• Guten Morgen :)
    Habe mal wieder einen Knoten im Gehirn.

    Folgendes ist im Grundbuch eingetragen:
    100000 Euro Grundschuld für Gläubiger A

    Hab hier einen Antrag von Grundschuldgläubiger B:
    Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde in Höhe von 50000 €.
    Abtretung ist ordnungsgemäß nachgewiesen.

    Die vorgelegte Grundschuldbestellungsurkunde weist jedoch Gläubiger C aus.
    Gläubiger B teilt mit, dass Gläubiger C an Gläubiger A die Grundschuld abgetreten hat.
    Er legt eine Abtretungserklärung in Kopie vor.

    Würde die euch nach bereits im GB erfolgter Eintragung ausreichen ?
    Weil grundsätzlich heißt es ja in der Kommentierung zu 727 ZPO öffentlich beglaubigte Urkunde.

  • Da A als Rechtsnachfolger von C als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist, würde mir dies als Nachweis der Rechtsnachfolge genügen (offenkundig).

  • Es kommt darauf an, ob eine Umschreibung der Urkunde nur in dinglicher oder auch in persönlicher Hinsicht erfolgen soll. Bei Umschreibung in dinglicher Hinsicht liegt Offenkundigkeit durch Eintragung im Grundbuch vor, wenn die Teilabtretung bereits im Grundbuch eingetragen ist (was üblicherweise der Fall ist, aber aus dem SV nicht ersichtlich).
    Bei Umschreibung der Urkunde wegen der persönlichen Ansprüche gegen den Schuldner liegt keine Offenkundigkeit vor! Die Abtretungen sind sämtlich in der Form des § 727 ZPO nachzuweisen. Ausgehend von dem Gläubiger, dem seinerzeit die vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde. Also hier von Gläubiger C auf Gläubiger A und dann die Teilabtretung auf B.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich frage nach. Manchmal wollen sie dann doch nur in dinglicher Hinsicht. Aber meist kommt dann die Abtretungserklärung in der richtigen Form :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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