Übertragung Anteil auf Miterben ohne Auseinandersetzung am Nachlass

  • Hallo an Alle,

    Sachverhalt:
    A und B sind in Erbengemeinschaft eingetragen. B lässt an A auf. Eine Erbauseinandersetzung ist im Vertrag nicht enthalten.

    Zwischenverfügung mit dem Hinweis, dass B nicht über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen kann sondern nur insgesamt über seinen ganzen Anteil am Nachlass. Es bedarf einer Erbauseinandersetzung der Ebengemeinschaft und anschließend bzw. gleichzeitig der Auflassung.

    Notar ist der Meinung, da beide Erben auftreten, reicht die Auflassung. Eine Erbauseinandersetzung ist nicht gewollt.
    Kollegin ist auch der Meinung, dass die Auflassung reicht, da beide Erben auftreten und somit über den ganzen Nachlassgegenstand verfügen. Ist nichts anderes als wenn sie auf einen Dritten übertragen.
    Ich denke Sie verfügen gemeinschaftlich nur über den Anteil des B und nicht über den gesamten Nachlassgegenstand. Und es ist etwas anderes als auf Dritten insgesamt aufzulassen.

    Ich steh auf dem Schlauch... Habe das irgendwie anders gelernt, bin ich der Meinung. Bisher hatte ich auch immer zunächst die Erbauseinandersetzung und dann die Auflassung eines Anteils auf den anderen Miterben.

    Leider finde ich dazu nicht wirklich etwas. Nur das die Verfügung eines Miterben über einzelnen Gegenstand nicht zulässig ist, auch nicht wenn alle Erben gemeinschaftlich mit der Übertragung einverstanden sind (MüKo § 2033 BGB Rn 40)

    Über eure Auffassung bin ich daher sehr dankbar. Auch gern Hinweise zu Rechtsprechung oder Kommentierungen.

  • Danke für die schnelle Antwort.

    Diese Auflassung habe ich.

    Das heißt es bedarf keiner vorherigen Erbauseindersetzung???

    Meine Frage war, ob es einer Erbauseinandesetzugn bedarf oder nicht.
    Meines Erachtens verfügt nur Erbe B über das Grundstück (Übertragung seines Anteils auf A). Das darf er nach § 2033 BGB nicht :gruebel: ... A ist schon Eigentümer, daher ist eine Verfügung über seinen Anteil nicht erforderlich.

    Oder habe ich da einen Klops im Hirn... Verfügt die Erbengemeinschaft insgesamt über das Grundstück und es ist egal ob ein Dritter Alleineigentümer wird oder einer der Miterben?

  • Die Übereignung von A+B in Erbengemeinschaft auf A (oder auf B) zu Alleineigentum ist eine (Teil-)Erbauseinandersetzung, auch wenn man sie nicht so nennt.

    Es ist nicht erforderlich, dass erst von der Erbengemeinschaft an A und B im Verhältnis der Erbquoten aufgelassen und dann einer der so entstandenen Miteigentumsanteile erneut aufgelassen wird. Wäre auch doof, weil der Vorgang dann grunderwerbsteuerpflichtig würde, wenn A und B weder miteinander verheiratet, noch in gerader Linie verwandt, sondern z.B. Geschwister wären.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich schließe mich den Vorschreibern an.

    Die Auflassung der Erbengemeinschaft an den Miterben ist ausreichend. Dass es nicht Erbauseinandersetzung genannt wird, darf uns nicht interessieren.
    Es macht tatsächlich keinen Unterschied, ob A + B als Erbengemeinschaft aufassen an C (Dritten) oder einen der Miterben (A oder B).

  • Es macht tatsächlich keinen Unterschied, ob A + B als Erbengemeinschaft aufassen an C (Dritten) oder einen der Miterben (A oder B).


    Nur letzteres ist Erbauseinandersetzung.

    Übertragung an den Nichterben C ist Verkauf oder Schenkung oder was auch immer, aber nicht Auseinandersetzung. Die Verteilung der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) unter den Erben ist dann wieder Erbauseinandersetzung.

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  • Es macht tatsächlich keinen Unterschied, ob A + B als Erbengemeinschaft aufassen an C (Dritten) oder einen der Miterben (A oder B).


    Nur letzteres ist Erbauseinandersetzung.

    Übertragung an den Nichterben C ist Verkauf oder Schenkung oder was auch immer, aber nicht Auseinandersetzung. Die Verteilung der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) unter den Erben ist dann wieder Erbauseinandersetzung.

