Bedingte Gesellschafterbeschlüsse - Bedingung ist Einreichung RegAnmeldung durch Nota

  • Es sollen bei Unternehmenstransaktionen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Anstatt des traditionellen umständlichen Verfahrens (werden am Vollzugstag beschließen), soll folgendes gemacht werden:

    Beschluss X wird aufschiebend bedingt gefasst. Aufschiebende Bedingung ist, dass beurkundender Notar Handelsregisteranmeldung einreicht. Notar wird angewiesen, dies zu tun, wenn (hier dann Vollzugsprotokoll etc). Bei Dingen, die nach § 378 Abs. 2 FamFG angemeldet werden können, könnte die Bedingung darauf abzielen, dass sie eingetreten ist, wenn der Notar die Eintragung durch Eigenurkunde beantragt.

    Das ist im Grundbuchrecht ganz üblich. Im Gesellschaftsrecht sollte das auch möglich sein:
    Beschlüsse sind zwar grds. bedingungsfeindlich, was aber nicht gilt, wenn Registerrichter Eintritt der Bedingung nachgewiesen wird und (bei Satzungsänderungen) die Änderung als unbedingte eingetragen wird (MüKoGmbHG, 3. Auflage 2018, § 53 Rn. 168).

    Im Grundbuchrecht ist die Bedingungsfeindlichkeit ja genauso ausgeprägt, wenn nicht sogar stärker. Und die Rückausnahme (Bedingungseintritt steht eindeutig fest) müsste hier auch gelten.

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • In einer solchen Bedingung sehe ich kein Problem, da der Bedingungseintritt für das Registergericht eindeutig nachgewiesen ist und die Beschlussfassung mit Antragseingang nicht mehr bedingt ist.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich würde mal sagen, dass es auf den Beschlussinhalt ankommt. Wird zum Beispiel das Geschäftsjahr unter dieser aufschiebenden Bedingung geändert kann es sein, dass der Beschluss zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung unwirksam ist (Geschäftsjahr und Rumpfgeschäftsjahr bei Eingang der Anmeldung bereits abgelaufen). Mit Bedingungen in Gesellschafterbeschlüssen wäre ich daher eher vorsichtig.

  • Natürlich. Der Eintritt der Bedingung muss feststellbar sein und es darf hierdurch kein aus anderen Gründen unzulässiger Zustand entstehen (beim Geschäftsjahr: die anerkannte verbotene Rückwirkung). Wenn diese Voraussetzungen aber gewahrt sind, sprechen mE keine rechtlichen Gründe gegen die Zulässigkeit solcher Bedingungen.

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