Guten Morgen zusammen,
ich muss jetzt einen Antrag zum dritten Mal beanstanden und bin daher mööööglicherweise ein klitzekleines bisschen angefressen, was eventuell auf mein angeborenes Pingeligkeitsausgleichszentrum durchgeschlagen haben könnte. Könntet ihr mich bitte mal objektivieren? Herzlichen Dank!
Es handelt sich um die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der zugrunde liegende Kaufvertrag wird nicht vorgelegt (aber ausreichend bezeichnet), sondern die Vormerkung in einer separaten Urkunde bewilligt. Für den Veräußerer tritt ein Vertreter aufgrund Vollmacht auf.
Die Vollmacht berechtigt zum Abschluss "eines Vertrags durch den ich diverse Grundstücke an verschiedene Personen verkaufe und übertrage. Die Vollmacht schließt die Abgabe aller Erklärungen ein, die dafür notwendig oder sinnvoll sind, einschließlich etwaiger Anträge beim Grundbuchamt."
Ich neige dazu, diese Vollmacht für ausreichend zu halten nach dem "des-Menschen-Wille-ist-sein-Himmelreich"-Prinzip. Unter "sinnvoll" lässt sich die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung sicherlich subsummieren.
Andere Auffassungen?
In seinem Beglaubigungsvermerk für die Bewilligung bescheinigt der Notar, dass ihm "das Original der notariell beglaubigten Vollmacht des <Veräußerer> vom <Datum> vorgelegen hat."
Keine Urkundennummer oder Notarstelle angegeben. Beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde wird mir separat vorgelegt. Dazu muss man wissen, dass es sich beim Veräußerer um einen örtlichen Gewerbetreibenden und "Großgrundbesitzer" handelt, sodass -anders als vielleicht bei einem "privaten" Verkäufer - die Vorstellung, es könnten mehrere Vollmachten an einem Tag erstellt worden sein, nicht völlig fernliegend ist.
Würde euch das reichen?