Ablösungsprobleme

  •  Zu meinem Termin diese Woche habe ich jetzt erfahren, dass die Gemeinde, wegen der Forderung, derentwegen sie das Verfahren betreibt, (Rückstände bis 2017) , von dem letztrangigen Gläubiger aus seinem Recht III/7 befriedigt wurde, sie will daher nur die Rückstände seit 2018 anmelden. Nach der Gemeinde betreibt noch die Bank aus dem erstrangigen Grundpfandrecht III/1. Um die Ablösung mit Einstellung nach § 75 ZVG zu berücksichtigen, müssen ja auch die Verfahrenskosten gedeckt sein: Bei uns in NRW ist die Gemeinde nur von den Gebühren, nicht von den Auslagen befreit. - Muss ich für eine Einstellung nach § 75 mir dann nicht auch die Zahlung der Auslagen nachweisen lassen- und falls ja, in voller Höhe, oder hälftig, weil die Sparkasse auch noch betreibt?- Und die neuen Rückstände der Gemeinde müssen nicht abgelöst werden, weil insoweit nicht betrieben wird, oder liege ich da falsch?
    -Falls ich nach Einstellung nach § 75 ZVG ein neues geringstes Gebot für die Sparkasse aufstellen würde, dann würden III/7- abgelöster Betrag § 10 I 3 derentwegen betrieben wird -und die weiteren angemeldeten Beträge der Gemeinde ins geringste Gebot fallen?
    Zum Schluss…falls die Kosten nicht gezahlt sind, stelle ich dann auf Grund der Ablösung ein neues geringstes Gebot auf- bestrangig III/1 oder bleibt die Gemeinde bestrangig betreibende wegen der Kostenforderung?
    Und besteht evtl. die Möglichkeit die Ablösung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten?
    So viele Fragen…schon mal vielen lieben Dank!

  • Für die Kosten haften ja alle betreibenden Gläubiger als Gesamtschuldner. Aber ich würde mir hier auch erst mal die Zahlung der Auslagen nachweisen lassen. Der Anspruch des abgelösten Gläubigers kommt dann in deinem Fall ins gG. Die Forderung ist ja auf den ablösenden Beteiligten übergegangen. Du musst dann ein neues gG aufstellen. Liegt dir die Ablösung schon vor? Wann ist der Termin?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke, Annett. Ich weiß nur von der Gemeinde, dass sie abgelöst wurde, sie hat auch nur noch die Abgaben ab 2018 angemeldet. Ich befürchte aber, dass von III/7 irgendetwas kommt. Ich habe aber übersehen, dass §75 ZVG eine Zahlung an die Gerichtkasse meint, diesen Fall habe ich nicht. Wenn zum Termin die Ablösung angemeldet und nachgewiesen wird, kann ich dann für die Gemeinde nach §775 ZPO einstellen und ein neues geringstes Gebot erstellen? Für die Gemeinde war bereits zweimal eingestellt, eine erneute Bewilligung wird nicht kommen. Der Termin ist leider schon morgen.

  • Bei der geschilderten Sachlage wird III/7 die Ablösung wohl eher nicht thematisieren, sondern versuchen, unter Ausnutzung etwaiger Arglosigkeit des III/1 (und evtl. des § 85a III ZVG) billig an das Grundstück zu kommen.

    Sollte es doch zu einer Anmeldung der Ablösung kommen würde ich nach § 28 ZVG einstellen. Die Gemeinde hat schließlich keine Forderung mehr und der Ablösende keinen Titel.
    Die Einstellung müsste m.E. auch die abstrakte Forderung auf Freistellung von den Verfahrenskosten umfassen, da es sich hierbei derzeit nicht um einen endgültig bezifferbaren Forderungsteil handelt. Hinzu kommt, daß das Verfahren hier wegen der Kostenforderung in jedem Fall durch III/1 weiter betrieben wird und die Sicherstellung dieser Kosten durch das geringste Gebot erfolgt.

  • § 775 ZPO würde auch gehen. Das ist dann aber eine Einstellung nach evtl. Nr. 4, dann hat der Gläubiger selbst die Zahlung eingeräumt, oder nach Nr. 5. Da legt der Schuldner einen Einzahlungsbeleg vor. Der Gläubiger kann leider widersprechen. Das Verfahren muss dann fortgesetzt werden, vgl. auch BGH vom 15.10.2015, V ZB 62/15

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