veraltet
Änderungsermächtigung in Teilungserklärung
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Steht dazu nichts in den Kaufverträgen? Das wäre ein grober Kunstfehler.
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In der Teilungserklärung sind solche verdinglichten Änderungsvollmachten je nach Ausgestaltung nicht unproblematisch, siehe zB BGH, 12.04.2013, V ZR 103/12. Unbeschränkte Ermächtigungen werden als unzulässig angesehen.
Wie von tom angedeutet, ist daher im Regelfall (auch) eine entsprechende Vollmacht in den Kaufverträgen erforderlich, siehe zB Hügel/Elzer WEG § 8 Rn. 32, MüKoBGB/Commichau WEG § 3 Rn. 32-37 oder BayObLG NJW-RR 1993, 1362.
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In der Teilungserklärung sind solche verdinglichten Änderungsvollmachten je nach Ausgestaltung nicht unproblematisch, siehe zB BGH, 12.04.2013, V ZR 103/12. Unbeschränkte Ermächtigungen werden als unzulässig angesehen.
Wie von tom angedeutet, ist daher im Regelfall (auch) eine entsprechende Vollmacht in den Kaufverträgen erforderlich, siehe zB Hügel/Elzer WEG § 8 Rn. 32, MüKoBGB/Commichau WEG § 3 Rn. 32-37 oder BayObLG NJW-RR 1993, 1362.
Die Frage, die sich mir weiterhin stellt, ist, ob die Formulierung der Ermächtigung nun okay ist, oder zu unbeschränkt...
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