Mehrere Angelegenheiten oder Eine? Vergütung

  • Guten Morgen!

    Ich habe einen Berechtigungsschein erteilt für Sachschäden und Forderung aus Zahlungen betreffend einer Mietwohnung.

    Der RA will nun zweimal die Geschäftsgebühr haben. Ich sehe das als eine Angelegenheit da es sich aus einem Mietverhältnis ergibt. Der RA sieht nur das Mietverh. als Gemeinsamkeit.

    Der RA hat tatsächlich 2 verschiedenen Schreiben zu unterschiedlichen Zeitpunkten verfasst, auch könnte man durch meine Formulierung im Schein vielleicht meinen es wären 2 Angelegenheiten. Wobei ich möglichst immer einigermaßen konkret die Angelegenheiten benenne damit nicht in sonst was beraten und abgerechnet wird.

    Wie seht ihr das? Danke!

  • Dazu solltest du ein paar Details zu den angeblichen zwei Angelegenheiten mitteilen. Die reine Bezeichnung der Angelegenheit, wie sie im Schein vorgenommen wurde, kann alles sein. Gerade "Forderung aus Zahlung" ist sehr ungenau.

    Und was hat es mit den "Sachschäden" auf sich? Gibt es Schäden an der Wohnung, die der Vermieter beheben soll? Oder hat der Mieter Schäden verursacht, für die er jetzt aufkommen soll?

    Um es mit Dieter Hallervorden in "Didi der Doppelgänger" zu sagen: Ich brauche mehr Details!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Es geht einmal um rückständige Nebenkosten die gefordert werden vom ehem. Vermieter gegen die ehem. Mieterin und um Schadensersatz wegen Schäden welche die Mieterin verursacht wurde.

  • 2 Angelegenheiten. Es besteht kein innerer Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Vorgängen.

    Genau so ist es. Die bloße Tatsache, dass beide grob aus dem Bereich "Mietverhältnis" stammen, stellt keinen inneren, inhaltlichen Zusammenhang dar.

    Zudem hält der Anwalt bei der Verfolgung bzw. Abwehr der Ansprüche nicht den gleichen (rechtlichen) Rahmen ein.

    Es sind zwei Geldforderungen, aber die haben ganz unterschiedliche Ursprünge und Anspruchsgrundlagen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • 2 Angelegenheiten. Es besteht kein innerer Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Vorgängen.

    Genau so ist es. Die bloße Tatsache, dass beide grob aus dem Bereich "Mietverhältnis" stammen, stellt keinen inneren, inhaltlichen Zusammenhang dar.

    Zudem hält der Anwalt bei der Verfolgung bzw. Abwehr der Ansprüche nicht den gleichen (rechtlichen) Rahmen ein.

    Es sind zwei Geldforderungen, aber die haben ganz unterschiedliche Ursprünge und Anspruchsgrundlagen.

    :daumenrau

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