Zuständigkeit - altes Recht?

  • Der Erblasser ist im Jahr 2008 verstorben. Im Jahr 2014 wurde ein Erbschein erteilt. Jetzt (2020) muss ich über dessen Einziehung entscheiden.
    Nach was wird die örtliche Zuständigkeit bestimmt? FGG, FamFG a.F. oder aktuell geltendes FamFG?

  • Das ist soweit klar.
    Hier geht es jedoch gerade darum zu entscheiden, ob der Erbschein unrichtig ist, weil er von einem örtlich unzuständigen Gericht erteilt wurde.
    Der Erblasser war deutscher. Bevor er ins Ausland verzogen ist, hatte er seinen letzten inländischen Wohnsitz und auch letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt in meinem Bezirk.
    Nach §343 Abs.2 FamFG (aktuelles Recht) wäre ich zuständig.
    Nach §343 Abs.2 FamFG a.F. und §73 Abs.2 FGG wäre jedoch Schöneberg zuständig.

  • Nein das hilft mir leider nicht.
    In dem Fall dort hat sich die Frage gestellt, ob das örtlich unzuständige Gericht den Erbschein einziehen muss. Dort ist also bekannt, wer zuständiges und wer unzuständiges Gericht ist.
    In meinem Fall ist die Problematik bereits vorher: Nach welcher Vorschrift bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit?

  • Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist immer die Rechtslage der örtlichen Zuständigkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Erteilung des Erbscheins eingeht.

    Für Änderungen während eines anhängigen Antragverfahrens gilt die sog perpetuatio fori des § 2 Abs. 2 FamFG. D.h. das AG bleibt trotz Änderungen (aufgrund derer es eigentlich unzuständig würde) zuständig bis zum Ende des Verfahrens mit einer Endentscheidung.
    Das gilt nicht nur für die Änderung von tatsächlichen Umständen, sondern auch für gesetzliche Änderungen von gerichtlichen Zuständigkeiten.

    Im Jahr 2014 war nach den damals geltenden Vorschriften das AG Schöneberg zuständig (§ 343 Abs. 2 n.F ist erst am 29.6.2015 in Kraft getreten).

    Sollte den Erbschein das AG Schöneberg erteilt haben, ist alles in Ordnung. Die späteren Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften berühren den Erbschein nicht.

    Der Erbschein wäre ja nur dann wegen Verletzung der örtlichen Zuständigkeit einzuziehen , wenn das erteilende AG für seine Erteilung damals nicht zuständig war. Der Grund dafür ist, dass er dann darauf beruht, dass bei seiner Erteilung Verfahrensvorschriften gravierend verletzt worden sind.

    Ausnahmsweise nicht einzuziehen wäre m.E. der Erbschein von einem damals unzuständigen AG lediglich dann, wenn er nunmehr von diesem AG sogleich aufgrund der aktuelle Zuständigkeit mit gleichem Inhalt wieder erteilt werden müsste. In diesem Fall fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Einziehung entsprechend des "dolo agit"-Grundsatzes.

    28 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (23. Januar 2020 um 19:25)

  • Ich habe hier einen ähnlichen Fall.
    Die Erblasserin ist 2009 verstorben.
    2009 wurde ein Erbschein erteilt, der jedoch nachträglich wieder eingezogen wurde.

    Jetzt (2021) wird ein neuer Erbscheinsantrag gestellt.
    Ich habe die Zuständigkeit nach §343 FamFG beurteilt und bin daher nicht zuständig. Der Antragsteller beruft sich aber auf die damals 2009 geltenden Vorschriften und auf den Grundsatz des

    perpetuatio fori.

    Wie sieht ihr das? Wird der neue Erbscheinsantrag als neues Verfahren gewertet oder würdet ihr die alten Vorschriften anwenden?

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