Hallo ihr Lieben
Ich habe hier zwei miteinander kombinierte Dienstbarkeitsbestellungen.
1. Der jeweilige Eigentümer und Dauerwohnberechtigte des Grundstücks Flst. x ist verpflichtet, dies und jenes zu dulden.
2. Der jeweilige Dauerwohnberechtigte ist berechtigt, die Fläche y für z zu nutzen.
Das Dauerwohnrecht ist ja kein grundstücksgleiches Recht, sondern solchen Rechten nur ähnlich. Von daher frage ich mich, ob einerseits eine Verpflichtung und andererseits eine Berechtigung für Dauerwohnberechtigte begründet werden kann?
Danke vorab für eure Hilfe!