Bestehenbleiben des letzten Rechtes

  • Ich habe folgenden Fall: Der erstrangige Gläubiger betreibt, danach sind noch weitere Grundpfandrechte eingetragen und der letztrangige ( der mit dem Schuldner in Kontakt steht, sich kurz vorher ein Recht hat bestellen lassen) beantragt abweichende Versteigerungsbedingungen, dass sein Recht bestehen bleibt. Zustimmungen der vorrangigen erlöschenden Gläubiger liegen nicht vor, also wäre ein Doppelausgebot durchzuführen. Oder kann ich das irgendwie verhindern ? Und wenn dann nur auf die abweichenden Versteigerungsbedigungen geboten wird, kann ich darauf ohne Zustimmung der Zwischenrechte den Zuschlag erteilen?

  • ..., also wäre ein Doppelausgebot durchzuführen. Oder kann ich das irgendwie verhindern ?

    Du könntest eine Beeinträchtigung der Zwischenberechtigten (einschl. des betreibenden Gläubigers) als von vornherein feststehend annehmen und die Abweichung von deren Zustimmung abhängig machen.

    Zitat

    Und wenn dann nur auf die abweichenden Versteigerungsbedigungen geboten wird, kann ich darauf ohne Zustimmung der Zwischenrechte den Zuschlag erteilen?

    Der Zuschlag auf ein Meistgebot unter den abweichenden Bedingungen ist ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten nur möglich, wenn diese hierdurch keine Beeinträchtigung erleiden, also vom Meistgebot voll gedeckt werden.

  • Ich halte das für keinen guten Rat, Bang-Johansen. Die Beeinträchtigung steht eben nicht fest. Beeinträchtigt sind die vorrangig Berechtigten hier, wenn sie finanziell schlechter davonkommen als unter gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Das aber hängt ausschließlich von der Höhe des Gebots ab. Die Beeinträchtigung ist daher ungewiss, und es hat (zwingend) ein Doppelausgebot zu erfolgen, sofern nicht alle eventuell Beeinträchtigten der Abweichung zustimmen.

    Unterbleibt das zwingend nötige Doppelausgebot, besteht ein Zuschlagsversagungs-/-aufhebungsgrund. Darauf legen es Versteigerungsbehinderer in den letzten Jahren gezielt an, indem sie die putzigsten Anträge auf abweichende Versteigerungsbedingungen stellen. Ich kann nur jedem raten, sich mit § 59 ZVG viel gründlicher zu befassen, als dies während des Studiums behandelt wurde.

    birgit: Wenn nur auf die abweichenden Versteigerungsbedingungen geboten werden sollte (was wirtschaftlich nur für wenige Bieter - den Schuldner, den Inhaber jenes Rechts - sinnvoll wäre), musst Du vor Zuschlagserteilung erneut prüfen, ob eine Beeinträchtigung der Vorrangigen oder des Schuldners (sofern dieser der Abweichung nicht zustimmt) vorliegt, vgl. BGH V ZB 197/11 - unbedingt lesen, der BGH erörtert die Problematik ausführlich. Ggf. ist der Zuschlag zu versagen. In praxi wirst Du der Konstellation in Deinem Fall aber wohl kaum so begegnen, denn dem betreibenden Gläubiger bleibt, wenn er wirtschaftlich zu schlecht davonkäme, immer noch die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung.

  • ...

    Unterbleibt das zwingend nötige Doppelausgebot, besteht ein Zuschlagsversagungs-/-aufhebungsgrund. Darauf legen es Versteigerungsbehinderer in den letzten Jahren gezielt an, indem sie die putzigsten Anträge auf abweichende Versteigerungsbedingungen stellen. Ich kann nur jedem raten, sich mit § 59 ZVG viel gründlicher zu befassen, als dies während des Studiums behandelt wurde.

    ...

    :daumenrau

    Solche Sachen werden meiner Meinung nach zunehmen. Es wird alles versucht, was den Rechtspfleger im Termin verunsichern könnte.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Danke auch dir, Meridian.

