JA verweigert Auskunft aus dem Sorgeregister

  • Werte Kollegen,

    das Jugendamt verweigert dem Familiengericht neuerdings die Auskunft aus dem Sorgeregister mit der Begründung, dass eine Auskunftsberechtigung nach § 58a Abs. 2 SGB VIII gesetzlich ausschließlich auf die Kindesmutter beschränkt sei. Das Register genieße keinen öffentlichen Glauben und sei nicht dazu da, Dritten Auskunft zu erteilen.

    Ein Hinweis seitens des Gerichts auf den Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG und die Mitwirkungspflicht des Jugendamtes gem. § 50 SGB VIII wird ignoriert.

    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und eine Lösung anzubieten?

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Entschuldigung für die späte klarstellende Antwort:

    Die Auskunft wird zum Beispiel im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Erbausschlagungen benötigt, da einige Eltern nicht wissen, ob sie die elterliche Sorge allein oder gemeinsam inne haben. Des Weiteren wird sie im Rahmen der Vormundschaftsverfahren benötigt.

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  • Entschuldigung für die späte klarstellende Antwort:

    Die Auskunft wird zum Beispiel im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Erbausschlagungen benötigt, da einige Eltern nicht wissen, ob sie die elterliche Sorge allein oder gemeinsam inne haben. Des Weiteren wird sie im Rahmen der Vormundschaftsverfahren benötigt.


    Aus hiesiger Sicht wird im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren für Erbausschlagungen keine Bescheinigung über die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge benötigt.

    Diese lässt sich das Nachlassgericht im Rahmen der Aufnahme einer Erbausschlagung (oder ggf. nachträglich, wenn nicht dabei) durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil vorlegen/einreichen.

    Unabhängig davon prüft das FamG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht die Wirksamkeit der Erbausschlagung. Das gilt hinsichtlich der Einhaltung der Ausschlagungsfrist, aber eben auch wegen der Tatsache, ob das Kind bei der Ausschlagung durch einen oder beide Elternteile vertreten werden musste.

    In Vormundschaftsverfahren (=Verfahren, denen die Anordnung einer Vormundschaft vorausgegangen ist) gibt es schon einen (durch den Richter bestellten) Vormund, da benötigt der Rechtspfleger auch keine Bescheinigungen über die (alleinige) elterliche Sorge.

    Ein Bedarf kann allerdings bestehen, wenn hinsichtlich der elterlichen Sorge durch den Rechtspfleger zu entscheiden ist, z. B. Anordnung des Ruhens. Da ist zum Glück das hiesige Jugendamt (Allgemeiner Sozialer Dienst) hilfreich, die mitteilen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge durch die Kindeseltern vereinbart wurde. Dementsprechend müssen wir nicht beim Sorgeregister anfragen.


  • Unabhängig davon prüft das FamG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht die Wirksamkeit der Erbausschlagung. Das gilt hinsichtlich der Einhaltung der Ausschlagungsfrist, aber eben auch wegen der Tatsache, ob das Kind bei der Ausschlagung durch einen oder beide Elternteile vertreten werden musste.

    Trotzdem muss das FamG wissen, wer Inhaber der eS ist, damit es entscheiden kann, ob überhaupt ein Genehmigungstatbestand vorliegt.


  • Unabhängig davon prüft das FamG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht die Wirksamkeit der Erbausschlagung. Das gilt hinsichtlich der Einhaltung der Ausschlagungsfrist, aber eben auch wegen der Tatsache, ob das Kind bei der Ausschlagung durch einen oder beide Elternteile vertreten werden musste.

    Trotzdem muss das FamG wissen, wer Inhaber der eS ist, damit es entscheiden kann, ob überhaupt ein Genehmigungstatbestand vorliegt.


    Das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung für die bezüglich eines minderjährigen Kindes erklärte Erbausschlagung ist der Regelfall.

    Falls die Ausnahme des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB vorliegen sollte, wird das Protokoll der Erbausschlagung durch die Nachlassgerichte überhaupt nicht an das Familiengericht weitergeleitet. (In diesen Fällen wird von diesem schon gar kein Genehmigungsantrag d. erklärenden gesetzlichen Vertreter aufgenommen.) Schließlich sind diesen die Genehmigungstatbestände auch bekannt.

    Unabhängig davon gehen wir von den Erklärungen in der Nachlassakte bzw. der darin befindlichen Bescheinigung über die elterliche Sorge aus.

    Daher sehe ich kein Erfordernis, dass das FamG in Genehmigungsverfahren eine (neue) Bescheinigung über die elterliche Sorge anfordert.

  • Und das Nachlassgericht kennt und prüft im Moment der Ausschlagung die Verhältnisse der eS wie genau?

    Solange es kein Register für alle Eingriffe und deren Korrektur ins Sorgerecht gibt, ist die Erkenntnislücke "Sorgeregister" zu vernachlässigen. Das Register ist schlicht und einfach nicht für Auskunftszwecke anderer Stellen konstruiert.

    Beispiel, aus dem Alltag gegriffen:
    Unser AG A überträgt 2010 der LM die Alleinsorge für das eheliche Kind. Mutter und Kind ziehen nach B. AG B stellte 2017 die gemeinsame ES wieder her mit Ausnahme der Aufenthaltbestimmung.
    Mutter und Kind sind in den Bereich des AG A zurückgezogen und Mutter verwendet weiterhin die Entscheidung aus 2010.

    Merke: Wer seinem Kind partout wirtschaftlichen Schaden zufügen will, schafft das auch.

  • Hallo Efeu,

    Da ich erst ab dem Punkt eingestiegen bin, als es um Genehmigung der Erbausschlagung ging, habe ich die weitergehende Ausgangsfrage übersehen:

    Bei einer Konstellation nach § 50 SGB VIII darf die Auskunft selbstverständlich nicht verweigert werden. Gewöhnungsbedürftig ist allerdings der Instanzenweg. Die Abfrage ist an das JA des aktuellen Aufenthalts zu richten, welches dann vom JA des Geburtsorts die Auskunft einholt.
    ....
    (3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt, teilt gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

  • Und das Nachlassgericht kennt und prüft im Moment der Ausschlagung die Verhältnisse der eS wie genau?


    siehe meinen Beitrag #4:

    "Diese (also die Bescheinigung über das Sorgerecht) lässt sich das Nachlassgericht im Rahmen der Aufnahme einer Erbausschlagung (oder ggf. nachträglich, wenn nicht dabei) durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil vorlegen/einreichen."

  • Mal zurück zur Ausgangsfrage.

    Sollte das Gericht Zweifel an der Aufteilung der elterlichen Sorge haben, was hindert dann die formfreie Anfrage an das Jugendamt, ob dort (von der gesetzlichen) Norm abweichende Sorgerechtserklärungen abgegeben wurden? Man kann ja noch schreiben, von was man gerade selbst ausgeht.

    Dann macht man noch 2 Felder drunter mit Ja, nämlich... und Nein und fertig ist die Laube.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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