Pfüb wurde falsch erlassen - Kostentragung?

  • Ich habe einen Pfüb beantragt, dem eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung zugrunde liegt. Damit meine Hauptforderung nicht angegriffen wird (hieraus erfolgt Vollstreckung im Rahmen der Zwangsversteigerung) habe ich ihm Pfüb als Forderung nur eine Teilforderung aus den Zinsen geltend gemacht.

    Das Amtsgericht hat das ganze erst einmal acht Wochen (!) liegen lassen, so daß ich schon Angst bekam, daß der Antrag und insbesondere mein Titel verloren gegangen sind. Nach zweimaliger Sachstandsnachfrage kam dann eine Monierung, dass meine Forderung ja wohl falsch bezeichnet sei. Nein - war sie nicht, was ich nochmals ausführlich erläutert habe.

    Der Pfüb wurde sodann erlassen. Heute bekomme ich vom letzten GV (es wurde an vier Drittschuldner zugestellt) den Pfüb nebst Zustellungsnachweisen zurück und sehe: der Rechtspfleger hat einfach meine Forderung eigenmächtig handschriftlich abgeändert, die Zinsen durchgestrichen und das bei Hauptforderung eingetragen und angekreuzt... :eek: :confused: :mad:

    Wie ist das hier mit der Haftung, auch insbesondere der somit unnütz aufgewendeten Gerichtsvollzieherkosten?

  • Ich habe einen Pfüb beantragt, dem eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung zugrunde liegt. Damit meine Hauptforderung nicht angegriffen wird (hieraus erfolgt Vollstreckung im Rahmen der Zwangsversteigerung) habe ich ihm Pfüb als Forderung nur eine Teilforderung aus den Zinsen geltend gemacht.

    Das Amtsgericht hat das ganze erst einmal acht Wochen (!) liegen lassen, so daß ich schon Angst bekam, daß der Antrag und insbesondere mein Titel verloren gegangen sind. Nach zweimaliger Sachstandsnachfrage kam dann eine Monierung, dass meine Forderung ja wohl falsch bezeichnet sei. Nein - war sie nicht, was ich nochmals ausführlich erläutert habe.

    Der Pfüb wurde sodann erlassen. Heute bekomme ich vom letzten GV (es wurde an vier Drittschuldner zugestellt) den Pfüb nebst Zustellungsnachweisen zurück und sehe: der Rechtspfleger hat einfach meine Forderung eigenmächtig handschriftlich abgeändert, die Zinsen durchgestrichen und das bei Hauptforderung eingetragen und angekreuzt... :eek: :confused: :mad:

    Wie ist das hier mit der Haftung, auch insbesondere der somit unnütz aufgewendeten Gerichtsvollzieherkosten?


    Ich verstehe dein Problem gerade noch nicht.

    Der Rechtspfleger hat den Zinsbetrag X gestrichen und in gleicher Höhe bei Hauptforderung eingetragen? :gruebel:

    War den bei den Drittschuldnern "etwas zu holen"? Wieso gehst du davon aus, dass dies bei antragsgemäßem Erlass anders gewesen wäre? Wenn du das nicht bejahen kannst, waren rückblickend die Kosten für den Pfüb und dessen Zustellungen sowieso unnütz.

  • Ich möchte eben - aus den bereits angegebenen Gründen - nur auf die Zinsen, nicht auf die Hauptforderung verrechnen können. Aufgrund der Umgestaltung meiner Forderungsangaben muß ich nun aber quasi bei Zahlungen auf die Hauptforderung verrechnen.

    Und es ist doch völlig unerheblich, ob nun etwas zu holen ist oder nicht :confused: - das weiß man immer erst im nachhinein. Aber ja: in meinem konkreten Fall ist etwas zu holen.

  • Ich möchte eben - aus den bereits angegebenen Gründen - nur auf die Zinsen, nicht auf die Hauptforderung verrechnen können. Aufgrund der Umgestaltung meiner Forderungsangaben muß ich nun aber quasi bei Zahlungen auf die Hauptforderung verrechnen.

    Und es ist doch völlig unerheblich, ob nun etwas zu holen ist oder nicht :confused: - das weiß man immer erst im nachhinein. Aber ja: in meinem konkreten Fall ist etwas zu holen.


    Ich verstehe zwar deinen Unmut, aber noch immer nicht deine Frage "Wie ist das hier mit der Haftung, auch insbesondere der somit unnütz aufgewendeten Gerichtsvollzieherkosten?"

    Wieso sollen denn die GVZ-Kosten unnnütz gewesen sein, wenn du sogar mit Zahlungen durch d. Drittschuldner rechnest? :gruebel:

    (Wenn keine Zahlungen durch die Drittschuldner in Aussicht stünden, wären die GVZ-Kosten unabhängig vom Inhalt des Pfüb umsonst gewesen. Deshalb hatte ich gefragt.)

    Unabhängig davon bestimmt sich die Verrechnung von Teilzahlungen dennoch nach § 367 BGB.

  • Ich glaube aber auch, dass es unerheblich ist, was auf Blatt 3 diesbezüglich eingetragen ist. Du musst die Forderungen korrekt verrechnen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich glaube sogar, dass ich weiß, was den Kollegen gestört hat. Ich weiß ja nicht, wie du das bei den Zinsen eingetragen hast. Aber wenn du nur den kapitalisierten Zinsbetrag ohne Angabe des Zinsfußes und des Zeitraums eingetragen hast, kann der Zinsbetrag ja nicht nachvollzogen werden. Dann sieht es wie eine Hauptforderung aus. Hast du das alles eingetragen, verstehe ich den Kollegen nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich glaube sogar, dass ich weiß, was den Kollegen gestört hat. Ich weiß ja nicht, wie du das bei den Zinsen eingetragen hast. Aber wenn du nur den kapitalisierten Zinsbetrag ohne Angabe des Zinsfußes und des Zeitraums eingetragen hast, kann der Zinsbetrag ja nicht nachvollzogen werden. Dann sieht es wie eine Hauptforderung aus. Hast du das alles eingetragen, verstehe ich den Kollegen nicht.


