Widerspruch möglich?

  • Eine unserer Zivilrichterinnen hat folgenden Fall:
    In Grundbuch ist noch der Erblasser eingetragen. Er ist lt. Erbvertrag von seiner Ehefrau beerbt worden. Ein Grundbuchberichtigungsantrag wurde noch nicht gestellt.
    Jetzt kommt Antrag einstweilige Vfg. der Kinder dahingehend, dass ein Widerspruch gegen die Eintragung der Erbin für die Kinder eingetragen werden soll. Diese haben den Erbvertrag angefochten und befürchten, dass die Ehefrau das Haus verkauft.
    Könnte so ein Widerspruch eingetragen werden, obwohl die Erbin noch nicht im GB steht?

  • Nein.

    Dafür gibt es auch kein Bedürfnis. Bei dieser Sachlage wird ein Verkauf des Hauses schon daran scheitern, dass das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen wird, da es nicht über die Wirksamkeit der Anfechtung entscheiden kann. Und vor Eintragung aufgrund eines Testamentes wird das GBA wohl die Nachlassakten einsehen.

  • Es wird doch nicht standardmäßig die Nachlassakte eingesehen? Jedenfalls wenn GBA und Nachlassgericht nicht am gleichen Gericht verortet sind. Woher soll das Grundbuchamt also (gesichert) von der Anfechtung Kenntnis erlangen?

  • Es wird doch nicht standardmäßig die Nachlassakte eingesehen?

    Zumindest hier schon.
    Ich trage aufgrund eines Testamentes grundsätzlich nur ein, wenn mir die Nachlassakte vorliegt.

    Edit: Wenn man auf Nummer sicher gehen will informiert man das GBA ausdrücklich von der Anfechtung.

  • BGH, Schlußurteil vom 11.07.1996, IX ZR 81/94:

    „Die Bekl. zu 2 als dessen allgemeine Erben können mit Bezug auf dieses Recht keine erheblichen Erklärungen abgeben. Insbesondere wären sie nicht befugt, eine vom Grundbuchamt zu beachtende “Berichtigungsbewilligung”(§§ 19, 22 GBO) zu erklären. Zwar kann allgemein auch der Erbe einer zu Unrecht im Grundbuch eingetragenen Person schon zur Berichtigung i.S. des § 894 BGB verpflichtet sein, ehe die Rechtsnachfolge selbst im Grundbuch eingetragen wurde (Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 894 Rdnr. 79; vgl. auchGüthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 22 Rdnr. 32). […] Darüber hinaus mag eine nicht eingetragene Person zur Berichtigung verpflichtet sein, wenn ohne ihre Mitwirkung die Berichtigung nicht erfolgen kann (BGHZ 41, 30 (32) = NJW 1964, 811 = LM § 273 BGB Nr. 17; Wacke, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 894 Rdnr. 21; Soergel/Stürner, BGB, 12.Aufl., § 894 Rdnr. 18).“


    Für einen Verfügungsanspruch ("Zustimmung"!; § 894 BGB) fehlt hier ein Berichtigungsgegner.

  • Würde das Grundbuchamt auf jeden Fall von der Anfechtung informieren. Ein Großteil der Kollegen hier berichtigt aufgrund eines Testamentes oft ohne vorher in die Nachlassakte zu schauen.

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