Antragsberechtigung fehlender Miterbe

  • Hallo zusammen J

    Ich habe mal ca. die ersten 15 Seiten in den Aufgebotssachen durchgeschaut, aber bin noch nicht auf diese Situation gestoßen.

    Vorliegend soll ein Sparbuch aufgeboten werden, lautend auf Erblasserin E.

    Antragstellerin ist K1, vertreten durch einen RA.
    Laut gemeinschaftlichen Teil-Erbschein erben K1 und K2 jeweils 1/3.

    Ich habe verfügt, dass ich noch die Erklärung der K2 benötige und die desjenigen Erben, der das restliche Drittel innehat.

    RA teilt mit, dass dies dem Bruder K3 zusteht, dessen Wohnort allerdings unbekannt ist und derzeit nicht zu ermitteln ist. Eine Melderegisterauskunft wird beigefügt.
    K1 geht davon aus, dass er obdachlos ist. Recherchen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes blieben erfolglos.

    Ich würde mangels Antragsberechtigung/Antragstellung aller Miterben denAntrag zurückweisen.
    Gibt es noch eine andere Möglichkeit oder sind K1 und K2 die Hände gebunden ohne Mitarbeit des K3?

    Schon mal danke für eure Antworten!

  • Danke dir J
    Ich habe mir die Entscheidung mal durchgelesen und in Rn. 29 wird der §2038 BGB angesprochen. Da spricht der BGH von einer Notgeschäftsführungsbefugnis.

    Da sagt ein Kommentar Folgendes zu:
    cc) Die zur Erhaltung desNachlasses notwendigen Maßnahmen kann jeder Miterbe nach Abs I S 2 Hs 2 ohneMitwirkung der anderen allein treffen. An dieses Alleinverwaltungsrecht sindstrenge Anforderungen zu stellen, um nicht die für den Regelfall vorgesehenegemeinschaftliche Verwaltung (§ 2038 I 1) zu durchkreuzen. Dementsprechend istdas Merkmal der Notwendigkeit nicht allein auf die Maßregel als solche zubeziehen, sondern auf deren Besorgung durch den handelnden Miterben. ZurNotwendigkeit muss also die Dringlichkeit der Maßnahme hinzutreten, so dasseine Befragung der übrigen Miterben die Erhaltung des Nachlasses infragestellen würde (BGH 6, 76, 83; Hamm OLG 1985, 226; Hamburg OLG 1990, 141;Brox/Walker Rn 494; aA Staud/Löhnig Rn 23). Haben die Miterben bereits über dieordnungsmäßige Verwaltung beschlossen (§ 2038 I 2 Hs 1), kann hiervon nicht imWege der Notverwaltung abgewichen werden. Anders kann im Ausnahmefall zuentscheiden sein, wenn sich die dem Beschl zugrunde liegenden Verhältnisseschwerwiegend verändert haben (Staud/Löhnig Rn 25).
    (Bayer in: Erman, BGB, 15. Aufl.2017, § 2038 BGB, Rn. 6)

    Das hört sich nach strengen Anforderungen an
    Mein Gefühl sagt mir irgendwie, dass ein Sparbuch in meinem Fall nichtzu Erhaltung des Nachlasses notwendig ist und auch keine Dringlichkeit gegebenist und somit nicht der Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung durchbrochen wäre.
    Da ist nur das Problem, dass der andere Miterbe komplett unbekanntenAufenthalts ist und gar nicht aufgefordert werden könnte, selbst wenn manwollte.

    Aber das hat mir schon sehr geholfen und ist ein guter Denkanstoß J

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