Vollstreckungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)

  • Liebe Kollegen,

    im Grundbuch ist ein Vollstreckungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) eingetragen. Natürlich wird jetzt eine Zwangshypothek beantragt, die ich im Grundbuch eintragen wollte, weil unbewegliche Gegenstände laut Gesetz ja ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen sind. Das Insolvenzgericht ist dagegen der Ansicht, dass man nicht auf den Wortlaut des § 21 InsO abstellen dürfe, weshalb ich die Hypothek zurückzuweisen hätte. Tatsächlich habe ich auch Kommentarstellen gefunden, die das so bestätigen. Aber was ist denn nun die herrschende Meinung? Rechtsprechung gibt es wohl keine dazu?

    Schon mal ein Danke für Antworten.

  • Zwangsvollstreckungen in das unbewegliche Vermögen....

    Hingegen kann die Eintragung einer Zwangshypothek nicht unterbrochen werden, sondern nur die Vollstreckung daraus;....
    Schröder in: HamKo, § 21, Rn. 61
    Schmerbach in FK, § 21, Rn. 198 a.
    Vallender in Uhlenbruck, InsO, § 21, Rn. 26 mit Verweis auf BT-Drucks 12/7302 zu § 25, S. 157

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dann darf ich z.B. Nerlich/Römermann/Mönning (Rn 206 m.w.N.: "Keineswegs ist mit der sprachlich missglückten Formulierung beabsichtigt, Gläubigern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unbewegliche Vermögen, z.B. durch Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch, zu ermöglichen.") als Mindermeinung ignorieren?

  • Dann darf ich z.B. Nerlich/Römermann/Mönning (Rn 206 m.w.N.: "Keineswegs ist mit der sprachlich missglückten Formulierung beabsichtigt, Gläubigern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unbewegliche Vermögen, z.B. durch Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch, zu ermöglichen.") als Mindermeinung ignorieren?

    Ja, absolute Mindermeinung. Die beiden vermeintlichen Zitate von Mönning (Jungmann & Vallender) tragen seine Auffassung jedenfalls nicht. Jungmann (NZI 1999, 352) stellt zwar ebenso einen Missgriff des Gesetzgebers fest, hält aber die Eintragung der Zwangssicherungshypothek dennoch de lege lata für zulässig.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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