In unserer Abteilung besteht derzeit Uneinigkeit in folgender Zuständigkeitsfrage:
Das Nachlassverfahren selbst ist in Stadt A anhängig. Nun will der Betreuer (wohnhaft in Stadt B) des potentiellen Erben (wohnhaft in Stadt C) die Erbausschlagung im Namen des Betreuten erklären.
Welches Gericht ist gemäß § 344 Abs. 7 FamFG für die Entgegennahme der Erklärung zuständig?
Zum Teil wird hier die Meinung vertreten, dass sich die Sonderzuständigkeit nur nach dem Wohnsitz des Erklärenden (also hier Stadt B) richtet. Ich allerdings bin der Meinung, dass der Betreuer die Erklärung gemäß § 344 Abs. 7 FamFG auch zu Protokoll des "Wohnsitz"Gerichtes des Betreuten (also hier Stadt C) abgeben kann.
Ich bin nun etwas irritiert und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.