Gebühren des Inkassodienstleisters Kostenfestsetzung

  • Hallihallo,

    ich bin ein Kostenneuling und brauche Hilfe in einer Sache!:-)

    Kurz zum Sachverhalt:
    - Urteil, in dem Beklagter verurteilt wurde einen Betrag nebst Zinsen usw. sowie INkassogebühren und Auslagen in Höhe von knapp 275 EUR + Zinsen usw zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    -KFA des Klägervetreters, der neben den RA Gebühren auch die Festsetzung von Gebühren des Inkassodienstleisers nach dem RVG beantragt (Nr. 3305,3308,7002) für die Betreibung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
    Begründung: Die Gebühren sind der Klägerin aufgrund der Vereinbarung derGeltung des RVG und VVRVG entstanden und nach §§ 280, 286 BGB als materiellrechtlicher Schadensersatz festzusetzen. Zwischen der Klägerin und dem Inkassounternehmen seienentsprechende Gebühren vereinbart gewesen. Diese seien von der Klägerin zuerstatten, welche unter Verzugsschadensgesichtspunkten von der Beklagtenparteiim Rahmen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches zu tragen sind


    Aus der Akte geht ein Mahnverfahren nicht hervor. Von der Klägervertreterin wurde Klage eingereicht.

    Gem. Zöller § 91 Rn. 13.46 kommt ein materiell-rechtlicher KE in Betracht, der jedoch einzuklagen ist. Bzgl. des prozessualen KE sind jedoch nur 25 EUR festsetzungsfähig.

    Die Gegenseite hat sich nicht zum KFA geäußert.

    ... und ich stehe nu völlig auf dem Schlauch. :D Ich halte das erstmal nicht für festsetzungsfähig, aber bin total verunsichert und freue mich wirklich sehr über Hilfe, Meinungen, Denkanstöße usw.

    Lieb Grüße

  • [...]
    -KFA des Klägervetreters, der neben den RA Gebühren auch die Festsetzung von Gebühren des Inkassodienstleisers nach dem RVG beantragt (Nr. 3305,3308,7002) für die Betreibung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
    Begründung: Die Gebühren sind der Klägerin aufgrund der Vereinbarung derGeltung des RVG und VVRVG entstanden und nach §§ 280, 286 BGB als materiellrechtlicher Schadensersatz festzusetzen. Zwischen der Klägerin und dem Inkassounternehmen seienentsprechende Gebühren vereinbart gewesen. Diese seien von der Klägerin zuerstatten, welche unter Verzugsschadensgesichtspunkten von der Beklagtenparteiim Rahmen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches zu tragen sind

    Aus der Akte geht ein Mahnverfahren nicht hervor. Von der Klägervertreterin wurde Klage eingereicht.

    Wenn ein Mahnverfahren nicht durchgeführt wurde gsind auch die Gebühren nach Nr. 3305, 3308 nicht entstanden (egal für wen); diese sind immer Kosten des Rechtsstreites, also allenfalls prozessual erstattungsfähig. außergerichtliche Mahnkosten sind ggf. materiell-rechtlioch zu zahlen, aber dazu bedarf es eines entsprechenden Anspruch.

    Auch wenn den Inkassodienstleistern die Gebühren nach Nr. 3305 zugebilligt werden soll (ich glaube das ist noch in der Gesetzgebung) wäre das auch hier ein prozessualer Anspruch.

    Wenn Klägerin und Inkassofirma die Geltung der Gebühren nach RVG vereinbaren, so wirkt dies aber für die Gebühr Nr. 2300 , nicht aber im gerichtlichen Bereich, in dem diese gar nicht auftreten können.

  • Aus der Akte geht ein Mahnverfahren nicht hervor. Von der Klägervertreterin wurde Klage eingereicht.

    Dann wäre schon fraglich, ob sich die Kostengrundentscheidung auch etwaige Kosten eines Mahnverfahrens umfasst (mal angenommen es hätte eines gegeben).



    Gem. Zöller § 91 Rn. 13.46 kommt ein materiell-rechtlicher KE in Betracht, der jedoch einzuklagen ist. Bzgl. des prozessualen KE sind jedoch nur 25 EUR festsetzungsfähig.

    So ist es.
    Die Geltendmachung materiellen Schadensersatzes ist im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig. Es kommt nur die Festsetzung von 25,00 € nach §4 Abs. 4 S. 2 RDGEG in Betracht.

  • Das Mahnverfahren macht sich in der Akte in der Regel dadurch bemerkbar, dass sich weit vorn - ganz am Anfang - ca. 2-6 Seiten Ausdruck in der schönen Schriftart Consolas (<-- näherungsweise) findest. Sieht aus wie aus einen Fernschreiber aus dem frühen 20. Jahrhundert.
    An der Schlusskostenrechnung würdest du es - wenn sie richtig gemacht wurde - auch sehen.

    Im Übrigen bekommt ein Inkassounternehmen nur 25 EUR für das gesamte Mahnverfahren.

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