118 ZVG - Welche Folgen für bisherigen Eigentümer ?

  • Hallo, kann mir mal jemand die Folgen des § 118 ZVG für den bisherigen Eigentümer erklären?

    Sachverhalt ganz einfach:
    Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung (Miteigentumsanteil...), Ersteher zahlt jedoch das Gebot nicht und Forderung geht auf die Berechtigten (Grundpfandrechtsgläubiger...) über.

    Welche Folgen hat dies für den bisherigen Eigentümer, insbesondere:

    - Wer haftet und ab wann für die Hausgeldzahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und eventuelle sonstige laufende Kosten (Miete Energiezähler, etc.) ?

    - Ebenso die Frage, ob Räumung der Wohnung bereits beantragt und durchgeführt werden kann ?

    - Und ändert sich an dem Sachverhalt für den bisherigen Eigentümer wieder etwas, wenn innerhalb des Dreimonatszeitraums erneut die ZV betrieben wird ?

  • ...

  • Super, Danke für die Info !!

    ....bezüglich Strom/Energie: laufender Vetrag ist klar. Aber wir haben hier ab und an die Problematik, dass trotz Kündigung/Beendigung des Vertrages bei einem normalen Auszug die Zähler selbst eben noch eingebaut bleiben und dann trotz Nichtnutzung von Energie die Miete für den Zähler vom aktuellen Eigentümer der Immobilie gefordert werden kann.

    Problematisch z.B. bei Insolvenzverfahren, wenn eine Immobilie erst lange Zeit nach Insolvenzeröffnung versteigert wird und der Energieversorger die nach Insoeröffnung neu entstandenen Forderungen für Zählermiete beim ehemaligen Eigentümer einfordert.

    Aber durch Zuschlagsbeschluss = Eigentümerwechsel sollte das ja auch klar sein. Auch die erneute ZV innerhalb von 3 Monaten führt ja nicht dazu, dass dann das Eigentum nochmal an den vorherigen Eigentümer zurückwandert.

  • Zitat

    Aber wir haben hier ab und an die Problematik, dass trotz Kündigung/Beendigung des Vertrages bei einem normalen Auszug die Zähler selbst eben noch eingebaut bleiben und dann trotz Nichtnutzung von Energie die Miete für den Zähler vom aktuellen Eigentümer der Immobilie gefordert werden kann.

    Ich hatte irgendwann mal recherchiert, ob es eine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass Energieversorgungsunternehmen nach Vertragsbeendigung des letzten Versorgungskunden (z. B. Mieter, der ausgezogen ist) Grundgebühren - nicht Miete - vom Eigentümer dafür verlangen können, dass das Objekt wegen des eingebauten Zählers "versorgungsbereit" bleibt. Ich habe nichts gefunden.

    Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Eigentümer eine Realofferte des Energieversorgers annimmt und etwa das Licht anschaltet. Dann kommt ein Versorgungsvertrag zustande, mit der Folge, dass auch die anfallenden Grundgebühren bezahlt werden müssen.

  • Ich hatte irgendwann mal recherchiert, ob es eine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass Energieversorgungsunternehmen nach Vertragsbeendigung des letzten Versorgungskunden (z. B. Mieter, der ausgezogen ist) Grundgebühren - nicht Miete - vom Eigentümer dafür verlangen können, dass das Objekt wegen des eingebauten Zählers "versorgungsbereit" bleibt. Ich habe nichts gefunden.

    Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Eigentümer eine Realofferte des Energieversorgers annimmt und etwa das Licht anschaltet. Dann kommt ein Versorgungsvertrag zustande, mit der Folge, dass auch die anfallenden Grundgebühren bezahlt werden müssen.

    Das Letztere ist nicht ganz richtig: Eine Stromentnahme in nur geringfügigem Umfang, etwa bei einer Wohnungsbesichtigung, führt noch nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Eigentümer (BGH, Urt. v. 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, Rn. 20f.).

    Im Übrigen: Früher wurde vertreten, dass Vertragspartner des Versorgers stets der Eigentümer sei (BGH, Urt. v. 30.04.2003 – VIII ZR 278/02). Dies ist inzwischen überholt. Entscheidend ist nicht die Eigentümerstellung, sondern es kommt allein auf die tatsächliche Verfügungsgewalt an (BGH, Urt. v. 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, Rn. 12ff.).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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