Genehmigung Vertrag durch TV vor Amtsannahme

  • Hallo zusammen,

    ich brauche mal wieder eure Hilfe.
    Erbe und TV Vermerk sind im Grundbuch eingetragen. Es wurde danach ein Kaufvertrag eingereicht, in dem ein Grundstück des Verstorbenen verkauft wird. Zum Zeitpunkt der Beurkundung lebte der Eigentümer noch und wurde vertreten durch seinen Betreuer.
    Vor Einreichung ist der Eigentümer nun verstorben. Im Testament wurde ohne Benennung einer Person TV angeordnet. Der Vertrag wurde eingereicht mit der Annahme des TV Amtes durch einen Rechtsanwalt A und dessen Genehmigung (Annahmeerklärung im Mai, Genehmigung vom Juli).
    Von unserer Seite aus wurde ein TV Zeugnis angefordert, zum einen, weil eben im Testament nicht bestimmt war, wer TV werden soll und zum anderen, weil die Genehmigung durch eine UG erteilt wurde, und die Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt.
    Nunmehr wurde ein TV Zeugnis (vom November) nachgereicht, aus dem sich ergibt, dass die UG Testamentsvollstrecker sein soll. Problem hierbei ist, dass die UG durch Rechtsanwalt A und Rechtsanwalt B gemeinsam vertreten wird.
    Eine Genehmigung des Rechtsanwalts B liegt inzwischen auch vor.
    Allerdings sind wir nun auf das Problem gestoßen, dass die Genehmigung durch Rechtsanwalt A im Prinzip vor dem (wirksamen) Amtsantritt erfolgt ist. Dieser ist erst im November erfolgt, zuvor war die UG ja nicht richtig vertreten bei der Annahme. Eigentlich müsste die Genehmigung nichtig sein (§180 BGB), oder? Das würde bedeuten, Rechtsanwalt A muss nunmehr auch nochmals den Kaufvertrag genehmigen.
    Oder hat hier jemand vielleicht eine aktuelle Rechtsprechung o.ä., die die aktuelle Mindermeinung stützt? Die aktuelleren Rechtsprechungen, die ich gefunden habe, tendieren eher in die strengere Richtung...

    Vielen Dank Euch schon mal für Eure Hilfe!:confused:

  • Ich bin da auch bei der "strengen" Meinung und kenne keine abweichende.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich gehe davon aus, dass der Vertrag zu Lebzeiten des Eigentümers noch nicht rechtskräftig betreuungsgerichtlich genehmigt bzw. die erteilte rechtskräftige Genehmigung noch nicht nach § 1829 BGB wirksam geworden war.

    Unter den genannten Voraussetzungen muss die Genehmigung von der UG als solcher erteilt werden. Der Sachverhalt sagt nichts darüber, in welcher Funktion die Anwälte jeweils die Genehmigung erklärt haben. Ist sie - wie zutreffend - in der Funktion als Vertreter der UG erklärt (was den Nachweis der Vertretungsbefugnis voraussetzt), muss A seine Genehmigung wirksam wiederholen. Ob er dies dadurch tut, dass er seine eigene "Vor"genehmigung genehmigt oder ob er neu genehmigt, erscheint mir als eine akademische Frage, weil die Genehmigung der Genehmigung im Zweifel ebenfalls im Sinne ihrer Neuvornahme auszulegen wäre.

  • Stimmt, der Vertrag war noch nicht betreuungsrechtlich genehmigt. Die Anwälte haben jeweils als Vertreter der UG gehandelt, sind jedoch eben nicht alleinvertretungsberechtigt. Vielen Dank für Eure Meinungen :-).

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