    Stimmt.
    Deshalb wird in den Urkunden meist nicht "Erbauseinandersetzung" oder "Teilerbauseinandersetzung" oder ähnliches geschrieben, sondern stumpf die Auflassung erklärt.
    Mehr brauchen wir aus grundbuchrechtlicher Sicht auch nicht.

  • Okay, also eine direkte Auflassung der Erbengemeinschaft an den A in Alleineigentum habe ich nicht.

    mein Fall ist etwas kompliziert und ich dachte ich vereinfache das ganze und stelle nur meine Grundsatzfrage... Ich hole nun doch weiter aus.

    A und B wurden 1995 als Erben (an 1/2 Anteil) im Wohnungseigentum und Teileigentum eingetragen. A und B haben dann 2009 das Wohnungseigentum an die neue Ehefrau (C) des A übertragen.
    C inzwischen auch verstorben und von A allein beerbt. So im Wohnungsgrundbuch auch vollzogen.

    Jetzt kommt eine neue Beurkundung zum Teileigentum und A und B sagen, ups 2009 wurde das Teileigentum versehentlich nicht mit beurkundet. Das holen wir jetzt nach. Wir (A und B) sind uns einig, dass es damals gewollt war, dass auch das Teileigentum auf C übergeht. Wir sind uns einig und erklären die Auflassung dahingehen, dass C (bereits verstorben) Eigentümerin wird. Anschließend soll die Grundbuchberichtigung auf A erfolgen, so dass dieser auch beim Teileigentum Alleineigentümer wird.

    Ich habe also eine Auflassung an C, die bereits vor Beurkundung verstorben ist.

    Dann habe ich:

    Vorsorglich sind sich A und B erneut über diesen Eigentumswechsel einig, nunmehr aufgrund vorgeschriebener Erbfolge unter hiermit gleichzeitig beantragter Grundbuchberichtigung auf A allein.

    Die Vertragsteile bewilligen den Vollzug der Auflassung im Grundbuch.

    Ich hatte zwischenverfügt mit der Begründung auf eine Tode kann nicht aufgelassen werden und anschließend die Grundbuchberichtigung erfolgen. Es ist auf den jetzigen Grundbuchinhalt abzustellen und es bedarf der Erbauseinandersetzung und Auflassung von B auf A...

    Nun legt der Notar Beschwerde ein. Bevor ich das zum OLG hoch gebe, wollte ich schauen, ob man irgendwie die vorsorgliche Erklärung auslegen kann, dass hier eine wirksame Auflassung von B auf A vorliegt.

    Dabei bin ich bei § 2033 BGB ins Straucheln gekommen, ob der B an A auflassen kann (ohne Auseinandersetzung, dass ist laut Notar auf keinen Fall gewollt).

    Ich hoffe den Sachverhalt verständlich geschildert zu haben und sorry, dass ich erst dachte mit einer kurzen Version sei es getan.


  • Vorsorglich sind sich A und B erneut über diesen Eigentumswechsel einig, nunmehr aufgrund vorgeschriebener Erbfolge unter hiermit gleichzeitig beantragter Grundbuchberichtigung auf A allein.

    Ohne das Wort "vorsorglich" wäre es gar kein Problem:
    A und B sind derzeit Eigentümer. Sie sind sich vor dem Notar dinglich darüber einig, dass A jetzt Eigentümer werden soll. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des Eigentumswechsels. Ende der Geschichte.
    ...wenn sie das nur nicht "vorsorglich" erklärt hätten, was verdammt nah, vermutlich so gar zu nah, an einer bedingten Auflassung ist. Und das geht bekanntlich nicht.

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  • Zunächst hängt für das Grundbuchamt überhaupt nichts von der Frage ab, ob eine Erbauseinandersetzung vorliegt oder nicht, sofern die zum Vollzug erforderlichen Erklärungen vorliegen.

    Die Auflassung an einen Toten war natürlich ein notarielles Meisterwerk! Und dann auch noch Grundbuchberichtigung an A, als wenn der Tote jemals etwas erworben hätte, was er A weitervererben hätte können!

    Zu "Vorsorglichkeitsproblematik" hat mein Vorredner schon etwas gesagt. Wenn man es als Rechtsbedingung sieht, könnte es durchgehen und es könnte auch durchgehen, wenn man die Auflassung an die Tote als Auflassung an deren Alleinerbin A ansieht. Das ganze Problem ist aber nur entstanden, weil die notarielle Urkunde schlicht und einfach Murks ist.

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