Rückzahlung der Quotenzahlung wegen Widerruf der Stundung?

  • Guten Tag,

    anbei grübel ich gerade über folgender Konstellation, bzw. frage mich, ob ich einen Punkt übersehe. Der Verwalter zahlt die Insolvenzquote an die Gläubiger aus. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Im Folgenden wird ihm die Verfahrenskostenstundung widerrufen. Der Verwalter hatte für die WVP wohl keine Rückstellungen gebildet. Nun kommt er auf die Gläubiger zu und fordert unter Verweis auf die Vorrangigkeit der Verfahrenskosten die Gläubiger auf die ausgeschüttete Quote wieder zu erstatten.

    Meiner Meinung nach kann der Verwalter aber nicht die am Ende des Insolvenzverfahrens ausgeschüttete Quote für seine Vergütung in der WVP wieder zurückverlangen wenn er nicht genug für seine Vergütung erlangt. Notfalls bliebe ihm die Möglichkeit des § 298 InsO.

  • Die rückstellung wäre bei Aufhebung nach BGH Rechtssprechung zu bilden gewesen, da es keine Stundung zu Lasten der Staatskasse geben soll wenn im eröffneten Verfahren Masse da war. Wenn aber wie hier die Stundung sowieso aufgehoben ist, ist die Lage ja eh eine andere, also m.E. keine rückforderung.

    Abwandlung: wenn das Verfahren noch nicht aufgehoben wäre und der Verwalter da schon gemerkt hätte, dass er verteilt hat und dabei die rückstellung für die Kosten der WVP vergessen hat, hätte er aber zurecht zurück fordern müssen

  • Abwandlung: wenn das Verfahren noch nicht aufgehoben wäre und der Verwalter da schon gemerkt hätte, dass er verteilt hat und dabei die rückstellung für die Kosten der WVP vergessen hat, hätte er aber zurecht zurück fordern müssen

    Das sehe ich aber nicht so: wenn der Verwalter im noch nicht beendeten Verfahren eine Verteilung zulasten der Rückstellung durchgeführt hat, dann ist das sein persönliches Problem.

    Aus der Entscheidung des BGH vom 20.11.2014, IX ZB 16/14 kann man lediglich die Verpflichtung lesen, dass der Verwalter eine Rückstellung zu bilden hat und zwar nach Bedienung der Verfahrenskosten und der Masseverbindlichkeiten, aber noch vor den Insolvenzgläubigern, also einen fiktiven Rang nach § 55a InsO (Rn. 21), wobei die Kosten des Treuhänders nach § 292 InsO gerade keine Verfahrenskosten darstellen (Rn. 9).

    Andererseits fingiert der BGH weiterhin für die WVP diese Kosten im Falle der Masseunzulänglichkeit nach Abschluss des Verfahrens für diese Kosten einen neuen Rang § 54a InsO, nämlich für die Konstellation, dass sich Einnahmen in der WVP ergeben: "Selbst in der Wohlverhaltensperiode sind die gestundeten Verfahrenskostenaus allen Verfahrensabschnitten vorrangig zu befriedigen." Da ist doch alles klar und eindeutig geregelt.

    M.E. hat der IV die Verteilungsreihenfolge nicht eingehalten, da wie oben ausgeführt, vorrangige Forderungen, die zu diesem Zeitpunkt gerade keine Verfahrenskosten sind, nicht berücksichtigt hat. Das wäre in diesem Bild genauso, wenn er als Verwalter die Mietforderungen nach IE vergessen hätte zu bedienen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [quote='Queen','RE: Rückzahlung der Quotenzahlung wegen Widerruf der Stundung?']

    Aus der Entscheidung des BGH vom 20.11.2014, IX ZB 16/14 kann man lediglich die Verpflichtung lesen, dass der Verwalter eine Rückstellung zu bilden hat und zwar nach Bedienung der Verfahrenskosten und der Masseverbindlichkeiten, aber noch vor den Insolvenzgläubigern, also einen fiktiven Rang nach § 55a InsO (Rn. 21), wobei die Kosten des Treuhänders nach § 292 InsO gerade keine Verfahrenskosten darstellen (Rn. 9).

    Hiergegen hat der Verwalter eigentlich nicht verstoßen. Der Sachverhalt stellt sich hier so da, dass es in der Schlussverteilung Masse gab, diese reichte sowohl für die Verfahrenskosten (inkl. der Vergütung des Verwalters) als auch für eine Quote für die Gläubiger. Der Schuldner steht zu diesem Zeitpunkt in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, es ergeben sich pfändbare Anteile, aus denen die Vergütung des Treuhänders in der WVP sichergestellt ist. In der Folge wechselt der Schuldner den Arbeitgeber, teilt dies aber nicht dem Treuhänder mit. Der Treuhänder fordert ihn auf, Schuldner verschweigt Arbeitgeber weiter, Treuhänder kann nicht Abtretung offen legen. Treuhänder berichtet wohl dem Gericht, welches dann die Stundung widerruft.

    Insofern hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Schlussverteilung alles richtig gemacht, mithin BGH konform gehandelt, aufgrund der Einkünfte des Schuldners war davon auszugehen, dass auch in der WVP ausreichend Beträge vereinnahmt werden. Nur woraus will er den einmal ausgeschütteten Betrag zurückfordern, das Insolvenzverfahren ist aufgehoben, eine ungerechtfertigte Bereicherung scheidet aus, insofern sehe ich da nicht viel Spielraum bzw. fehlt mir die Anspruchsgrundlage.

    Der Treuhänder kann m.E. nur selbst einen Versagungsantrag nach § 298 InsO stellen.

  • Selbst wenn der IV die Masse restlos ausgekehrt hat, wäre der Treuhänder in der Verantwortung, entsprechende Rückstellung zu bilden, zumal er das ja auch gekonnt hätte, aufgrund der anfallenden pfändbaren Bezüge, IX ZB 16/14, Rn. 20. Nach meiner unerheblichen Meinung hat der Verwalter es aber nicht richtig gemacht: Es gibt Autoren, die grundsätzlich von einer unklaren Einkommenssituation für die Zukunft ausgehen, sicherlich mit gutem Grund, vergl. Hentrich, Das 714 €-Problem, ZInsO 2015, 74. Wobei selbst bei Altersrenten man nicht sicher sein kann, weil der Schuldner ja aus Gründen wie auch immer einen Antrag nach § 850e ZPO stellen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich denke, der Gläubiger muss das Geld nicht zurückzahlen.

    Der Gläubiger hat Geld bekommen und einen Rechtsgrund hatte er dafür auch, nämlich seine Forderung...Ich würd es behalten.
    Wenn ein Schuldner nach Erteilung der RSB an einen von der RSB betroffenen Gläubiger leistet, kann er es bspw. auch nicht zurückverlangen- ich halte die Konstellation für ähnlich.

    Dass der Treuhänder vielleicht nen Fehler gemacht hat und gar nicht hätte auskehren dürfen oder welche Folgen das für den Schuldner und die Vergütung hat, wär mir ziemlich egal

    Aber klar: versuchen kann der Treuhänder das (und oft genug hat er in solchen Situationen auch Erfolg damit)


    Ich habe einem Treuhänder, der die Rückstellung vergessen hat, auch schon trotz Stundung die Erstattung der Vergütung aus der Staatskasse gekürzt, bzw. abgelehnt.
    (§298 InsO kam nicht infrage, weil die Kosten ja gestundet waren...)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ich würde den Verwalter mal nach der Rechtsgrundlage seines Ansinnens fragen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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