Hallo,
folgender Fall:
Kostenausgleichung in einem Verfahren mit umfangreichen Beweisaufnahmen und damit hohen Gerichtskosten, u.a wegen Sachverständigenkosten. Die meisten Vorschüsse hat die Beklagtenseite gezahlt.
Ich habe einen Kfb erlassen, nach dem der Beklagte ca. 3.000 EUR an den Kläger zu erstatten hat.
Jetzt legt der Beklagte sof. Beschwerde gegen den Kfb ein mit der Begründung, von den von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschüssen müssten 1.000,00 EU’R zurückerstattet werden, da diese für ein Gutachten angefordert worden seien, das aber nicht erstellt wurde.
Der KB hat daraufhin die GKR abgeändert, dem Beklagten die 1000 EUR zurückerstattet und gleichzeitig 1000 EUR vom Kläger angefordert.
Dementsprechend erhöht sich dann auch der zu verrechnende Betrag um 1000 EUR, so dass ich den Kfb dahingehend abändern muss, dass der Beklagte an den Kläger 1000 EUR mehr zahlen muss – für den Beklagten also letztlich ein Nullsummenspiel.
Jetzt aber meine Fragen: Kann ich den Kfb aufgrund der Beschwerde einfach so zu Ungunsten des Beklagten abändern, obwohl nur der Beklagte Beschwerde eingelegt hat, aber nicht der Kläger (wie auch, er weiß von dem ganzen och nichts)? Und wem lege ich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf?