Recht und Verpflichtung für Dauerwohnberechtigten

  • Hallo ihr Lieben :)

    Ich habe hier zwei miteinander kombinierte Dienstbarkeitsbestellungen.
    1. Der jeweilige Eigentümer und Dauerwohnberechtigte des Grundstücks Flst. x ist verpflichtet, dies und jenes zu dulden.
    2. Der jeweilige Dauerwohnberechtigte ist berechtigt, die Fläche y für z zu nutzen.

    Das Dauerwohnrecht ist ja kein grundstücksgleiches Recht, sondern solchen Rechten nur ähnlich. Von daher frage ich mich, ob einerseits eine Verpflichtung und andererseits eine Berechtigung für Dauerwohnberechtigte begründet werden kann?

    Danke vorab für eure Hilfe!

  • Wie hier dargestellt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…033#post1178033
    kann eine Grunddienstbarkeit nicht für den jeweiligen Inhaber eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts begründet werden, weil es sich dabei nicht um ein grundstücksgleiches Recht handelt (s. Staudinger/Weber (2017) BGB § 1018, Rn. 46a; Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 1018 RN 4).

    Das BayObLG (2. ZS) führt im Beschluss vom 15. 3. 1957, BReg. 2 Z 226-231/1956, unter III. 1 aus (Hervorhebung durch mich): „Ihrer Natur nach gehören Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht zu den Dienstbarkeiten. Von den Dienstbarkeiten des BGB unterscheiden sie sich dadurch, dass sie einerseits nicht wie die Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) subjektiv dinglich, andererseits auch nicht wie Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) höchstpersönlich sind“

    Böhringer führt in seiner Abhandlung „Absicherung der Nutzung von Wohnraum, insbesondere durch Grundbucheintragungen“ in der ZfIR 2018, 650/653 unter IX.1 aus: Es ist ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Grundstück, nach der Begriffsbestimmung in § 31 WEG eine Dienstbarkeit, allerdings nicht höchstpersönlich und auch nicht subjektiv-dinglich…“

    Zugunsten des jeweiligen Dauerwohnberechtigten kann daher keine Eintragung erfolgen.

    Und wenn der jeweilige Dauerwohnberechtigte mit dinglicher Wirkung zu etwas verpflichtet werden soll, dann müsste ja zu Lasten des Dauerwohnungsrechts eine Dienstbarkeit eiungetragen werden können.

    Wie hier dargestellt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1051528
    kann das Dauerwohnrecht jedoch mit keinem anderen dinglichen Recht als einem Nießbrauch belastet werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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