Beschwerdeverfahren + Kosten

  • Hallo,

    folgender Fall:
    Kostenausgleichung in einem Verfahren mit umfangreichen Beweisaufnahmen und damit hohen Gerichtskosten, u.a wegen Sachverständigenkosten. Die meisten Vorschüsse hat die Beklagtenseite gezahlt.
    Ich habe einen Kfb erlassen, nach dem der Beklagte ca. 3.000 EUR an den Kläger zu erstatten hat.
    Jetzt legt der Beklagte sof. Beschwerde gegen den Kfb ein mit der Begründung, von den von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschüssen müssten 1.000,00 EU’R zurückerstattet werden, da diese für ein Gutachten angefordert worden seien, das aber nicht erstellt wurde.

    Der KB hat daraufhin die GKR abgeändert, dem Beklagten die 1000 EUR zurückerstattet und gleichzeitig 1000 EUR vom Kläger angefordert.
    Dementsprechend erhöht sich dann auch der zu verrechnende Betrag um 1000 EUR, so dass ich den Kfb dahingehend abändern muss, dass der Beklagte an den Kläger 1000 EUR mehr zahlen muss – für den Beklagten also letztlich ein Nullsummenspiel.
    Jetzt aber meine Fragen: Kann ich den Kfb aufgrund der Beschwerde einfach so zu Ungunsten des Beklagten abändern, obwohl nur der Beklagte Beschwerde eingelegt hat, aber nicht der Kläger (wie auch, er weiß von dem ganzen och nichts)? Und wem lege ich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf?

  • Ich denke, die Beschwerde gegen den KFB ist hier in eine Erinnerung gegen Kostenansatz umzudeuten. Der KFB war ja zum Zeitpunkt des Erlasses nicht falsch. Damit hätte sich dann bereits die Frage der Kostenerstattung erledigt. Auch würde ich den bereits erlassenen KFB nicht abändern, sondern einen neuen KFB erlassen und die weiteren Gerichtskosten darin mit entsprechender Begründung festsetzen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich denke, die Beschwerde gegen den KFB ist hier in eine Erinnerung gegen Kostenansatz umzudeuten. Der KFB war ja zum Zeitpunkt des Erlasses nicht falsch. Damit hätte sich dann bereits die Frage der Kostenerstattung erledigt. Auch würde ich den bereits erlassenen KFB nicht abändern, sondern einen neuen KFB erlassen und die weiteren Gerichtskosten darin mit entsprechender Begründung festsetzen.


    Würde ich auch so machen.

  • Eine Abänderung des Kostenansatzes,also der Gerichtskosten, führt doch nicht automatisch zur Abänderung des kfb.Diesbezüglich hat mein OLG (Ffm) seine alte Rechtsprechung aufgegeben. Undeinen neuen kfb kann ich doch nur erlassen, wenn ich den alten aufhebe. Aberdafür sehe ich keine Gründe.

  • Eine Abänderung des Kostenansatzes,also der Gerichtskosten, führt doch nicht automatisch zur Abänderung des kfb.Diesbezüglich hat mein OLG (Ffm) seine alte Rechtsprechung aufgegeben. Undeinen neuen kfb kann ich doch nur erlassen, wenn ich den alten aufhebe. Aberdafür sehe ich keine Gründe.


    Weshalb? :gruebel: Man kann doch auch bislang nicht berücksichtigte Kosten noch festsetzen.

  • Eine Abänderung des Kostenansatzes,also der Gerichtskosten, führt doch nicht automatisch zur Abänderung des kfb.Diesbezüglich hat mein OLG (Ffm) seine alte Rechtsprechung aufgegeben. Undeinen neuen kfb kann ich doch nur erlassen, wenn ich den alten aufhebe. Aberdafür sehe ich keine Gründe.


    Weshalb? :gruebel: Man kann doch auch bislang nicht berücksichtigte Kosten noch festsetzen.

    stimmt, da hatte ich mich versehen. Aber kann ich einen weiteren Kfb über 1000 EUR erlassen, obwohl dieser gar nicht beantragt wurde? Ich würde ja einen weiteren kfb gegen den Beklagten erlassen, obwohl der Kläger gar keinen Antrag gestellt hat.

  • Aber kann ich einen weiteren Kfb über 1000 EUR erlassen, obwohl dieser gar nicht beantragt wurde? Ich würde ja einen weiteren kfb gegen den Beklagten erlassen, obwohl der Kläger gar keinen Antrag gestellt hat.

    Kann man nicht den alten Antrag dementsprechend auslegen bzw. weiternutzen? Meist wird doch dort pauschal die Ausgleichung der Gerichtskosten ohne genaue €-Angaben beantragt.

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