    Dem kann ich mich nur anschließen.

  • Ich glaube aber auch, dass es unerheblich ist, was auf Blatt 3 diesbezüglich eingetragen ist. Du musst die Forderungen korrekt verrechnen.

    Zitat

    Ich glaube sogar, dass ich weiß, was den Kollegen gestört hat. Ich weiß ja nicht, wie du das bei den Zinsen eingetragen hast. Aber wenn du nur den kapitalisierten Zinsbetrag ohne Angabe des Zinsfußes und des Zeitraums eingetragen hast, kann der Zinsbetrag ja nicht nachvollzogen werden. Dann sieht es wie eine Hauptforderung aus. Hast du das alles eingetragen, verstehe ich den Kollegen nicht.

    Mit dem Glauben ist das immer so eine Sache …

    Wer eine Teilhauptforderung vollstreckungsweise geltend macht und hierauf Zahlung erhält, verrechnet nur dann richtig, wenn er die geltend gemachte Forderung um die Zahlung vermindert. Eine Verrechnung auf nicht vollstreckte Forderungsteile wäre gerade nicht korrekt.

    Nach dem Sachverhalt hat der Kollege eine Zwischenverfügung geschrieben und hierauf eine ausführliche Erläuterung erhalten. Wie man dann dazu kommt, einen unklar erscheinenden Zinsteilbetrag in einen Teil der Hauptforderung zu verwandeln, erschließt sich mir nicht.

  • Ich glaube aber auch, dass es unerheblich ist, was auf Blatt 3 diesbezüglich eingetragen ist. Du musst die Forderungen korrekt verrechnen.

    Zitat

    Ich glaube sogar, dass ich weiß, was den Kollegen gestört hat. Ich weiß ja nicht, wie du das bei den Zinsen eingetragen hast. Aber wenn du nur den kapitalisierten Zinsbetrag ohne Angabe des Zinsfußes und des Zeitraums eingetragen hast, kann der Zinsbetrag ja nicht nachvollzogen werden. Dann sieht es wie eine Hauptforderung aus. Hast du das alles eingetragen, verstehe ich den Kollegen nicht.

    Mit dem Glauben ist das immer so eine Sache …

    Wer eine Teilhauptforderung vollstreckungsweise geltend macht und hierauf Zahlung erhält, verrechnet nur dann richtig, wenn er die geltend gemachte Forderung um die Zahlung vermindert. Eine Verrechnung auf nicht vollstreckte Forderungsteile wäre gerade nicht korrekt.

    ...

    Das steht bitte wo? :gruebel:

    Unabhängig davon sehe ich immer noch keinen Schaden des Gläubigers im Hinblick auf die GVZ-Kosten.


  • Das steht bitte wo? :gruebel:

    Das braucht nirgends zu stehen, das ist ganz einfach so.

    Wenn mir x Hauptforderung, y Zinsen und z Kosten zustehen und ich nur a<x Teilhauptforderung geltend mache, beläuft sich bei erfolgreicher Vollstreckung meine Forderung anschließend auf x-a Hauptforderung, y Zinsen und
    z Kosten.

  • Ich verstehe den ersten Beitrag so, dass eben nicht eine Teilhauptforderung geltend gemacht wurde, sondern nur ein Teil der entstandenen Zinsen (ohne Hauptforderung, weil die im ZVG-Verfahren vollstreckt werden soll) beantragt / eingetragen wurde. Vielleicht kann die TE kurz aufklären?

  • Aber die Verrechnung geht das Gericht ja nichts an, BGH vom 15.06.2016, VII ZB 58/15
    Das ist ja Sache des Schuldners die korrekte Verrechnungzu überwachen. Daher denke ich, dass es jetzt nicht so wichtig ist, als was die Forderung im PfÜB bezeichnet ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Daher denke ich, dass es jetzt nicht so wichtig ist, als was die Forderung im PfÜB bezeichnet ist.


    Da wäre ich, allein schon wegen § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB ("Die Verjährung beginnt erneut, wenn (...) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird"), etwas anderer Meinung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Stimmt. Die Zinsen haben ja die kurze Verjährung. Ich habe immer die 30 Jahre der Hauptforderung im Hinterkopf.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich verstehe den ersten Beitrag so, dass eben nicht eine Teilhauptforderung geltend gemacht wurde, sondern nur ein Teil der entstandenen Zinsen (ohne Hauptforderung, weil die im ZVG-Verfahren vollstreckt werden soll) beantragt / eingetragen wurde. Vielleicht kann die TE kurz aufklären?

    :daumenrau

  • Ich verstehe den ersten Beitrag so, dass eben nicht eine Teilhauptforderung geltend gemacht wurde, sondern nur ein Teil der entstandenen Zinsen (ohne Hauptforderung, weil die im ZVG-Verfahren vollstreckt werden soll) beantragt / eingetragen wurde. Vielleicht kann die TE kurz aufklären?

    :daumenrau


    Interessant wäre nach wie vor die Erläuterung, wieso man von einer Regressmöglichkeit wegen der GVZ-Kosten ausgeht:

    aus Beitrag 1: "Wie ist das hier mit der Haftung, auch insbesondere der somit unnütz aufgewendeten Gerichtsvollzieherkosten?"

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