringung gestellt und ein Verfahrensbeistand dafür bestellt wird und irgendwann später ein neuer Antrag gestellt wird und ein neuer Bestellungsbeschluss ergeht.
Im vorgenannten BGH-Beschluss handelt es sich ebenfalls um zwei Verfahrensgegenstände, die nicht gleichzeitig und nicht in nur einem Beschluss bearbeitet wurden.
In meinem Fall fand alles gleichzeitig statt.
Ist trotzdem lediglich darauf abzustellen, dass es sich um zwei Verfahrensgegenstände handelt, mit der Folge, dass 700 € zu zahlen sind?
Oder handelt es sich um einen Verfahrensgegenstand, da nur ein Beschluss und eine Bestellung erfolgten?
Vielen Dank!
Stempelchen