Hallo an Alle,
Sachverhalt:
A und B sind in Erbengemeinschaft eingetragen. B lässt an A auf. Eine Erbauseinandersetzung ist im Vertrag nicht enthalten.
Zwischenverfügung mit dem Hinweis, dass B nicht über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen kann sondern nur insgesamt über seinen ganzen Anteil am Nachlass. Es bedarf einer Erbauseinandersetzung der Ebengemeinschaft und anschließend bzw. gleichzeitig der Auflassung.
Notar ist der Meinung, da beide Erben auftreten, reicht die Auflassung. Eine Erbauseinandersetzung ist nicht gewollt.
Kollegin ist auch der Meinung, dass die Auflassung reicht, da beide Erben auftreten und somit über den ganzen Nachlassgegenstand verfügen. Ist nichts anderes als wenn sie auf einen Dritten übertragen.
Ich denke Sie verfügen gemeinschaftlich nur über den Anteil des B und nicht über den gesamten Nachlassgegenstand. Und es ist etwas anderes als auf Dritten insgesamt aufzulassen.
Ich steh auf dem Schlauch... Habe das irgendwie anders gelernt, bin ich der Meinung. Bisher hatte ich auch immer zunächst die Erbauseinandersetzung und dann die Auflassung eines Anteils auf den anderen Miterben.
Leider finde ich dazu nicht wirklich etwas. Nur das die Verfügung eines Miterben über einzelnen Gegenstand nicht zulässig ist, auch nicht wenn alle Erben gemeinschaftlich mit der Übertragung einverstanden sind (MüKo § 2033 BGB Rn 40)
Über eure Auffassung bin ich daher sehr dankbar. Auch gern Hinweise zu Rechtsprechung oder Kommentierungen.