Einbeziehung von bereits erledigten Verfahren?

  • Hallo zusammen,

    ich habe heute eine Frage zu einer Einheitsjugendstafe:

    Ich habe ein Urteil AG von 2014, wobei hier zwei weitereUrteile in die Entscheidung einbezogen wurden.
    Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt- auf die Rechtsfolgen beschränkt.

    Urteil des AG lautete auf Einheitsjugendstrafe von 2 J, 8 Mo,

    einbezogen wurden zwei Urteile (von 2011 und 2012)


    das LG hat in der Berufungsverhandlung nun Folgendes ausgeurteilt:

    „… die Berufung des Angekl. Gegen das Urteil des AG vom… wirdmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu der Einheitsjugendstrafe von 1 Jahrverurteilt wird.
    Drei Monate der verhängten Einheitsjugendstrafe gelten als bereitsvollstreckt. …“

    è DieVollstreckung der 3 Monate hat man ihm als Bonus gegeben, da das Verfahrenbereits seit 2014 andauerte.


    In der Begründung des LG habe ich gefunden:

    „…nachdem die die vom Jugendschöffengericht zu berücksichtigen gewesenen Urteile des AG (von 2011 und 2012) zwischenzeitlich erlassen sind, erachtet die Jugendkammer unterAbwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nunmehr eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr….“


    Jetzt meine Frage:
    Ist somit die Einbeziehung der einzelnen Urteile aus dem Urteildes AG (1. Instanz) hinfällig oder haben diese Bestand?
    In den beiden einbezogenen Verfahren wurde die Strafezwischenzeitlich bereits erlassen (vor RK des Urteiles der Strafkammer).
    Bin nun auf den § 31 II JGG gestoßen und weiß gerade nicht recht, ob ich hier nicht nochmal alles dem LG vorlegen muss?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Eine Einbeziehung bereits vollständig erledigter (= hier: erlassener) Strafen in eine Gesamtstrafe ist nicht möglich.
    Das Berufungsgericht war letzte tatrichterliche Instanz, zum Zeitpunkt als dessen Urteil erging waren die Strafen bereits erlassen. Abzustellen ist dabei auf das Erlassdatum der letzten tatrichterlichen Entscheidung, nicht auf deren Rechtskraft.

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