§ 344 Abs. 7 FamFG bei Erbausschlagung durch Betreuer

  • In unserer Abteilung besteht derzeit Uneinigkeit in folgender Zuständigkeitsfrage:

    Das Nachlassverfahren selbst ist in Stadt A anhängig. Nun will der Betreuer (wohnhaft in Stadt B) des potentiellen Erben (wohnhaft in Stadt C) die Erbausschlagung im Namen des Betreuten erklären.

    Welches Gericht ist gemäß § 344 Abs. 7 FamFG für die Entgegennahme der Erklärung zuständig?

    Zum Teil wird hier die Meinung vertreten, dass sich die Sonderzuständigkeit nur nach dem Wohnsitz des Erklärenden (also hier Stadt B) richtet. Ich allerdings bin der Meinung, dass der Betreuer die Erklärung gemäß § 344 Abs. 7 FamFG auch zu Protokoll des "Wohnsitz"Gerichtes des Betreuten (also hier Stadt C) abgeben kann.

    Ich bin nun etwas irritiert und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

  • Ohne jetzt Kommentare gewälzt zu haben, gehe ich davon aus, dass es hinsichtlich § 344 Abs. 7 FamFG auf den gewöhnlichen Aufenthalt des potentiellen Erben ankommt.

    Ansonsten hätte man bei einem geschäftsfähigen Betreuten ein merkwürdiges Ergebnis:

    Ausschlagung durch den Betreuten selbst, dann Gericht in C-Stadt

    Ausschlagung durch den Betreuer, dann Gericht in B-Stadt

  • Ohne jetzt Kommentare gewälzt zu haben, gehe ich davon aus, dass es hinsichtlich § 344 Abs. 7 FamFG auf den gewöhnlichen Aufenthalt des potentiellen Erben ankommt.

    Ansonsten hätte man bei einem geschäftsfähigen Betreuten ein merkwürdiges Ergebnis:

    Ausschlagung durch den Betreuten selbst, dann Gericht in C-Stadt

    Ausschlagung durch den Betreuer, dann Gericht in B-Stadt

    Ich finde das Ergebnis ehrlich gesagt gar nicht merkwürdig. §344 Abs.7 FamFG dient ja zur Erleichterung für die Beteiligten. Eine Erleichterung würde es für den Betreuer allerdings nicht darstellen, wenn es bei seiner Erklärung auf den Aufenthalt des Betreuten ankommt.

  • Der Betreuer kann bei Gericht "B" ausschlagen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der Gesetzesbegründung
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2014/0644-14.pdf
    dort Seite 69
    lässt sich zur Frage der erklärenden Person jedenfalls nicht ausdrücklich entnehmen, dass es nunmehr auf den gesetzlichen Vertreter ankommen soll. Der Begriff "Erklärenden" scheint mir eher der ErbVO entlehnt und der Tatsache geschuldet, dass der Anwendungsbereich von Absatz 7 klargestellt wurde.

  • Dass es seit 2015 jetzt "die erklärende Person" heißt, war keine isolierte Änderung, sondern hängt mit der (klarstellenden) Erweiterung am Anfang des § 344 Abs. 7 Satz 1 FamFG zusammen, wo jetzt verschiedene Erklärungen erwähnt sind und nicht nur die Ausschlagung. So dass man nicht mehr vom Ausschlagendem oder Anfechtenden sprechen konnte. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden.
    Neben der klarstellenden Erweiterung auf weitere Erklärungen, war die wirkliche Änderung "Wohnsitz" durch "gewöhnlichem Aufenthalt" zu ersetzen..

    Mit der erklärenden Person ist nach meiner Auffassung der potenzielle Erbe gemeint. Den Fall, dass die Erklärung für den potenziellen Erben ein gesetzlicher Vertreter abgibt, hatte bei der Formulierung niemand im Blick (vgl. Gesetzesmaterialien)

  • Scheint also nix Fundiertes seither zu geben.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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