Ich brauche mal ein paar Meinungen

  • Am 05.04.2019 schreibt der 70jährige Erblasser sein Testament. Er schreibt: "alles geht in 2 gleichen Teilen an meine Tochter und meinen Sohn, wobei mein Tochter als Begleitung für bzw. mit meinem Sohn eingesetzt wird".

    Nun wird Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt, die Tochter soll dabei Testamentsvollstreckerin für den Bruder sein und den Anteil des Bruders verwalten im Wege der Verwaltungsvollstreckung.

    Würdet Ihr dies mittragen?


    Danke schon einmal.

  • Am 05.04.2019 schreibt der 70jährige Erblasser sein Testament. Er schreibt: "alles geht in 2 gleichen Teilen an meine Tochter und meinen Sohn, wobei mein Tochter als Begleitung für bzw. mit meinem Sohn eingesetzt wird".

    Nun wird Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt, die Tochter soll dabei Testamentsvollstreckerin für den Bruder sein und den Anteil des Bruders verwalten im Wege der Verwaltungsvollstreckung.

    Würdet Ihr dies mittragen?

    Das ist jedenfalls eine durchaus naheliegende Auslegung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das ist jedenfalls eine durchaus naheliegende Auslegung.

    Würde ich auch meinen. Die einzige andere Variante der Auslegung, die mir dazu spontan noch einfallen würde wäre: Sohn ist minderjährig und die Tochter soll die Vormundschaft übernehmen oder Sohn steht unter Betreuung und die Tochter soll diese (vom Erblasser) übernehmen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ja, m.E. naheliegend, das so auszulegen. Ggf. wäre noch weiter zu ermitteln, ob sich außerhalb des Testaments noch Anhaltspunkte finden.

    Eine Beschränkung auf eine reine Verwaltungsvollstreckung sehe ich nicht. Ich würde vom gesetzlichen Regelfall der Testamentsvollstreckung mit Abwicklungsvollstreckung ausgehen.

  • Dazu müsste man Näheres über den Grund der TV-Anordnung wissen. Die Abwicklungsvollstreckung ist im Übrigen die Regel und die Verwaltungsvollstreckung die erweiternde Ausnahme, auch wenn eine Abwicklungsvollstreckung durchaus länger als eine Verwaltungsvollstreckung andauern kann.

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