PKH und Verjährung

  • Der IV des S reicht am 20.12. im eröffneten Verfahren einen PKH-Antrag bzgl. eines massezugehörigen Anspruchs beim Prozessgericht ein, dieser wird ohne Verzögerungen zugestellt. Der Anspruch wäre am 31.12. verjährt.


    Das PKH-Verfahren läuft, es wird noch hin- und hergeschrieben, es gibt noch keine Entscheidung. Aufgrund der sehr unsicheren Vollstreckungsaussichten spielt der IV mit dem Gedanken, nach Anhörung der Gläubigerversammlung, den mit dem PKH-Antrag verfolgten Anspruch freizugeben. S möchte den Rechtsstreit dann selber fortsetzen.


    Frage: Wenn der IV die Freigabeerklärung an den S abgibt, kommt dann auch S in den Genuss der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO? IV müsste ja seinen PKH-Antrag zurücknehmen, der S einen eigenen stellen.

  • Aus dem Bauch heraus:
    Durch die Freigabe kommt es zur Parteiänderung. Der Schuldner kann und muss den Rechtsstreit dann in der Form fortsetzen, wie er gerade anhängig ist. Er muss aber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nochmals nachweisen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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