Es sollen bei Unternehmenstransaktionen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Anstatt des traditionellen umständlichen Verfahrens (werden am Vollzugstag beschließen), soll folgendes gemacht werden:
Beschluss X wird aufschiebend bedingt gefasst. Aufschiebende Bedingung ist, dass beurkundender Notar Handelsregisteranmeldung einreicht. Notar wird angewiesen, dies zu tun, wenn (hier dann Vollzugsprotokoll etc). Bei Dingen, die nach § 378 Abs. 2 FamFG angemeldet werden können, könnte die Bedingung darauf abzielen, dass sie eingetreten ist, wenn der Notar die Eintragung durch Eigenurkunde beantragt.
Das ist im Grundbuchrecht ganz üblich. Im Gesellschaftsrecht sollte das auch möglich sein:
Beschlüsse sind zwar grds. bedingungsfeindlich, was aber nicht gilt, wenn Registerrichter Eintritt der Bedingung nachgewiesen wird und (bei Satzungsänderungen) die Änderung als unbedingte eingetragen wird (MüKoGmbHG, 3. Auflage 2018, § 53 Rn. 168).
Im Grundbuchrecht ist die Bedingungsfeindlichkeit ja genauso ausgeprägt, wenn nicht sogar stärker. Und die Rückausnahme (Bedingungseintritt steht eindeutig fest) müsste hier auch gelten.
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo