Bestellung Grundschuld durch befreiten Vorerben mit Testamentsvollstreckung

  • Hallo,

    ich habe jetzt sehr lange nachgelesen, aber die Fragezeichen lichten sich leider nicht. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

    Mein Fall sieht so aus:

    A und B sind jeweils einzeln und zu einem Anteil auch als Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks.
    Für die Erbengemeinschaft gilt Folgendes: A und B sind befreite Vorerben. Nacherben für den Fall des Todes der Vorerben sind deren Abkömmlinge zur Zeit des Nacherbfalls. Ersatznacherben wurden ebenfalls bestimmt. Es wurde Testamentsvollstreckung (Dauertestamentsvollstreckung) bis zur Wiederheirat oder zum Tod des TV angeordnet.

    Es soll nun ein Darlehen aufgenommen werden. Das dient der Instandhaltung und Reparaturen an dem Gebäude.
    Da die Nacherben minderjährig sind, soll ich eine familiengerichtliche Genehmigung erteilen.

    Kann mir jemand weiterhelfen?
    Erstreckt sich die Befreiung auf die Aufnahme eines Darlehens?
    Führt der TV dazu, dass die Befreiung quasi "ruht"?
    Wonach müsste ich die Genehmigung ggf. erteilen?

    Ich danke schon jetzt für die Unterstützung!

  • Zunächst sind es zwei Nacherbfolgen und zwar eine für den Erbteil des A und eine für den Erbteil des B, wovon ich davon ausgehe, dass für A dessen Abkömmlinge und für B dessen Abkömmlinge Nacherben sind. Das wäre das Übliche.

    Da für die Bestimmung der Person der Nacherben auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt ist, kann es begrifflich nur eine Ersatznacherbfolge für den Fall geben, dass A oder B ohne Hinterlassung von Abkömmlingen versterben (in diesem Fall ist dann üblicherweise der andere Stamm zur Ersatznacherbfolge berufen). Eine Ersatznacherbfolge zugunsten der Abkömmlinge der Abkömmlinge kommt dagegen nicht in Betracht, weil für den Fall, dass A oder B vor dem Eintritt des Nacherbfalls versterben, die jeweiligen Enkel dann ohnehin unmittelbar zu Nacherben berufen sind (Abkömmlinge im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls!).

    Dies vorausgeschickt: Wer ist TV? Der überlebende Ehegatte und A und B sind die Kinder?

    Im Ausgangssachverhalt ist davon die Rede, dass die TV entweder mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod des TV endet, während später mitgeteilt wurde, dass die TV (nur) bis zum Tod des TV andauern soll. Was stimmt nun?

    Beim TV stellen sich zwei Probleme: Zum einen der Nachweis der voll entgeltlichen Verfügung (wegen § 2205 S. 3 BGB) und zum anderen die Frage, ob er für den Abschluss eines Darlehensvertrags der Erben zuständig und handlungsbefugt ist. Für eine etwaige Grundschuldbestellung wäre er es zweifelsfrei.

  • Ist nicht unklar, ob die vorhandenen Nacherben überhaupt jemals Nacherben werden, sprich: Ob die Nacherben nicht insgesamt unbekannt sind?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mein Fall hat sich aufgeklärt:

    Die Testamentsvollstreckung war nach Rücksprache mit den Beteiligten nicht auf den Vorerbfall beschränkt.

    [FONT=&quot]Durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers sowohl für den Vorerbfall als auch für den Nacherbfall [/FONT][FONT=&quot]können die Vorerben[/FONT][FONT=&quot] selbst das Grundstück nicht belasten. Das kann wirksam nur der Testamentsvollstrecker tun.
    Das Handeln des Testamentsvollstreckers untersteht nicht der Kontrolle des Familiengerichts, insofern ist hier weder etwas zu genehmigen noch zu etwas zuzustimmen.[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot](Die Nacherben müssten u.U. nur zustimmen, wenn der Vorerbe handelt, nicht jedoch, wenn es der Testamentsvollstrecker tut.)


    [/FONT]

  • [FONT=&amp]Durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers sowohl für den Vorerbfall als auch für den Nacherbfall [/FONT][FONT=&amp](...)[/FONT][FONT=&amp][/FONT]


    [FONT=&amp](Die Nacherben müssten u.U. nur zustimmen, wenn der Vorerbe handelt, nicht jedoch, wenn es der Testamentsvollstrecker tut.)
    [/FONT]

    Wenn Du sagen wolltest, dass Nacherbentestamentsvollstreckung (§ 2222 BGB) angeordnet ist, dann können die Nacherben nicht zustimmen, sondern nur der Testamentsvollstrecker

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mein Fall hat sich aufgeklärt:

    Die Testamentsvollstreckung war nach Rücksprache mit den Beteiligten nicht auf den Vorerbfall beschränkt.

    Durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers sowohl für den Vorerbfall als auch für den Nacherbfall können die Vorerben selbst das Grundstück nicht belasten. Das kann wirksam nur der Testamentsvollstrecker tun.
    Das Handeln des Testamentsvollstreckers untersteht nicht der Kontrolle des Familiengerichts, insofern ist hier weder etwas zu genehmigen noch zu etwas zuzustimmen.


    (Die Nacherben müssten u.U. nur zustimmen, wenn der Vorerbe handelt, nicht jedoch, wenn es der Testamentsvollstrecker tut.)

    Für mich ist weiterhin nichts klar. Wie kann man eine TV "nach Rücksprache mit den Beteiligten" erweitern/auslegen? Hast du kein TV-Zeugnis? Warum wurde eine fam.ger. Genehmigung beantragt? Hast du den Sachverhalt falsch verstanden und falsch eingestellt?

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