Der IV des S reicht am 20.12. im eröffneten Verfahren einen PKH-Antrag bzgl. eines massezugehörigen Anspruchs beim Prozessgericht ein, dieser wird ohne Verzögerungen zugestellt. Der Anspruch wäre am 31.12. verjährt.
Das PKH-Verfahren läuft, es wird noch hin- und hergeschrieben, es gibt noch keine Entscheidung. Aufgrund der sehr unsicheren Vollstreckungsaussichten spielt der IV mit dem Gedanken, nach Anhörung der Gläubigerversammlung, den mit dem PKH-Antrag verfolgten Anspruch freizugeben. S möchte den Rechtsstreit dann selber fortsetzen.
Frage: Wenn der IV die Freigabeerklärung an den S abgibt, kommt dann auch S in den Genuss der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO? IV müsste ja seinen PKH-Antrag zurücknehmen, der S einen eigenen stellen.