Liebe Kollegen,
im Grundbuch ist ein Vollstreckungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) eingetragen. Natürlich wird jetzt eine Zwangshypothek beantragt, die ich im Grundbuch eintragen wollte, weil unbewegliche Gegenstände laut Gesetz ja ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen sind. Das Insolvenzgericht ist dagegen der Ansicht, dass man nicht auf den Wortlaut des § 21 InsO abstellen dürfe, weshalb ich die Hypothek zurückzuweisen hätte. Tatsächlich habe ich auch Kommentarstellen gefunden, die das so bestätigen. Aber was ist denn nun die herrschende Meinung? Rechtsprechung gibt es wohl keine dazu?
Schon mal ein Danke für Antworten.