Ablauf der Bestellungsfrist bei vorläufiger Betreuung

  • Es ist eine vorläufige Betreuung angeordnet, welche bereits 1 mal für weitere 6 Monate verlängert wurde, § 302 FamFG.
    4 Wochen vor Ablauf der Bestellungsfrist hat der Betroffene Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen
    Betreuung erhoben. Die Akten wurden sofort dem Landgericht vorgelegt, welches bis jetzt noch keinen Termin
    zur Entscheidung über die Beschwerde gesetzt hat.
    Es steht also fest, dass die 6-monatige Frist für die vorläufige Betreuerbestellung vor Entscheidung über die Beschwerde
    ablaufen wird und eine erneute Verlängerung der einstweiligen Anordnung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr möglich ist, § 302 FamFG.

    Was wird aus der Beschwerde gegen die vorläufige Betreuung. Wird sie nach Ablauf der Frist gegenstandslos ?

    Kann ich mit Ablauf der Frist der vorläufigen Betreuung eine endgültige Betreuung anordnen, ohne eine Entscheidung
    des Landgerichts abzuwarten ?

  • Wenn die Voraussetzungen für eine endgültige Betreuung vorliegen, würde ich anordnen.

  • Meine Gedanken zu den Fragen:
    1. Die Beschwerde wird nicht gegenstandslos, da sie immer noch das Ziel verfolgt, die Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung feststellen zu lassen (§ 62 FamFG). Siehe dazu auch die im Rpfleger 1/20, S. 19ff abgedruckte Entscheidung des BGH vom 07.08.2019, XII ZB 29/19.
    2. Die Betreuung kann angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Mit der Beschwerde hat das nichts zu tun. Es ist ein neues Verfahren bzw. eine neue Entscheidung, die ihrerseits mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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