    "In praxi wirst Du der Konstellation in Deinem Fall aber wohl kaum so begegnen, denn dem betreibenden Gläubiger bleibt, wenn er wirtschaftlich zu schlecht davonkäme, immer noch die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung".
    In meinem Fall leider nicht, der betreibende Gläubiger hat schon zweimal die Einstellung bewilligt! Aber da ich keinen Zuschlagversagungsgrund produzieren will, werde ich wohl ein Doppelausgebot durchführen, falls der Antrag kommt. und vor Zuschlagerteilung nochmal die Beeinträchtigung prüfen.

  • Ich halte das für keinen guten Rat, Bang-Johansen. Die Beeinträchtigung steht eben nicht fest. Beeinträchtigt sind die vorrangig Berechtigten hier, wenn sie finanziell schlechter davonkommen als unter gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Das aber hängt ausschließlich von der Höhe des Gebots ab. Die Beeinträchtigung ist daher ungewiss, und es hat (zwingend) ein Doppelausgebot zu erfolgen, sofern nicht alle eventuell Beeinträchtigten der Abweichung zustimmen.

    Da es nicht ausschließlich um rechtliche Beeinträchtigungen geht, kann eine solche der Zwischenberechtigten abhängig vom Zahlenwerk im Einzelfall m.E. sehr wohl von vornherein angenommen werden. In dem eingangs geschilderten Fall nehme ich mal nicht an, daß wir uns mit allen Ansprüchen in den ersten 3/10 des Verkehrswertes bewegen.

    Zitat

    ..., vgl. BGH V ZB 197/11 - unbedingt lesen, der BGH erörtert die Problematik ausführlich.

    Es ist doch immer wieder beeindruckend, was der BGH in seinen hohen Erkenntnissen so zu Papier bringt. Daß in der zu entscheidenden Frage § 59 Abs. 3 ZVG die abschließende Antwort gibt, hätte dem Senat doch auffallen können. Ist es scheinbar aber nicht. Zum Glück hat er wenigstens § 100 Abs. 2 ZVG entdeckt.

  • Richtig, die Beeinträchtigung kann auch in einer anderen Deckungsform bestehen. Hier aber nicht, da die Rechte aller besserrangigen Gläubiger so oder so erlöschen.
    Worin sonst soll also vorliegend eine Beeinträchtigung für die Zwischenberechtigten bestehen?

    Die Antwort auf die Frage, ob und wie eine Beeinträchtigung im Falle eines Doppelausgebots festgestellt werden kann, wenn nur auf das Ausgebot mit der Abweichung geboten wurde, ergibt sich keineswegs aus § 59 Abs. 3 ZVG. Der BGH zeigt ja auf, welches Meinungsspektrum in Rechtsprechung und Literatur dazu vertreten wurde.

  • Richtig, die Beeinträchtigung kann auch in einer anderen Deckungsform bestehen. Hier aber nicht, da die Rechte aller besserrangigen Gläubiger so oder so erlöschen.
    Worin sonst soll also vorliegend eine Beeinträchtigung für die Zwischenberechtigten bestehen?

    In dem mit Sicherheit zu erwartenden verminderten Meistgebot, weil die Bieter das bestehenbleibende Recht einpreisen, was anhand des Zahlenwerks zu belegen wäre. Bei entsprechender Konstellation braucht man für eine solche Feststellung keine Meistgebote.

    Zitat


    Die Antwort auf die Frage, ob und wie eine Beeinträchtigung im Falle eines Doppelausgebots festgestellt werden kann, wenn nur auf das Ausgebot mit der Abweichung geboten wurde, ergibt sich keineswegs aus § 59 Abs. 3 ZVG. Der BGH zeigt ja auf, welches Meinungsspektrum in Rechtsprechung und Literatur dazu vertreten wurde.

    Dazu, wie eine Beeinträchtigung in solchen Fällen festzustellen ist, äußert sich der BGH an keiner Stelle. Er stellt lediglich entgegen § 59 Abs. 3 ZVG fest, daß der Zuschlag versagt werden muß, wenn der Schuldner durch die Abweichung beeinträchtigt ist, und schleudert dann mit der Behauptung, hierfür seien keine Anhaltspunkte erkennbar, von seinem Holzweg doch noch ins Ziel.

    Abgesehen von der Zweifelhaftigkeit dieser Entscheidung ist sie für unseren Fall allerdings schon deshalb unbrauchbar, weil der Abweichungsantrag aus dem Schuldnerlager erwartet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!